Beiträge von Euler

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    Ok, dann sieht es wohl so aus, dass du gar kein Bafög im eigentlichen Sinne bekommen hast und deine Eltern dich komplett hätten finanzieren müssen. Nun hat das dein Vater aber nicht getan und daher hast du Vorausleistung bekommen. Diese müssten sie von deinem Vater zurückfordern. Das sollen sie dir erst mal nachweisen, dass sie das getan haben.

    Also: Widerspruch.


    War dein Vater tatsächlich nicht leistungsfähig, müsste die Vorausleistung rein logisch in normales Bafög umgewandelt werden.

    Davon müsstest du dann einen Teil zurückzahlen. Aber das müssten sie dir erst mal konkret vorrechnen.

    Ich kann zu deiner Frage leider nichts sagen, habe aber folgenden Gedanken:

    Wenn dein Vater damals nicht leistungsfähig war, hättest du ja Bafög Höchstsatz bekommen müssen.

    Insofern sollte sich das irgendwie ausgleichen mit den Vorausleistungen, oder?

    Dazu würde ich beim Bafögamt mal genau nachfragen.


    Woraus ergab sich dein Unterhaltsanspruch, den du d"einem Vater gegenüber geltend machen konntest", wenn er nichts offengelegt hat?

    Kindesunterhalt hat mit Bafög nichts zu tun.

    Das rechnet sich völlig getrennt.

    Das Bafög Amt wird nur aktiv (gegen die Eltern), wenn diese ihre Mitwirkungspflicht (bzgl. einreichen von Unterlagen etc.) verweigern.

    Was du beschaffen solltest, wären "möglichst amtlich wirkende Dokumente" deines Arbeitgebers bzgl. des Sabbatjahres, für den Aktualisierungsantrag. Den musst du ja begründen.


    Meine Laienmeinung.

    Sind meine Kinder ab Januar 2023 bafögbezugsberechtigt (mit Antrag auf Einkommensaktualisierung für 2023)?


    Ich würde sagen, ja.


    Darf das Bafög Amt einen Antrag auf Einkommensaktualisierung ablehnen?


    Nein.


    Könnte das Bafögamt aus meinem Vermögen eine Art fikitives Jahreseinkommen berechnen


    Nein.


    Deine Kinder sind volljährig, daher nicht mehr privilegiert und du damit auch nicht mehr zu gesteigerter Erwerbstätigkeit verpflichtet.

    Meine Laienmeinung.

    Ich habe mich schlecht ausgedrückt.

    Es werden natürlich die realen Einkommensnachweise des Vaters verwendet und damit der Bafögbetrag berechnet.

    Allerdings ist der sich ergebende anzurechnende Betrag eben nicht der Betrag, den der Vater zu zahlen hat.

    Der anzurechnende Betrag ist eine reine Rechengröße zur Ermittlung des Bafögs. Darum nannte ich ihn "fiktiv".

    Muss nun ihr Vater diese 72 Euro zahlen ?

    Nein.

    Unterhalt und Bafög sind zwei verschiedene Dinge.

    Zur korrekten Berechnung des Bafögs wird ein "fiktiver" Wert für den Vater angenommen.

    Was der Vater wirklich zu zahlen hat, muss eine separate Unterhaltsberechnung zeigen.

    Meine Sichtweise:

    "Zahlungsrückstände einfordern" kann man nur, wenn vorher etwas vereinbart wurde und das nicht eingehalten wurde.

    Da du aber schreibst "hat der Vater kindesunterhalt nach seinem Ermessen bezahlt, da es keinen Beschluss hierzu gab", gehe ich davon aus, dass beide Seiten das so akzeptiert haben. Immerhin lief das ja 6 Jahre so, ohne Widerspruch.

    Daher würde ich sagen: Nein, eine Nachzahlung ist nicht möglich. Unterhalt kann nicht nachträglich eingefordert werden, wenn vorher nichts vereinbart wurde.

    Fordern kann man viel.

    Die Frage ist, ob der Unterhaltspflichtige es zahlt. :)


    Auf jeden Fall muss es sich um notwendige Dinge handeln, die üblicherweise als Sonderbedarf gelten (medizinische Dinge o.ä.).

    Weiter ist zu bedenken, dass beide Elternteile den Sonderbedarf anteilig zu tragen haben.