Beiträge von Samka

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    Wenn du ein SEPA-Lastschriftmandat für den neuen Rückzahlungszeitraum erteilt hast, wird eine Abbuchung vorgenommen. In der Regel bist du dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass deine Raten pünktlich beim Amt für Ausbildungsförderung eingehen. Ansonsten kann die Ratenzahlung aufgehoben werden.

    Wenn du den Ausbildungswillen offensichtlich aufgegeben hast, hast du theoretisch schon keinen Anspruch mehr ab dem Zeitpunkt, ab dem du deinen Arbeitsvertrag unterschrieben hast; spätestens ab Kündigungszeitpunkt. Kommt natürlich auch drauf an, wie du und die Schule dem Amt für Ausbildungsförderung das mitteilen werdet.
    Ganz bestimmt hast du keinen Anspruch für den Monat April, wofür auch? BAföG wird ausschließlich geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten.

    Du musst überhaupt keine Mietzahlungen in dieser Bescheinigung angeben, denn für das Amt für Ausbildungsförderung ist lediglich maßgeblich, dass deine Freundin nicht im Haushalt der Eltern lebt und auch nicht in einer Eigentumswohnung der Eltern wohnhaft ist. Mietzahlungen bzw. deren Höhe bleiben beim BAföG vollkommen unberücksichtigt, es handelt sich um Pauschalbeträge.


    Miete einzunehmen und die bei der Steuererklärung nicht anzugeben ist ganz einfach Steuerhinterziehung. Da wirst du hier wohl kaum Ratschläge bekommen, wie du das am besten umsetzt.

    Die Pauschalen gelten nicht für abzuführende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Schließt du ab dem 25. Lebensjahr eine Krankenversicherung als "Student" ab, hast du einen Anspruch auf diese Pauschalen, max. rückwirkend für 3 Monate wie Theo schon beschreibt.

    Wenn die Kl.11 der FOS überwiegend aus einem praktischen Teil besteht (3 Tage Praktikum, 2 Tage Schule) besteht nach §2 Abs.4 BAföG ein Anspruch, wenn der Azubi nicht mehr bei seinen Eltern wohnt.
    In Kl.12 entfällt der Anspruch bzw. besteht nur dann, wenn gem. §2 Abs.1a BAföG ein ausbildungsbedingter Grund für die alleinige Wohnung vorliegt.
    Das solltest du bei deiner Beantragung beachten, wenn du vorhast, nach Kl.11 die Kl.12 zu besuchen.

    Hallo Navalena,


    also mit den 45.000 Euro kann es schon gut sein, dass du den vollen Anspruch hast, denn für eure Kinder gibt es Freibeträge. Bei vier Kindern liegen die Freibeträge immerhin schon bei 2080,00 Euro (520,00 Euro pro Kind) zzgl. des eigenen Selbstbehaltes deines Mannes, der aktuell bei 1.145,00 Euro. Er müsste folglich einen Nettolohn (bereinigt, also auch abgezogen Werbungskosten und private Altersvorsorgebeträge von mehr als 3.200 Euro, damit überhaupt irgendwas angerechnet wird.


    Vermutlich wirst du 504,00 Euro Grundbedarf zzgl. 390,00 Euro Kinderbetreuungszuschlag erhalten (ich geh einfach mal aus, dass das älteste Kind bei Ausbildungsbeginn schon 10 Jahre alt ist).

    Natürlich musst du das angeben, denn wenn du Vorausleistungen beantragst, begehrst du diese ja anstelle deines dir zustehenden Unterhalts. Außerdem wirst du explizit danach gefragt, ob und in welcher Höhe du Unterhalt erhältst. Die Vorausleistungen können sich daher auch ausschließlich auf den Teil der Ausbildungsförderung beschränken, den du nicht erhältst. Sinn der Förderung ist es denjenigen die Ausbildung zu ermöglichen, die keine oder nicht ausreichend finanziellen Mittel zur Verfügung haben.


    Falsche oder unvollständige Angaben können mit Bußgeld oder schlimmstenfalls strafrechtlich verfolgt werden.
    Und da dein Vater dann vom Amt zur Stellungnahme aufgefordert werden kann, kann das auch ganz schnell auffliegen.

    Das dürfte dem nicht entgegen stehen wenn deine Angaben plausibel sind. Wie hast du einen Kredit ohne Einkommen für einen Neuwagen bekommen? Wie viel wurde angezahlt? Welche Restschuld ist zu begleichen?... all diese Angaben sind notwendig um darüber urteilen zu können, ob du einen Anspruch auf Förderung hast.

    Hallo Navalena,


    grundsätzlich gilt, wer das 30. Lebensjahr vor Beginn der Ausbildung noch nicht erreicht hat, kann einen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Maßgeblich ist also nicht das Antragsdatum sondern der Ausbildungsbeginn. Aber auch nach Erreichen des 30. Lebensjahres kann ein Anspruch bestehen, wenn - wie in deinem Fall wahrscheinlich- vor dem 30. Lebensjahr eigene Kinder erzogen wurden.


    Die Ehe hat erstmal keine Auswirkung auf den grundsätzlichen BAföG-Anspruch, aber auf die Höhe, denn das Einkommen deines Ehegatten wird selbstverständlich auf deinen Bedarf angerechnet. Originär ist er natürlich dazu verpflichtet dich während der Ausbildung ausreichend zu unterhalten. Nur dann wenn dir die Mittel zur Bestreitung der Ausbildung nicht zur Verfügung stehen oder durch Unterhaltspflichtige nicht zur Verfügung gestellt werden können, bekommst du überhaupt etwas.


    Für eine Berufsfachschule erhalten Auszubildende, die nicht mehr im Haushalt der Eltern untergebracht sind 504,- Euro. Zusätzlich kannst du einen Kinderbetreuungszuschlag i.H.v. jeweils 130,- Euro für jedes deiner Kinder bis 10 Jahre beantragen.

    Hallo respira11,


    wenn du 2016 einen Antrag auf Ausbildungsförderung stellst, ist ohnehin das Einkommen von 2014 maßgeblich, so dass die Rente berücksichtigt werden müsste. Oder ist dein Vater erst im Verlauf des Jahres 2014 verrentet worden?
    Wie lange die Bearbeitungszeit für eine Aktualisierung in Anspruch nimmt lässt sich nicht pauschalisieren. Wenn du alle entsprechenden Belege beigefügt hast, wird der Antrag bearbeitet wenn der Sachbearbeiter dazu Zeit hat.
    Bedenke, dass eine Auszahlung oder ein (maschineller) Bescheid im Förderungsrecht jedoch jeweils nur zum 01. oder zur Monatsmitte aus systemtechnischen Gründen möglich ist.
    Der nächstmögliche Zeitpunkt kann in deinem Fall also entweder der 15.12. sein oder aber dann wieder der 01.01. usw...

    Dann solltest du auf jeden Fall aktualisieren. Deine Eltern haben vom bereinigten Einkommen einen gemeinsamen Einkommensfreibetrag von 1.715,00 Euro. Wenn sich das Einkommen eines Elternteils also maßgeblich verringert wie in dem Fall deines Vaters und eine Verbesserung der Einkommenssituation innerhalb deines Bewilligungszeitraums auch nicht zu erwarten ist, dann sollte man einen Aktualisierungsantrag stellen. Reiche beim BAföG-Amt den entsprechenden Antrag und den aktuellen Rentenbescheid ein. Ob sich das Einkommen der Mutter verbessert hat, z.B. durch Steuerklassenwechsel ist unerheblich, da bei deiner Mutter weiterhin auf das Einkommen von 2014 zurückgegriffen wird.
    Die o.g. Angaben reichen leider nicht aus um deinen Anspruch zu berechnen, da ich weder deinen Grundbedarf kenne noch das Jahreseinkommen sowie die Steuerbelastung deiner Mutter. Wenn dir diese Angaben jedoch vorliegen, kannst du das ganze ja mal in einen BAföG-Rechner eingeben und schauen was bei rumkommt.

    Wenn du die Ausbildung abbrichst, dann hast du natürlich erstmal keinen Anspruch mehr, denn die Zahlungen erfolgen ausschließlich für den Besuch der zu fördernden Ausbildung. Zu Beachten ist auch, dass das Amt für Ausbildungsförderung evtl. nachweisen kann oder annehmen wird, dass du den Ausbildungswillen schon vor dem tatsächlichen Abbruch aufgegeben hast und somit auch für den Zeitraum Gelder zurückfordern wird, in dem du organisatorisch der Ausbildungsstätte noch angehört hast.
    Ab Aufnahme des Studiums kann dann der Anspruch wieder bestehen; sprich der Bezug von Ausbildungsförderung für eine abgebrochene schulische Ausbildung wirkt sich nicht auf den Bezug von eben dieser für ein Studium aus.

    Hallo Tante Berta,


    wenn du eine so genannte Klasse 12B, also eine einjährige Fachoberschulklasse besuchst, deren Aufnahmevoraussetzung eine vorhergehende abgeschlossene Berufsausbildung ist, hast du gem. §2 Abs.1 Nr.2 BAföG grundsätzlich einen Anspruch auf Förderung. Die Höhe ist vom Einkommen der Eltern abhängig, da du die Kriterien der elternunabhängigen Förderung nicht erfüllst.

    Zitat

    Das Baföamt hatte uns aufgefordert im September 2016 die 12 Rückwirkenden Abrechnungen also August 15 bis Juli 16 im September 16 zu schicken


    Das wäre bei einem Aktualisierungsantrag aber auch nicht korrekt, da bei einem Bewilligungszeitraum, der die Jahre 2015/2016 umfasst im kommenden Kalenderjahr das jeweilige Gesamteinkommen der beiden letzten Jahre angefordert worden wäre. Im letzten ergangenen Bescheid steht drin, ob der Bescheid unter dem Vorbehalt ergangen ist, weil das Einkommen der Eltern noch nicht feststeht oderob etwaige Beträge vorausgeleistet wurden.