Danke Euch beiden, in die Verwaltungsvorschrift werde ich mich mal reinlesen sowie mich über den Zweck und das Vorgehen bei einer eventuellen Petition informieren.
Für eine "rückwirkende Bedürftigkeit" gibt es nach meinem Ermessen genügend Gründe, z.B. dass angelaufene Schulden aus dem vergangenen Bewilligungszeitraum meine weitere Ausbildung enorm gefährden können. So wäre es ein enormer, kaum mit meiner Ausbildung zu vereinbarender Kraftakt für mich, trotz künftiger Vorausleistung und Job hier wieder "auf null" zu kommen. Ich will mich ergo nicht bereichern, sondern einfach den Stand bekommen, den ich hätte, wenn alles normal gelaufen wäre (nämlich schuldenfrei zu sein). Und zwar für einen Zeitraum in der Vergangenheit, für den ich einen Unterhaltsanspruch habe, da ich mich bereits in meiner Ausbildung befunden habe.
Für die entstandene Verzögerung jedenfalls könnte ich seitenweise meine Versuche, Telefonate etc. dokumentieren, zu einer friedlichen Unterhaltslösung zu gelangen. Sicherlich steckt auch Zögern in dem Prozedere. Aber wer vor der Entscheidung steht, seine eigene Familie derart anzugehen, weiß, dass dies ein gewisses Maß an Überwindung kostet (ja, auch dann, wenn einem von ebendieser Familie die finanzielle Unterstützung versagt wird). Dass man sicherlich zunächst versuchen wird, ohne diesen Schritt über die Runden zu kommen. Das einem letztlich hieraus ein Strick gedreht wird, kann ich beim besten Willen nicht nachvollziehen - so werden im Prinzip meine Versuche bestraft, dem Amt die Vorausleistung und den damit verbundenen Verwaltungsakt (Bearbeitung, Anhörung etc.) zu ersparen.
Ansatzweise verstehen könnte ich es, wenn für mein Zögern der Steuerzahler geradestehen müsste. Aber nein, die Eltern können nach §37 BAföG "[...]von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem [...] sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben[...]". Dem Amt liegen die Daten vor: Die Gefahr, das Geld nicht zurück zu erhalten bzw. elternunabhängig fördern zu müssen, besteht in meinem Fall nicht. Man steht hier aber dennoch nicht für mich ein, weil man sich an einer Verwaltungsvorschrift stößt und nicht mal die Mühe macht, sich eine halbe Stunde Zeit für eine Prüfung des Einzelfalls zu nehmen.
Ich selbst hingegen kann meine Mutter für eine Unterhaltsklage nicht von dem Zeitpunkt an in Anspruch nehmen, in dem sie Unterlagen für einen BAföG-Antrag ausfüllte und so von meiner Ausbildung Kenntnis erhalten hat. Stattdessen verlangt man von mir, direkt mit dem Brecheisen vorzugehen und sie in Verzug zu setzen, zu verklagen etc. Ohne Zeit für eine Klärung oder die Suche nach einer anderen Lösung.
Scheinbar ist es also nicht genug, von seiner Familie im Stich gelassen zu werden. Man muss auch noch mit ansehen, wie dies vom Amt legitimiert wird. Armes Deutschland.
Sorry, wenn ich mich hier in Rage rede, was sicher keinem, der nachschlägt und sich in einer ähnlichen Situation befindet, weiterhilft. Für mich steckt halt mehr als eine Verwaltungsvorschrift dahinter.
Jedenfalls nochmals danke für Eure Bemühungen und Hinweise! Wollen wir hoffen, dass ich irgendwann an dieser Stelle Positives zu berichten habe.
PS: Den Link will ich Euch nicht schuldig bleiben: http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerwGE%2055,%2023