Vielen Dank!
So einfach wäre die Antwort gewesen! Hätte mir es mir nur jemand früher gesagt, ggf. mündlich bei Antragsabgabe diese 3 Zahlen genannt, und vor allem mit weniger Polemik.
Und hierzu meine Stellungnahme:
§7 Abs. 1 sagt, dass mindestens für 3 Jahre bis zu einem berufsqualifizierende Abschluss gefördert wird.
Ich habe (ohne Leistungsbezug/Beantragung--also ohne Förderung) nach 3 Semester abgebrochen und eine völlig andere Ausbildung begonnen (§ 7 Abs. 3), aus unabweisbarem Grund (Krankheit).
Der jetzt nach vielen Worten (endlich) genannte § 17 Förderungsarten Abs.3 beschreibt nun, dass BaföG als Darlehn gezahlt wird für eben diese andere Ausbildung, soweit die hierfür (also für die neue Ausbildung) maßgebliche Förderungshöchstdauer überschritten wird.
Die Zeit des Darlehnsbezuges ist um die Semester der abgebrochenen Ausbildung zu kürzen.
Dann steht da sogar: Diese Kürzung (oder Anrechnung ?) gilt nicht, wenn die Ausbildung aus unabweisbarem Grund abgebrochen wurde.
Nachsatz zur Polemik:
Was soll der Hinweis auf Bundestagsabgeordnete? Die stimmen über einen Gesetzestext ab. Und die Verwaltung legt (präzisiert?) dieses Gesetz aus, über Zitat : Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) sind verwaltungsinterne generell abstrakte Handlungsanweisungen an Amtswalter ohne Rechtssatzqualität nach außen(Quelle: Rechtswörterbuch). Viele Gerichte haben diese VwR oder Durchführungsverordnungen schon einkassiert.
Vor Ort hat man mir lieber unter die Nase gerieben, dass ich ja auch einen Riestervertrag in den vier Jahren angespart habe und ohne diese Daten sowieso keine Bearbeitung erfolgen würde, und im Übrigen viele vor der Tür warten.
"Wessen Brot ich ess, dessen Lied ich sing" fällt mit dazu nur ein.
Aber vielen Dank für die Antworten.