Beiträge von franjo

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    Erfüllst Du die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 BAFöG?
    Das wären z. B. 36 Monate betriebliche Ausbildung und anschließend mind. 36 Monate Geld verdienen?
    Falls nein, dann sind Deine Eltern weiterhin im Boot.


    franjo

    Ganz kurz nur...
    ich gehe davon aus, daß Du eine betriebliche Ausbildung abgeschlossen hast.
    Für eine elternunabhängige Förderung mußt Du die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 3 BAföG erfüllen. Dazu wurde hier Forum genug geschrieben.
    Schulden und sonstige finanzielle Belastungen der Eltern werden beim BAföG nicht berücksichtigt.


    franjo

    Diese komplexen und für Dich zukunftsweisende Fragen kann Dir nur das Prüfungsamt der "neuen" Hochschule beantworten.
    Was nützt Dir eine Schwerpunktverlagerung, wenn Du nicht die bisherigen Modula 1:1 übernehmen und Dir anrechnen lassen kannst?
    Was hast Du gegen einen Fachrichtungswechsel nach dem zweiten Semester?
    Doch wenn Dir alle Module und alle sonstigen Studienleistungen angerechnet werden können, dann muß eine Anrechnung erfolgen.
    Doch eventuell wird Dir auch nur ein Semester angerechnet?


    franjo

    Das mußt Du mit dem Prüfungsamt klären!
    Und nur wenn die Semestereinstufung mit dem PA korrigiert wird, könntest Du eine Chance beim STW haben.
    Dann kommt es auch darauf an, wie viel Semester durch den Wechsel "verloren" hast.
    Sollten es z. B. drei Semester sein, dann mußt Du den wichtigen Grund für den Wechsel begründen.
    Sollten es mehr als drei Semester sein, dann mußt Du den unabweisbaren Grund erklären und belegen können.
    Das STW ist nicht für die Einstufung zuständig.
    Ich persönlich glaube nicht, daß Dir mit einer anderen Einstufung geholfen sein wird und dadurch "Förderungswürdig" wirst.


    franjo

    Es wird nicht an den Namen des Studienganges festgemacht.
    Du als Studi mußt dafür sorgen und entsprechende Nachweise vorlegen, daß es sich tatsächlich um zwei unterschiedliche Studiengänge handelt.
    Dazu solltest Du Dich mit der PO ausstatten und zum Prüfungsamt gehen und anschließend beim STW das Gespräch mit dem Sachbearbeiter suchen.
    Die MA vom STW haben weder die PO auf dem Schreibtisch noch können sie die Semestereinstufung korrigieren.
    Das ist einzig und allein eine Angelegenheit zwischen Dir und dem Prüfungsamt.


    Versuche es!


    franjo

    Was heißt fair?
    Finanzielle Leistungen erhält nur der Studi, der auch Leistungen erbringt.
    So steht es seit 1971 im BAFöG. Zu Beginn waren die Regelungen sehr viel härter und unerbittlicher!


    Wenn Dir bei einem HSW nicht genug angerechnet wird, dann hast Du das Problem und nicht die Allgemeinheit.
    Wiederholungssemester gelten als Fachsemester. Eventuell hast Du Dir zu viel Semester anrechnen lassen?
    Oder mußtest Dir die Vielzah lder Semester anrechnen lassen, damit Du nach einem FRW "nur" zwei Semester verloren hast?
    Also einen glasklaren FRW nach dem vierten Semester und ohne den "unabweisbaren Grund"?


    Wenn der HSW mit einem FRW erfolgt, dann sollte sich Studi im Voraus entsprechend erkundigen.
    Lies Dir doch einfach ´mal die §§ 15 Abs. 3 BAföG und 48 Abs. 2 BAFöG durch. Eventuell findest Du da noch eine Lösung?


    franjo

    Wenn Dir nach dem FRW die Förderung versagt wurde, dann gilt das für den ganzen Studiengang.
    Wenn Dir die Förderung wg. fehlender Leistungsnachweise versagt wurde, dann mußt Du - vor einer Zahlung - die Leistungen aller bisherigen (auch der nicht geförderten) Semester vorlegen (also sechs Semester).
    Und das gilt auch für das Auslands-BAföG; Dir wurde die Förderung "dem Grunde nach" versagt.
    franjo

    Keine Chance auf BAFöG.
    Keine Chance auf einen KfW - Studienkredit.


    Anrechnung von Studienleistungen... das funktioniert nicht.
    Du bekommst aus dem Studium keine vollen Semester gutgeschrieben, allenfalls einzelne Leistungen.
    Doch diese gelten - wie bereits ausgeführt- nicht als Semester bzw. Schulhalbjahr.


    franjo

    Die Entscheidung liegt bei Dir.
    Und wenn Du meinst, mit dem Antrag auf Vorausleistungen die gesetzliche Vorgaben des § 11 Abs. 3 BAföG ausheben zu können. Es ist Deine Sache!
    Und die von Dir zitierten "zeitliche bzw. sachliche Zusammenhänge" findest Du im BAföG nicht.


    franjo

    Die Zeit des unbezahlten Urlaubs wird nicht mit gerechnet.
    Du brauchst den Nachweis über mind. 36 Monate "Geld verdienen mit bzw. aus eigener Kraft".
    Wenn Du den Nachweis der Erwerbstätigkeit (Arbeitsstelle) hast und die "Jahres-Verdienstbescheinigung" vorlegst, würden Deine drei Monate irgendwie nicht auffallen. Das durchschnittliche Monatseinkommen müßte dann doch passen, oder? :rolleyes:
    Das Leben vom Ersparten gilt nicht. Ebenso wenig wie z. B. die Zeiten ALG I (Hartz IV) etc.


    franjo

    Da gibt seit einiger Zeit eine neue Regelung bzgl. Praktikumsvergütung und Anrechnung (deshalb mein obiger Hinweis). Nachzulesen im BAFöG und der aktuellen Verwaltungsvorschrift.


    Bei einem Pflichtpraktikum können geltend gemachten Werbungskosten über die in Tz. 22.1.1 festgelegten Pauschalbeträge hinaus berücksichtigt werden, wenn diese unmittelbar dem Ausbildungsbedarf zuzuordnen sind. Hierunter fallen jedoch nicht die Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten und Verpflegungsmehraufwendungen.
    Aber... :cool:
    Soweit neben einer förderungsfähigen Ausbildung freiwillige Praktika oder Pflichtpraktika freiwillig über die vorgeschriebene Dauer hinaus geleistet werden, fallen die Vergütungen aus diesen Zeiten nicht unter § 23 Abs. 3 BAföG (volle Anrechnung); sie sind unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 23 Abs. 1 BAföG (also wie Einkommen) anzurechnen. Die Werbungskostenpauschale gibt es jedoch nur einmal.


    Ich würde zur Fristwahrung zunächst einmal schriftlich Widerspruch einlegen. Den Widerspruch solltest Du mit den Nachweisen und Erklärungen persönlich abgeben.
    Zum Widerspruch reichst Du eine Bescheinigung des Prüfungsamtes bzgl. Pflichtpraktika etc. auch eine Kopie der PO sowie die Verdienstaufstellung aus der gesamten Praktikumszeit (jeden Monat einzeln aufgelistet). Bedenke bitte, dass die BAföG-Ämter keine aktuellen Prüfungsordnungen haben! Das ist nicht ihre Aufgabe. Deshalb die Kopie Deiner PO!:D


    Und dann könnte Dir geholfen werden... :rolleyes:


    franjo

    Der PKW wird als Vermögen angerechnet.
    Schulden, soweit beweis- und belegbar, werden abgezogen.
    Wichtig ist z. B. ein Kreditvertrag und/oder eine Bankbescheinigung.


    Und beim Meister-BAföG gilt eine andere Vermögensfreigrenze als bim Studi-BAföG.
    Du mußt trotzdem Deine Vermögenswerte "deklarieren", sprich angeben! Ebenso die Schulden.


    franjo

    Die Praktikumsvergütung gilt als Ausbildungsvergütung.
    Und dabei gilt nicht die "4800€" Einkommensgrenze im BWZ von 12 Monaten.
    Die Rückforderung besteht zu Recht. Ja, das BAföG-Amt kann und muß den Betrag fordern.
    Du kannst einen formlosen Antrag auf Stundung und ggf. Verrechnung mit der anstehenden Ausbildungsförderung beantragen.
    Es wäre lediglich noch die Frage zu klären, ob es sich ein Pflichtpraktikum lt. Prüfungs/Studienordnung handelte oder um ein freiwilliges Praktikum, welches lt. PO nicht gefordert wird.


    franjo

    Es ist das gleiche Formular.
    Du hast den Teil "fehlende Unterlagen der Eltern" ausgefüllt.
    Und es wäre schon ganz gut, wenn Du Beweise hast, daß Du Deinen Vater zur Unterhaltszahlung aufgefordert hast.
    Z. B., indem Du ihm den BAföG-Bescheid ausgehändigt oder zugestellt hast?
    Ansonsten, fordere kurzfristig Deinen Vater schriftlich zur Zahlung auf.


    Gleichzeitig besorgst Du Dir das gleiche Formular und trägst den Teil der "Unterhaltsverweigerung etc." ein.
    Und das Kindergeld wird bei Vorausleistungen mit angerechnet.
    Das Kindergeld steht den Eltern zu, wenn sie Unterhalt leisten.
    Du kannst bei der Kindergeldkasse einen sog. "Abzweigungsantrag" .. oder so... stellen.:confused:
    Dann würde nicht Dein Vater - der ja keinen Unterhalt leistet - das Kindergeld bekommen, sondern Du selbst.
    Doch Du mußt Dich selbst darum kümmern!
    Und bzgl. Unterhalt von den Eltern... ein Anwälte haben i. d. Regel keine Ahnung von der "spezialgesetzlichen Reglung des Bafög".
    Und das :rolleyes: lassen sie sich auch noch gut bezahlen. Und eine Ausbildungspause von einem Jahr ist nicht Unterhaltsschädlich.


    Dein Weg ist OK, zuerst zum BAFöG-Amt und Vorausleistungen beantragen und anschließend zur Kindergeldkasse.
    Bzgl. Überleitung von Kindergeld... dafür gibt es hier im Forum Spezialisten ;), welche sich eventuell auch noch melden.


    Und, berichte hier!


    franjo

    Tipp:
    1. Suche hier Forum unter den Begriff "Vorausleistungen § 36 BAföG".
    2. Trenne Dich vom Anwalt und gehe direkt zum BAFöG-Amt und beantrage Vorausleistungen. Das gilt ab Eingangsmonat!
    Dafür brauchst Du keinen Anwalt.


    Doch Unterhalt "rückwirkend" gibt es nicht. Wie willst Du begründen, daß Du rückwirkend bedürftig geworden bist.
    Viel Erfolg


    Franz-Josef