Gemäß § 15 Abs. 1 Wohngeldgesetz ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten ist. Wenn du also zum Zeitpunkt der Antragstellung schon arbeitslos warst, ist das Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
Beiträge von Else Kling
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Für die Einkommensanrechnung spielt das Alter der Kinder keine Rolle. Allerdings fallen die von Simone genannten 100,00 € monatlicher Freibetrag weg, wenn das Kind 25 Jahre alt ist.
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Mindesteinkommen: 432,00 € Regelsatz + 570,00 € Warmmiete + 108,00 € Krankenversicherung = 1110,00 €. Die Regelung mit den 80 % gilt nur für den Regelsatz (345,60 €). Denn nur da kann man sparen. Dein Vermieter und deine Krankenkasse werden sich nicht mit 80 % zufrieden geben. Das Mindesteinkommen wäre also 1023,60 € (345,60 + 570,00 € + 108,00 €).
Kindergeld über Abzweigungsantrag zählt nicht als wohngeldrechtliches Einkommen, sondern es würde nur für das Mindesteinkommen angerechnet.
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Wenn bei euch die automatische Erhöhung für den Januar gleich mit ausgezahlt wird, dann kommt einmalig das Geld erst Anfang des Monats Januar. Soweit ich weiß, hat das etwas damit zu tun, dass das Gesetz erst ab 01.01.2020 gilt und die Auszahlung nach diesem Gesetz nicht vorher erfolgen darf.
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Es gibt automatisch einen neuen Bescheid. Das kann evtl. von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein, wann der neue Bescheid kommt. In Thüringen z. B. werden die Bescheide zum 02.01.2020 versendet.
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Die Erklärung mit dem hochgerechneten Jahreseinkommen ist vielleicht etwas unglücklich ausgedrückt als Erläuterung. Beim Wohngeld wird halt immer alles auf das Jahr hochgerechnet,
Die "Hochrechnung" des Einkommens auf ein Jahreseinkommen wird gemäß § 15 Abs. 4 Wohngeldgesetz vorgenommen.
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Bei uns gibt es immer die "Wahl", ob man entweder eine vom Arbeitgeber ausgefüllte Verdienstbescheinigung oder die Verdienstabrechnungen der letzten 12 Monate vorlegen möchte. Eventuelle Jahressonderzahlungen sind somit immer mit dabei.
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Hallo,
Gemäß § 6 der Wohngeldverordnung bleiben bei der Wohngeldberechnung die tatsächlichen Beträge für Heizung/Warmwasser außer Betracht. Nur wenn diese nicht zu ermitteln/nicht bekannt sind, wird der Pauschbetrag abgezogen.
LG Else
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Hallo,
Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt. Der Bewilligungszeitraum kann aber auch verkürzt werden, wenn - wie bei dir - grundlegende Änderungen zu erwarten sind.
Die Wohngeldberechnung geht vom zu erwartenden Einkommen aus. Da bei dir im nächsten halben Jahr kein Einkommen zu erwarten ist, könnte bei einer Bewilligung für ein halbes Jahr auch kein Einkommen angerechnet werden.
Hat deine Tochter einen festgestellten Grad der Behinderung? Das wäre bei der Berechnung des Wohngeldes eventuell von Vorteil.
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Wenn der Sohn Grundsicherung erhält, wird er aus der Wohngeldberechnung komplett herausfallen. Seine Grundsicherung wird nicht angerechnet und sein Mietanteil auch nicht.
Mit welchem Einkommen war denn der Sohn in der bisherigen Wohngeldberechnung? Hat er bisher kein Einkommen (außer Kindergeld), wird der Wohngeldanspruch vermutlich geringer ausfallen. Dafür erhält der Sohn aber seinen kompletten Mietanteil (1/5 der Miete). Siehe Berechnung von Hoppel.
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Du erhältst dann ja keine Hilfe zum Lebensunterhalt mehr.
Beim Rundfunkbeitrag kenne ich mich nicht aus. Ich denke schon, dass es gemeldet werden muss. Vielleicht findest du auf dem Schreiben, mit dem dir die Befreiung mitgeteilt wurde, Angaben dazu.
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Hallo,
die Wohngeldberechnung dürfte in etwa so aussehen:
monatliche Einkünfte als Rentner: 718,81 €
abzgl. Werbekosten (102 € jährl. als Rentner): −8,50 €
abzgl. Pauschale 10,0% (nur Kranken-/Pflegeversicherung): −71,03 €
Einkommen als Rentner: 639,28 €
monatliche Miete mit Betriebskosten: 303,00 €
zu berücksichtigende Miete: 303,00 €
monatliches Wohngeld: 114,00 €Damit bist du aus der Sozialhilfe raus. Da die Differenz zwischen Wohngeld (114,00 €) und Sozialhilfe mit 18,18 € höher als der Rundfunkbeitrag (17,50 €) ist, kommt auch keine Befreiung als Härtefall in Frage.
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§ 16 Wohngeldgesetz
"(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass
1. Steuern vom Einkommen,
2. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,
3. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherungim Bewilligungszeitraum zu leisten sind. Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend, wenn keine Pflichtbeiträge, aber laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zu leisten sind, die dem Zweck der Pflichtbeiträge nach Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 entsprechen..."
Es werden pauschal 10 % deiner Einnahmen abgezogen, wenn du nachweist, dass du Beiträge zur privaten Krankenversicherung zahlst. Die tatsächliche Höhe deiner Krankenversicherungsbeiträge spielt keine Rolle.
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Meister-Bafög schließt den Wohngeldanspruch nicht aus, wenn nachgewiesen wird, dass die Ausbildung nicht mit "normalem" Bafög gefördert werden kann.
Wohngeld geht vom zu erwartenden Einkommen aus. Deshalb ist der Verdienst in deinem Fall nicht ausschlaggebend.
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Du zahlst von 473,00 € Miete und 115,00 € weiteren Kosten die Hälfte, also insgesamt 294,00 €. Du bekommst aber nur 220,00 €. Du hast also nicht mal genug, um deinen Mietanteil zu zahlen, vom sonstigen Lebensunterhalt mal ganz abgesehen. Das könnte auch mit Wohngeld nie funktionieren, da das Wohngeld nur ein Zuschuss zu den Wohnkosten ist.
Man bekommt niemals die volle Miete als Wohngeld sondern nur einen Teil. Deshalb prüft die Wohngeldstelle, ob das ganze plausibel ist. Aber das hat Theo ja schon erklärt (Thema Mindesteinkommen).
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Hallo,
Wohngeld und Kinderzuschlag geht zusammen, Wohngeld und ALG II geht nicht. Beim Wohngeld wird der Kinderzuschlag genau wie "normales" Kindergeld nicht als Einkommen angerechnet. Allerdings beträgt der Kinderzuschlag maximal 140,00 € und Einkommen des Kindes (Unterhalt) wird angerechnet. Sobald ein Kind mindestens 140,00 € Unterhalt bekommt, gibt es keinen Kinderzuschlag.
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§ 15 Abs. 4 Wohngeldgesetz:
"Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Monate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu Grunde zu legen."
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Die Verwaltungsvorschrift sagt zum pauschal besteuerten Arbeitslohn (geringfügig Beschäftigte) unter Nr. 14.107
"(5) Für pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a EStG erfolgt kein Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages. Es werden grundsätzlich die exakten Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung dieser Einnahmen nach § 14 Abs. 2 Nr. 13 WoGG abgezogen. Eine Entfernungspauschale ist in Höhe von 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG) ab dem ersten Entfernungskilometer zu gewähren."
Deshalb wie Hoppel schon geschrieben hat, die Werbungskosten einzeln nachweisen!
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Da die Wohngeldberechnung immer vom Brutto-Einkommen ausgeht, kann man mit dem Netto-Krankengeld keine Berechnung durchführen. Die Krankenkassen bescheinigungen in der Regel auch das tägliche Brutto-Krankengeld. Damit und mit dem Unterhalt (da gibt es keinen Unterschied zwischen Brutto und Netto) könnte man eine Wohngeldberechnung anstellen.
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§ 20 Wohngeldgesetz
"(1) ...
(2) Stehen allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder den §§ 56, 116 Absatz 3 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zu oder stünden ihnen diese Leistungen im Fall eines Antrages dem Grunde nach zu, besteht kein Wohngeldanspruch. Satz 1 gilt nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Satz 1 gilt auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben. Ist Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbildung fällt, ist das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiterzuleisten; § 27 Abs. 2 und § 28 bleiben unberührt."Es besteht kein Wohngeldanspruch.