Hallo liebes Bafögforum,
ich absolviere zur Zeit ein Praktikum im europäischen Ausland, für insgesamt 3 Monate, alles in der vorlesungsfreien Zeit. Die Studienordnung meines Studienganges schreibt aber nur ein 6-wöchiges Praktikum vor, daher ist das Praktikum nicht nach Auslandsbafög förderungsfähig. Ich studiere in Bremen.
Meine Sachbearbeiterin im fürs Auslandsbafög zuständigen Amt sagte mir
ZitatFür die Vorlesungsfreie Zeit müssten Sie eigentlich weiterhin normal Leistungen erhalten, da es ja Ihre Sache ist, was Sie in Ihren Semesterferien machen.
und für alles weitere solle ich mich an mein Inlandsamt wenden. Die schmeissen sich aber auf den Rücken und sagen (in etwa) "Ausland? Ne grundsätzlich nicht" und haben mir eine Rückforderung für zwei der drei Monate geschickt.
Ähnliche Threads gab es hier schon, z.B.
Praktikum in der vorlesungsfreien Zeit = weiterhin Inlands-BAföG
Es liegt keine Unterbrechung der Inlandsausbildung vor. siehe § 15 Abs. 2 BAföG § 15 BAföG Gesetz - Förderungsdauer - Berufsausbildungsförderungsgesetz
Wie hoch ist die Praktikumsvergütung? Diese bitte dem BAföG Amt mitteilen! Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I
Anrechnungszeitraum § 15 BAföG Gesetz - Förderungsdauer - Berufsausbildungsförderungsgesetz
Das klingt mir ähnlich wie das, was das Auslandsamt sagte.
Nun bin ich dabei den Widerspruch gegen die Rückforderung zu formulieren, was schreib ich da, dass die Ausbildung nicht unterbrochen wurde?
Lg Sven