Schönen guten Tag,
meine Frage betrifft natürlich wieder das leidige Thema "Unterhalt an volljährige privilegierte Kinder".
Die Mutter des bei ihr lebenden, fast 19-jährigen Sohnes, der aktuell sein Abitur "versucht", hat noch nie in ihrem Leben ernsthaft gearbeitet und brach mehrere Ausbildungen selbstverschuldet ab. Das von ihr seit Jahren betriebene Gewerbe erwirtschaft keine Überschüsse (mtl. Gewinn/Einkommen nach Abzug der betrieblichen Ausgaben angeblich bei ca. 30 €), sodass sie aufstockend HartzIV beziehen muss. In Fachkreisen nennt man derartige Selbständigengewerbe "Liebhaberei".
Nun ist das Kind "überraschend" volljährig geworden und sie müsste -so die Theorie- natürlich auch Barunterhalt leisten. In welcher Form kann man sie hierfür in die Pflicht nehmen? Und hätte sie bereits im Vorfeld für ein entsprechendes Einkommen sorgen müssen, damit sie ihrer Unterhaltspflicht ab dem 18. Lebensjahr des Kindes nachkommen kann? Muss der bisherige Barunterhaltszahler den vollen Unterhalt lt. DT leisten, wenn sie sich weiterhin zahlungsunwillig/-fähig zeigt?
Mit freundlichen Grüßen SV