Unterhaltspflicht, Kindergeld, Steuer... und elternunabhängiges Bafög

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  • Hallo zusammen,


    ich begreife die Bafög-Gesetzgebung nicht.


    Warum wird bei weniger als 6 Jahren (3 Jahre Ausbildung + 3 Jahre Arbeitszeit) Berufstätigkeit von einer weiter bestehenden Unterhaltspflicht der Eltern ausgegangen?


    Tatsächlich ist die Unterhaltspflicht doch spätestens mit Erreichen des 25. Geburtstag abgeschlossen, zumindest wenn eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt. Ist ein junger Erwachsener arbeitslos und sein Anspruch auf ALG I ist aufgebraucht, so kann er doch ab dem 25. Geburtstag eigenständig ALG II (Hartz IV)-Leistungen beantragen, unabhängig davon, ob und wie viel die Eltern verdienen (jedenfalls so lange er nicht mit ihnen unter einem Dach lebt). Oder bin ich da etwa falsch informiert und der junge Arbeitslose muss doch (trotz eigener Wohnung, Vollendung des 25. Lebensjahres und trotz abgeschlossener Ausbildung) auf Formularen die Einkommenssituation seiner Eltern nachweisen? Das wäre mir aber neu.


    Entsprechend erhalten Eltern nach der Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes kein Kindergeld mehr. Auch steuerlich wird das Kind nicht mehr als Kind berücksichtigt. In der Krankenversicherung kann das Kind auch nicht mehr als familienversicherter Angehöriger anerkannt werden.


    Warum sollte (nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung) noch eine weitere Unterhaltspflicht bestehen, so dass das Elterneinkommen für den Bafög-Anspruch eine Rolle spielen könnte? Meiner Meinung beißt sich das Bafög-Gesetz hier mit anderen Gesetzen (vgl. Sozialgesetze, Steuerrecht), dabei müsste es sich doch aus irgendwelchen anderen gesetzlichen Grundlagen ableiten lassen. Sind diese Bedingungen (5 bzw. 6 Jahre Berufstätigkeit vor Beginn des Studiums) einfach beliebig festgesetzt worden oder basieren sie auf anderen nachvollziehbaren gesetzlichen Regelungen??


    Ziemlich paradox ist auch, dass (in Bayern) für die Zeit an der Berufsoberschule (BOS) elternunabhängiges Bafög beantragt werden kann (ganz unabhängig von der Anzahl der Jahre der Berufstätigkeit), dann aber (nach Erreichen des Ziels Abitur) mit Aufnahme des Studiums die Anzahl der berufstätigen Jahre (und auch die Höhe des dabei erzielten Einkommens) ausschlaggebend ist. Das hinterlässt bei mir den Eindruck einer völligen Beliebigkeit der Regelungen innerhalb des Bafög-Gesetzes.


    Kann mir jemand erläutern, wie es zu diesen Regelungen kommt und ob sie doch auf anderen (übereinstimmenden) Gesetzen fußen?


    Danke und viele Grüße
    Mosea.

  • Soweit mir bekannt, gibt es diese Regelung nur beim BAföG. Die Unterhaltspflicht ist hier anderes geregelt als nach dem BGB, dennoch kann man sich hier mit dem Vorausleistungsverfahren Abhilfe schaffen (natürlich nur, wenn die Eltern bereits eine Ausbildung finanziert haben und das Studium nicht eine Aufbauausbildung ist).

  • Vielen Dank für die Antwort!


    Das Vorleistungsverfahren war mir nicht bekannt, aber jetzt habe ich mich darüber kundig gemacht. Gut, dass es u. a. dazu da ist, die Gesetzeslücke zu schließen!