Höhe Mindesteinkommen bei Stipendium

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  • Hallo allerseits,


    ich habe mich ausführlich mit dem Thema Wohngeld befasst, aber komme grade an gewisse Grenzen.
    Folgende Situation:
    Ich bekomme ein Stipendium (Studienstiftung), bin deshalb Wohngeldberechtigt (gesicherte Information). Wohne mit meiner Freundin zusammen (sie ist auch Studentin, aber dem Grunde nach bafögberechtigt).
    Einkommen:
    Ich: Stipendium ca. 740 € (davon wird (warum auch immer) die Hälfte angerechnet, also 370 €)
    Freundin: Unterhalt ca. 600 €
    Macht knapp 1000 € anrechenbares Einkommen.
    Vermögen von uns beiden zusammen ca. 6000 €.
    Miete: Stufe VI, KM:500€ NK: 170 € Strom: 70 €


    Jetzt mein Problem: Das Mindesteinkommen soll sich ja nach folgender Formel berechnen:
    2*328 € (Regelsatz) + 670 € (Warmmiete) + 70 € (Strom) = 1396 €
    Quelle: </title> <title>wohngeldantrag.de


    Dieser Betrag überschreitet aber die Einkommenshöchstgrenze von 1265 €.
    Quelle: </title> <title>wohngeldantrag.de


    Wenn das stimmen würde, könnten wir in keinem denkbaren Fall Wohngeld beziehen, was ich nicht logisch finde.
    Wo liegt der Fehler?


    Tatsächlich haben wir ja genug Geld um den Lebensunterhalt zu bestreiten, es werden nur nicht die gesamten Bezüge, die uns zur Verfügung stehen, angerechnet.


    Kann jemand Licht ins Dunkel bringen?

  • Hallo,


    Zitat

    bin deshalb Wohngeldberechtigt (gesicherte Information)


    Mit angeblich "gesicherten Informationen" würde ich sehr vorsichtig sein.


    Wie sieht es mit BaföG bei Dir aus? Warum bekommst Du keins?


    Ansonsten hast Du einige Fehler bei der Berechnung des MEK, aber dazu mehr, wenn ich das mit dem BaföG weiß.


    Gruß!

  • Hallo,
    danke für die schnelle Antwort.
    Ich bin dem Grunde nach nicht bafögberechtigt, weil ich ein Stipendium eines Begabtenförderungswerkes (Studienstiftung des dt. Volkes) beziehe.
    Gesetzesgrundlage: § 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG und entsprechend Verwaltungsvorschrift 2.6.4
    http://www.******************/FAQ/paragraph/2.php
    Z.b. auch hier aufgegriffen:
    http://www.*****************/StudInfo/Studienfinanzierung/wohngeld.php
    Im Intranet der Studienstiftung sind entsprechen Hinweise zu finden, dass Wohngeldanspruch grundsätzlich für die Stipendiaten bestehen kann, eben weil dem Grunde nach kein Anspruch auf Bafög besteht. Zudem kenne ich Stipendiaten -in sehr vergleichbarer Lebens- und Wohnsituation- die Wohngeld beziehen (nur als zusätzliche Information, auf diese Aussagen verlasse ich mich natürlich nicht).
    Das Stipendium wird nach WoGG § 14 unter Punkt 27 zur Hälfte angerechnet.


    Wenn ich das Mindesteinkommen sehr falsch berechnet habe, dann muss irgendwas mit der zugrundeliegenden "Formel" auf der von mir verlinkten Seite nicht stimmen. Oder ich stehe komplett auf dem Schlauch. Bin jedenfalls sehr gespannt, was du mir zum Mindesteinkommen sagen kannst.
    Ich hab inzwischen was gefunden auf diesen Seiten:
    Man muss nur 80 % des von mir errechneten Betrages haben und es wird alles gezählt was man an Einkommen bezieht, nicht nur das was auch als solches angerechnet wird.


    Somit bestünde dann doch Wohngeldanspruch und wir dürften - nach dieser Formel: 1,08*(M-(a+b*M+ c*Y)*Y)- ca. 100 Euro bekommen.


    Gebe mir ja Mühe mich ins Thema einzuarbeiten, aber es ist schon nicht leicht alles zusammenzusuchen.
    Was ist denn jetzt noch alles falsch? :)
    Schonmal Danke für die Mühe.

  • Hallo,


    wie ich schon sagte - man sollte sehr vorsichtig mit angeblich "gesicherten" Informationen sein.


    Zitat

    Ich bin dem Grunde nach nicht bafögberechtigt, weil ich ein Stipendium eines Begabtenförderungswerkes (Studienstiftung des dt. Volkes) beziehe.
    Gesetzesgrundlage: § 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG und entsprechend Verwaltungsvorschrift 2.6.4


    Nirgendwo in den von Dir genannten Quellen steht, daß Du mit Erhalt eines Stipendiums nicht dem Grunde nach Anspruch auf BaföG hast. Vielmehr steht dort nur, daß Du mit Erhalt eines Stipendiums keinen gleichzeitigen Anspruch auf BaföG hast - das ist aber etwas vollkommen anderes als der nicht grundsätzliche Anspruch auf BaföG.


    Empfänger von Stipendien können durchaus einen Wohngeldanspruch haben, das ist schon richtig. Aber eben nur unter Berücksichtung des grundsätzlichen Anspruches.


    Letztendlich kann Dir nur Dein örtliches Wohngeldamt die Frage nach einem Anspruch beantworten, da hier die Bundesländer unterschiedliche Wege gehen: es gibt Länder, die ein Stipendium als gleichwertigen BaföG-Ersatz ansehen, wenn ohne Stipendium ein grundsätzlicher BaföG-Bezug möglich wäre und deswegen einen Wohngeldanspruch ablehnen (das sind die meisten Bundesländer) und es gibt wenige Länder, die das nicht so sehen.


    Insofern also absolut keine "gesicherte Information".


    Zitat

    Das Stipendium wird nach WoGG § 14 unter Punkt 27 zur Hälfte angerechnet.


    Ach wirklich? Hatte ich gar nicht gewußt! [Sarkasmus off]


    Zitat

    muss irgendwas mit der zugrundeliegenden "Formel" auf der von mir verlinkten Seite nicht stimmen


    Die Formel stimmt schon (wäre auch blöd, wenn ich auf meiner eigenen Seite falsche Infos schreibe), ist aber nicht unbedingt für Studenten anwendbar.


    Zitat

    es wird alles gezählt was man an Einkommen bezieht, nicht nur das was auch als solches angerechnet wird. Somit bestünde dann doch Wohngeldanspruch und wir dürften - nach dieser Formel: 1,08*(M-(a+b*M+ c*Y)*Y)- ca. 100 Euro bekommen.


    Das war dann auch Dein erster Rechenfehler bei dem Mindesteinkommen. Deine Schlußfolgerung ist jedoch nicht unbedingt die richtige.


    Wie sieht es mit der Krankenversicherung bei Euch aus? Zahlt Ihr oder seid Ihr familienversichert? Wie hoch sind die Abschläge für Strom? Zahlt Ihr Studiengebühren?


    Gruß!

  • Hallo,


    Zitat

    Die Formel stimmt schon (wäre auch blöd, wenn ich auf meiner eigenen Seite falsche Infos schreibe), ist aber nicht unbedingt für Studenten anwendbar.


    Das konnte ich natürlich nicht wissen. Aber inzwischen habe ich ja das Vorgehen bei der Mindesteinkommensermittlung grob verstanden. Wird nicht weiter entscheidend sein.


    Zitat

    und es gibt wenige Länder, die das nicht so sehen.


    Dann kann man ja nur hoffen, dass man am richtigen Ort wohnt. Ansonsten werde ich aber Einspruch einlegen. Würde in dem Fall anregen, sich über eine einheitliche Regelung und eine eindeutige Verwaltungsvorschrift Gedanken zu machen. Auch wenn man da wohl eher auf taube Ohren stoßen wird. Wenn es aber so ist, wie du sagst, ist das kein Zustand den ich einfach hinnehmen möchte. Mag sein, dass dann rauskäme, dass Stipendiaten in vergleichbarer Situation wie ich grundsätzlich kein Wohngeld bekommen - aber auch das wäre gerechter als eine willkürliche Antragsbearbeitung.


    Zitat

    Ach wirklich? Hatte ich gar nicht gewußt! [Sarkasmus off]


    Wie du vllt schon gemerkt hast, versuche ich mir mit meinen Beiträgen auch selbst Klarheit zu verschaffen. Das war keine Information mit der ich dich zu einer Erkenntnis führen wollte. Evtl. liest das hier auch mal jemand anders und freut sich über den Hinweis.


    Zitat

    Wie sieht es mit der Krankenversicherung bei Euch aus? Zahlt Ihr oder seid Ihr familienversichert? Wie hoch sind die Abschläge für Strom? Zahlt Ihr Studiengebühren?


    Familienversichert, Strom 70 €, keine Studiengebühren.


    So mein Stand ist: Mindesteinkommen würde erfüllt sein, relevanter Wohngeldbetrag wäre zu erwarten (Höhe würde ich ja dann sehen). Kommt jetzt nur drauf an worauf das entsprechende Amt vor Ort in Fällen wie meinen so Lust hat, was den grundsätzlichen Anspruch angeht.


    Einwände deinerseits, Hoppel?

  • Hallo,


    Zitat

    Aber inzwischen habe ich ja das Vorgehen bei der Mindesteinkommensermittlung grob verstanden. Wird nicht weiter entscheidend sein.


    Es ist absolut entscheidend.


    Zitat

    So mein Stand ist: Mindesteinkommen würde erfüllt sein


    Zwar ist das Mindesteinkommen tatsächlich höher als in Deinen Berechnungen, aber es wird dennoch erreicht.


    Zitat

    wir dürften - nach dieser Formel: 1,08*(M-(a+b*M+ c*Y)*Y)- ca. 100 Euro bekommen.


    Da Ihr nach deinen Angaben Mietstufe VI seid, dürften es eher 143 € sein.


    Gruß!

  • Inzwischen erhalte ich Wohngeld. Nachdem es unsicher war wie die Auslegung bezüglich des Stipendiums und des Bafög-Anspruchs ist, hier nochmal ein Verweis auf eine Verwaltungsvorschrift zu §20 des Wohngeldgesetzes:

    § 20 WoGG - Gesetzeskonkurrenz - Wohngeldgesetz - Verwaltungsvorschrift


    "Demnach kann insbesondere ein Wohngeldanspruch bestehen, wenn...
    11. Auszubildende von den Begabtenförderungswerken (vgl. Nummer 14.21.27b) Leistungen erhalten"


    Darauf könnte man sich berufen wenn man als Stipendiat Wohngeld nicht bekommt. Natürlich nur, wenn die Ablehnung nur darauf beruht, dass nicht anerkannt wird, dass man "dem Grunde nach" keinen Baföganspruch hat.
    Vielleicht hilft das ja jemandem weiter!