Trotz Pachtvertrag kein BAföG?

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  • Hallo,


    ich hoffe dass man mir hier bei meinem Problem helfen kann:


    Ich bin 26 Jahre alt & studiere seit ein paar Jahren ohne BAföG zu erhalten. Aufgrund der Tatsache dass ich Ackerland besitze & damit über Vermögen verfüge, wurde mir stets ein negativer Bescheid erteilt.
    Allerdings verhält es sich so, dass besagtes Land zwar einen Wert von ca. 15 000 € besitzt, ich es jedoch auf einen langen Zeitraum für eine Jahrespacht von ca. 500 € verpachtet habe. Diese Pacht ist vertraglich geregelt & damit bindend. Trotzdessen wird mir der Wert des Landes voll angerechnet & die Bearbeiterin meines Antrages sagte mir, ich soll das Land verkaufen um von dem Geld mein Studium zu finanzieren.


    Ist das Vorgehen der BAföG-Bearbeiterin rechtens, oder kann ich auf die Tatsache verweisen, dass ich vertraglich an die Verpachtung gebunden bin?


    Grüße aus Weimar
    Christine

  • das ist völlig richtig so. Du hast Grundbesitz egal ob verpachtet oder brach liegend , das ist Vermögen und somit anzurechnen. Mit dem Wert von 15000 € liegst Du damit weit über der Vermögensfreigrenze von 5.200 €.
    Kleines Beispiel: Bausparverträge sind ja auch nicht ohne Verlust jederzeit kündbar und werden dennoch angerechnet


    Gruss Andy

  • Lieber Andy,


    ersteinmal Dank für die schnelle Antwort.
    Sicherlich ist mir klar dass ich über Vermögen verfüge, egal ob das Land verpachtet ist oder nicht. Was mich jedoch interessiert ist, wie sich der Sachverhalt genau darstellt, wenn vertraglich zugesichert wurde, dass das Land auf eine bestimmte Zeit dem Pächter zur Verfügung gestellt wird & ich dann gezwungen werde den Vertrag zu brechen. (Dementsprechende Klauseln enthält der Vertrag nicht.)
    Bin ich rechtlich gezwungen Vertragsbruch zu begehen - & wenn ja unter welchen (zumutbaren) Bedingungen?
    Ich hoffe die Fragen überschreiten nicht Deine Kompetenz & wenn doch bedanke ich mich trotzdem für die erste schnelle Hilfe.


    Gruß

  • Ein langfristiger Pachtvertrag ist kein Verwertungsverbot. Du würdest auf diese Weise Dein Vermögen schonen und dennoch Sozialleistungen beziehen.
    http://www.das-neue-bafoeg.de/de/339.php


    Im übrigen zwingt Dich ja keiner den Pachtvertrag zu kündigen, aber Du könntest das Grundstück beleihen oder unter der Bedingung der Übernahme des Pachtvertrages verkaufen und davon Deine Ausbildung finanzieren.


    Gruss Andy

  • Andy: Diese Ausführungen entsprechen der Verwaltungsauffassung, wie sie in der BAföG-Verwaltungsvorschrift wiedergegeben ist.


    Allerdings hat mittlerweile schon mal ein Verwaltungsgericht dieser Auffassung widersprochen:


    Das Verwaltungsgericht Mainz hat ausdrücklich festgestellt, dass es gegen den Sinngehalt und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstieße, dass § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG nur gesetzliche oder behördliche Verwertungsverbote erfasse und nicht auch rechtsgeschäftliche, die auf einer entsprechenden privatrechtlichen Vereinbarung beruhen.


    Das Verwaltungsgericht Mainz hat festgestellt, dass auch rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen eine unbillige Härte – siehe § 29 Absatz 3 BAföG – begründen können, wenn sie einen Verwertungszugriff des Auszubildenden ausschließen.
    http://www.123recht.net/BAf%C3%B6G-Betrug-Ber%C3%BCcksichtigung-von-Verm%C3%B6gen-bei-Verwertungshindernis__a16758.html


    Das Urteil ist vom Verwaltungsgericht Mainz, 23.03.2006 Az 1 K 465/05.MZ

  • tja das mag ja sein, aber hier handelt es sich nicht um ein Verwertungsverbot sondern einfach um einen Pachtvertrag Den kann man kündigen oder mitsamt dem Grundstück verkaufen oder das Ding beleihen. Dein zitiertes Urteil passt da gar nicht.

  • Ein Verwertungsverbot heisst dass jemand aufgrund eines Vertrages z.B. Schenung verboten bekommen hat das Geschenkte zu verkaufen oder zu beleihen. In einem solchen Fall bestünde eine unbillige Härte. Besteht ein solches Verbot nicht sondern will der Grundstücksbesitzer lediglich auf Kosten des Steuerzahlers sein Vermögen schonen ist es keine unbillige Härte sondern wird angerechnet.