Anteilige Weiterleitung des Kindergeldes im Wohngeldantrag erlaubt?

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  • Hallo,


    Falls die Frage schon im Forum beantwortet wurde, bitte einen Link angeben und Thema schließen. Ich hab jedenfalls nichts dazu gefunden.


    seit dem August 2010 erhalte ich Wohngeld. Beim Erstantrag erhielt ich telefonisch die Auskunft, Kindergeld würde nicht dem Einkommen zugerechnet.
    Im Bescheid stand dann natürlich etwas Anderes (es handelt sich wie im Titel erwähnt um weitergeleitetes Kindergeld).
    Für den Weiterleistungsantrag habe ich dann mit meinen Eltern ausgemacht, dass ich nur einen Betrag von EUR 80,- monatlich erhalte (per Dauerauftrag). Nun sollen meine Eltern der Wohngeldstelle begründen, warum ich vom Kindergeld nur diesen Anteil erhalte.


    Besteht wirklich eine Verpflichtung, der Wohngeldstelle eine Begründung zu geben, oder reicht nicht bereits der Nachweis der Tatsache durch den Beleg über den eingerichteten Dauerauftrag aus?


    Können als Grund auch die Kosten angegeben werden, die meinen Eltern weiterhin durch die Miete für den Wohnraum entstehen, der früher durch mich genutzt wurde (also mein Kinderzimmer, zweites Bad, Nebenkosten dafür...)?


    Kann mich die Wohngeldstelle verpflichten, den vollen Kindergeldanspruch ggü. meinen Eltern geltend zu machen?


    Ein Abzweigungsantrag würde wahrscheinlich nicht bewilligt werden, da meine Eltern berufstätig sind.
    So, falls ich noch Etwas vergessen habe, bitte nachfragen.


    Vielen Dank für Eure Hilfe.
    B

  • Hallo,


    wenn Du zu Hause nicht mehr wohnst, sind Deine Eltern zu Unterhalt in mindestens der Höhe des Kindergeldes verpflichtet. Dagegen kannst Du absolut keinen Grund angeben und es wird Dir ggf. das volle KG als fiktives Einkommen angerechnet - unabhängig, ob Du es bekommst oder nicht.


    Zitat

    Ich wäre ansonsten für jeden Grund dankbar, da ich schlecht angeben kann, dass ich nur deshalb weniger Kindergeld bekomme, damit es mir nicht als Einkommen angerechnet wird.


    Was man dann Betrug nennt.


    Gruß!

  • Vielen Dank für die Antwort.


    Ich sehe dies jedoch nicht als Betrug an.
    Meine Eltern haben ja tatsächlich noch Kosten, die Sie auch hatten, als ich noch bei Ihnen gewohnt habe.


    Im Übrigen ist es für mich ohnehin nicht nachvollziebar, dass weitergeleitetes Kindergeld im Rahmen der Einkommensanrechnung anders behandelt wird (nämlich als Unterhalt), als direkt durch die Kindergeldkasse gezahltes Kindergeld, welches generell keine Einnahme darstellt (§ 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG).


    mfg
    B

  • Hallo,


    natürlich ist das Betrug, denn Du willst mit Deiner Angabe Leistungen erhalten, die Dir nicht zustehen würden. Und Du weißt das auch selbst, wenn Du schreibst


    Zitat

    dass ich nur deshalb weniger Kindergeld bekomme, damit es mir nicht als Einkommen angerechnet wird.


    Zur Systematik des KG:


    Zitat

    Im Übrigen ist es für mich ohnehin nicht nachvollziebar, dass weitergeleitetes Kindergeld im Rahmen der Einkommensanrechnung anders behandelt wird (nämlich als Unterhalt),


    Das Kindergeld ist kein "Taschengeld" für Dich, sondern eine steuerliche Entlastung der Eltern. Also steht auch nur den Eltern das KG zu. Mit Auszug von Dir steht Dir wiederum Unterhalt zu.


    Gruß!

  • Wenn ich schreibe:

    Im Übrigen ist es für mich ohnehin nicht nachvollziebar, dass weitergeleitetes Kindergeld im Rahmen der Einkommensanrechnung anders behandelt wird (nämlich als Unterhalt), als direkt durch die Kindergeldkasse gezahltes Kindergeld, welches generell keine Einnahme darstellt.


    meine ich damit die unterschiedliche Behandlung von KG, welches meine Eltern an mich weiterleiten und KG, welches direkt an mich durch die Kindergeldkasse ausgezahlt wird (durch Abzweigungsantrag).
    Der einzige Unterschied zwischen beiden ist der Weg der Zahlung über das Konto meiner Eltern (im ersten Fall).


    Aus Kindergeld, welches laut WoGG kein Einkommen ist, wird so auf das Jahreseinkommen anrechenbarer Unterhalt, obwohl es sich um dieselbe Leistung aus demselbem Grund und in derselben Höhe handelt.
    Vielleicht gibt es einen rechtlich vernünftigen Grund dafür, mit ist jedenfalls keiner bekannt.


    Vielen Dank.
    B

  • Hallo,


    Zitat

    Der einzige Unterschied zwischen beiden ist der Weg der Zahlung über das Konto meiner Eltern (im ersten Fall).


    Zitat

    so auf das Jahreseinkommen anrechenbarer Unterhalt, obwohl es sich um dieselbe Leistung aus demselbem Grund und in derselben Höhe handelt.


    Das ist falsch, habe ich aber auch schon erklärt.


    Gruß!