hey leute...
mein freund (27) würde gernr seinen realschulabschluss bei uns (berufsfachschule) nachholen. zur zeit bekommt er mit wohnungsmiete 660€ hartz 4.
er wohnt alleine (miete mit allem 400€).
nun zu meinen fragen:
hat er wenn er die schule macht weiter anspruch auf hartz4 oder müsste er dann bafög beantragen?
wenn er bafög bekäme, wie sieht es dann mit der miete aus? also bekommt er dann seine bafög-satz und den rest von der arge oder nur bafög?
bekäme er dann schüler-bafög oder elternunabhängigesbafög, da er mit seinen eltern nichts mehr zu tun hat (er kam mit 15 ins heim)?
viele viele fragen, aber um eine antwort von jemandem wäre ich echt dankbar
bafög anspruch
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Wichtigste Frage: wer hatte bis zu seinem 18. Lj. das elterliche Sorgerecht?
Macht er jetzt nur den Schulabschluss oder auch eine schulische Ausbildung?
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er wollte jetzt nur schule machen, das sorgerecht für ihn hatte das jugendamt... wieso wo ist denn da der unterschied?
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Schul. Ausbildungen (hier Realschulabschluss), die nicht mit einem Berufsabschluss enden, sind Ausbildungen die dem Grunde nach nicht förderungsfähig nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG sind und können nur gefördert werden, wenn die Ausnahme-Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1a BAföG erfüllt sind.
Nicht bei den Eltern wohnen und den Eltern das Sorgerecht entzogen = Damit sind die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1a BAföG erfüllt.
Er würde nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG gefördert werden, sein Bedarf sind 465,00 € und der Zuschuss zur KV/PV nach § 13a BAföG i.H.v. 73,00 €. Der Mietzuschuss nach dem BAföG von 132,00 € ist bereits enthalten.
Aber, der Anspruch ergibt sich erst nach dem angerechneten Ek der Eltern (§ 11 Abs. 2 BAföG). Er sollte aber auf jedem FAll versuchen erlternunabhängige Förderung zu erhalten (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG).
Er kann noch einen Mietzuschuss bei der ARGE/JobCenter beantragen.
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soll er dann einfach aufs bafög amt gehen und einen antrag für elternunabh. bafög ausfüllen?
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ich hab noch ne frage vergessen
er wird doch jetzt 27 jahre alt. sind denn mit 27 jahren wirklich noch die eltern für einen verantwortlich? -
Die Eltern sind zum UH bis zur ersten abgeschlossenen verpflichtet (BGB). Dies ist grdstzl. unabhängig vom Allter.
Er soll den normalen Antrag (Formblatt 1) und entsprechende Angaben im schul. u. beruflichen Werdegang (Anlage 1 zu FB 1, mit den Nachweisen) machen. Weiterhin wird die Schulbescheinigung (FB 2) benötigt.
Was hat er seit dem Verlassen der allgemeinbildenden Schule gemacht?
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er hat halt seinen hauptschulabschluss gemacht, dann ne lehre angefangen und sie abgebrochen und danach hat er sich mit jobs über wasser gehalten.
er ja nen hauptschulabschluss und ne angefangene lehre, zählt das dann immer noch als erste abgeschlossene?!
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Nein.
Aber als Verwirkung des UH-Anspruchs ggü. den Eltern (Zielstrebigkeit usw.)
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ähm doofe frage, was ist mit formblatt 3?
er weiß ja wo seine eltern wohnen. soll er das dann hinschicken oder komplett weglassen?
weisst du zufällig, wie hoch der mietzuschuss von der arge sein könnte? -
Wenn er die Zeiten der Erwerbstätigkeit nachweisen kann wird das FB 3 nicht benötigt. Die Zeiten, in denen er ALG II bekommen hat sind schädlich.
Was halten denn seine Eltern davon, dass er jetzt wieder die BfS besuchen will? Sie sind damit einverstanden?
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da er ja keinen guten bis gar keinen kontakt zu ihnen hat, denke ich, dass ihnen das relativ egal sein wird....
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also er hat gerade bei ner bafög stelle angerufen und der sachbearbeiter hat gesagt er würde kein bafög bekommen, sollte aber einfach mal nen antrag stellen und sehen was dabei rauskommt oO wie bescheuert
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Er soll auf jedem Fall den Antrag stellen!
Es werden die Ausnahmevoraussetzungen nach § 2 Abs. 1a BAföG geprüft!!
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ja ich hab ihm schon den antrag ausgedruckt
er hat halt nur angst, dass ihm zum schluss das geld wegen der miete ect nicht reicht...! -
ich wollt mal noch fragen wie das so mit dem hartz 4 amt dann ist. Muss ich mit denen bereden, dass ich bafög beantrage oder denen bescheid sagen? Oder erst wenn das bafög bewilligt wurde?
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Dies vorher mitteilen!
Beachte auch hier die Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I