Moinmoin,
ich bin neugierig, ob mir jemand meine (Gewissens- aber natürlich auch Rechts-)Frage zum Unterhalt für Volljährige bei folgendem Sachverhalt verlässlich beantworten wird:
Sohn, Student, erhält BAföG in Höhe von 600,--€,
Eltern sind miteinander verheiratet und nicht getrenntlebend,
Einkommen des Vaters: 2.800,--€ mtl.,
Einkommen der Mutter: 0,00 €,
Vater bezieht das Kindergeld in Höhe von 184,--€ mtl..
Vater zahlt dem Sohn neben den Krankenversicherungsbeiträgen und den Studiengebühren einen Unterhalt von 40,--€ mtl. Nun beschleicht mich, den Vater, der Verdacht, dass ich meinem Sohn einen Unterhalt in Höhe des Kindergeldes von 184,--€ mtl. zahlen muss, obwohl schon mit der Zahlung von 40,--€ der angemessene Unterhalt in Höhe von insgesamt 640,--€ sichergestellt ist.
Kleinerjustav
Unterhalt für Volljährige/Kindergeld
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Vater zahlt dem Sohn neben den Krankenversicherungsbeiträgen
Warum ist der Sohn nicht familienversichert?
Sohn, Student, erhält BAföG in Höhe von 600,--€
Vater bezieht das Kindergeld in Höhe von 184,--€ mtl..
Vater zahlt dem Sohn neben den Krankenversicherungsbeiträgen und den Studiengebühren einen Unterhalt von 40,--€ mtl.
Nun beschleicht mich, den Vater, der Verdacht, dass ich meinem Sohn einen Unterhalt in Höhe des Kindergeldes von 184,--€ mtl. zahlen mussDer Bedarf eines Studenten beträgt 640 € plus Krankenversicherung plus Studiengebühren.
Wenn du die KV, die 40 € Unterhalt und die auf den Monat umgelegten Studiengebühren + Semesterbeitrag (?) addierst, kommst du dann monatlich auf mehr oder weniger als 184 €?
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Ich, Vater, bin Pensionär, also privatversichert.
Der Versicherungsbeitrag für meinen Sohn beträgt mtl. 64 €
Mein Sohn zahlt keine Studiengebühren, sondern nur einen Semesterbeitrag in Höhe von 103,--€, also mtl. 17,17 €.
Mein monatlicher Gesamtaufwand für meinen Sohn beträgt also 121,17 € -
Überlegt mal, was ihr sonst noch für euren Sohn bezahlt (auch Sachleistungen wie z.B. Lebensmittel die er mitnimmt, wenn er zu Besuch war; regelmäßiges Wäsche waschen usw.) und wenn da nichts mehr ist, müsstest du ihm tatsächlich noch etwas geben.
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Ist das jetzt eine moralische Antwort, wie ich sie mir auch selber gebe, oder ist sie rechtlich untermauert. Anders gefragt: Wo steht's? Weiß sonst noch jemand etwas zu meiner Frage?
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Meine Antwort stützt sich auf § 74 EStG: Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld kann an das Kind ausgezahlt werden, ... wenn der Kindergeldberechtigte ... nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.
Theoretisch könnte euer Sohn bei der Familienkasse eine Abzweigungsantrag stellen und sich das Kindergeld direkt auszahlen lassen.
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Tja, da sind wir bei dem Paragraphen angelangt, der für mich nicht die Lösung des Problems, sondern der Ausgangspunkt meiner Fragestellung war. Dort, wo bei Dir die Pünktchen stehen, steht im Gesetz "mangels Leistungsfähigkeit". Das heißt, es wird unterstellt, dass der angemessene Unterhalt nicht gewährleistet ist, der Elternteil aber (ohne Berücksichtigung des Kindergeldes) nicht ausreichend leistungsfähig ist. Dann soll "wenigstens" das Kindergeld an das Kind fließen. Hier ist es aber genau umgekehrt. Ich, der Vater, könnte auch unter Berücksichtigung des Selbstbehalts für mich ind meine Frau mehr zahlen, aber der angemessene Unterhalt ist auch schon ohne höhere Leistung gewährleistet.
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Zwischen "mangels Leistungsfähigkeit" und "nur Unterhalt in Höhe eines Betrags ..." steht ein "oder". D.h. es muss nur eins von beiden zutreffen.
Nach dem Unterhaltsrecht musst du deinem Sohn insgesamt 121 € im Monat zahlen. Das Kindergeld ist aber höher. Also kann dein Sohn die Auszahlung des gesamten Kindergeld an sich verlangen.
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Nicht böse sein, wenn ich in meiner nordfriesischen Sturheit immer noch nicht ganz übergezeugt bin. Allerdings glaube ich, dass wir zwei beide so langsam bei des Pudels Kern angelangt sind. Ich lese den fraglichen Satz nämlich so, dass die Worte "mangels Leistungsfähigkeit" sich auf beide Varianten vor und nach dem "oder" beziehen. Sonst hätte nämlich nach dem "oder" zur Klarstellung noch mal ein "er" (für "der Kindergeldberechtigte") stehen müssen. So fasst denn auch die Bundesagentur für Arbeit in dem Kindergeld-Merkblatt beide Varianten in folgendem einen Satz zusammen: Eine Abzweigung ist außerdem möglich, wenn wegen fehlender Leistungsfähigkleit keine Unterhaltspflicht besteht.
Gibt's denn außer uns zwei Verhakten niemanden, der etwas zu dieser Frage beitragen kann, die man ja auch so zusammenfassen könnte: Muss das Kindergeld in jedem
Fall an das Kind weitergeleitet werden, auch wenn der angemessene Unterhalt auf andere Weise sichergestellt ist? -
Ich lese den fraglichen Satz nämlich so, dass die Worte "mangels Leistungsfähigkeit" sich auf beide Varianten vor und nach dem "oder" beziehen. Sonst hätte nämlich nach dem "oder" zur Klarstellung noch mal ein "er" (für "der Kindergeldberechtigte") stehen müssen.
Vielleicht hilft dir das weiter:
BFH Urteil vom 16.04.2002, AZ. VIII R 50/01 -
Aber das isses doch! Herzlichen Dank! Ich hab also richtig gelesen (soviel Stolz muss sein), aber mit "Anna, die log" kommt man dann doch zu Deinem Ergebnis. - Da werde ich jetzt mal meinem Sohn, der meint, dass er gut bedient sei, eine vorzeitige Weihnachtsüberaschung zukommen lassen.