Jugendhilfe beansprucht Kindergeld und Rente

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  • Noch einmal Hallo an Alle,


    nach dem Tod meines Mannes habe ich beim Jugendamt einen Jugendhilfeantrag gestellt. Mein 15-jähriger Sohn besucht seit 2 Jahren ein Internat und ich kann von meinem derzeitigen Einkommen nicht für die Kosten aufkommen. Nun hat mir das Jugendamt nach monatelanger Prüfung Jugendhilfe bewilligt. Was für mich allerdings schwer nachvollziehbar ist, ist die Tatsache, dass Sie das Kindergeld und die Halbwaisenrente in voller Höhe als Mindeskostenbeitrag meinerseits anrechnen.
    Da dies ja das Geld , das für das Kind bestimmt ist, ist das sicher korrekt, doch ich verstehe nicht das es in voller Höhe angerechnet wird. Mein Sohn verbringt ca. 190 Tage in Jahr im Internat, die übrigen Tage (Wochenende, Ferien, ggf. Krankheit) lebt er bei mir. Und nun frage ich mich, ob mir dann nicht auch ein Anteil an KG und HWR zusteht. Ich bin ja auch diejenige, die die Fahrkarte (635,-- €/Jahr), die Kleidung und auch die Verpflegung und Unterkunft an den restlichen 175 Tagen stellt.
    Ich habe mich schon durch die halbe google Welt gearbeitet, was mir leider nicht weiter geholfen hat. Vielleicht kann mir hier jemand Auskunft geben.


    Liebe Grüße
    Pfauenauge

  • Ich kann die nur empfehlen, mal in der DA 74.2 DA-FamEStG nachzulassen. Vielleicht hilft es weiter.


    Hallo Theo,


    vielen Dank für Deine rasche Antwort und den informativen Link. Ich habe auch die Stelle, die das mit dem Kindergeld begründet gefunden:


    § 94 Abs. 3 SGB VIII hat folgenden Wortlaut:
    „1.Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. 2.Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen.“


    Nur ist es eben so, das mein Sohn nur etwa das halbe Jahr außerhalb des Elternhauses verbringt. Ob es wohl hierfür irgendeine Regelung gibt? Und wenn ja, wo finde ich die?


    Kommt da dieser Paragraph in Frage, oder geht es dabei nur um kranke, bzw. behinderte Kinder?


    DA 74.1.5 Höhe des Abzweigungsbetrages
    (1)
    1Kindergeld für Zahl-oder Zählkinder kann bis zu dem auf das Kind entfallenden Anteil i. S. v. § 76 EStG an sie selbst oder einen Dritten ausgezahlt werden. 2Zur Berechnung des auf ein Kind entfallenden Anteils vgl. DA 76.3.
    (2)
    1Die Höhe des Abzweigungsbetrages ist unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu ermitteln. 2Leistet der Berechtigte keinerlei Unterhalt, ist das anteilige Kindergeld abzuzweigen (Ermessensreduzierung auf Null, BFH vom 17.2.2004 -BStBl 2006 II S. 130).
    (3)
    1Die Höhe des an Dritte abzuzweigenden Kindergeldes für ein volljähriges, vollstationär untergebrachtes, behindertes Kind hängt von der Heranziehung des Berechtigten zu den Kosten sowie von Art und Umfang des persönlichen Umgangs zwischen dem Berechtigten und dem behinderten Kind ab. 2Dabei sind auch geringe Unterhaltsleistungen des Berechtigten einzubeziehen.
    3In diesen Fällen ist u. a. zu berücksichtigen:
    -
    Hat der Berechtigte keinen Kontakt zu dem Kind und leistet er keinen Barunterhalt, ist das
    anteilige Kindergeld in voller Höhe abzuzweigen (Ermessensreduzierung auf Null).
    -
    Erbringt der Berechtigte nicht unerhebliche zu der Lebensführung seines Kindes erforderliche
    Aufwendungen (z. B. für Einrichtungsgegenstände für das Zimmer im Heim, für ein eigenes
    Zimmer im Elternhaus, für eine Urlaubsfahrt oder für Fahrten anlässlich von Besuchen), kann
    in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens der geleistete Aufwand -ohne detaillierte Bewertung der Unterhaltsaufwendungen
    -pauschal berücksichtigt und die Hälfte des anteiligen
    Kindergeldes an den Sozialleistungsträger abgezweigt werden, vgl. BFH vom 23.2.2006 -BStBl 2008 II S. 753. 4Für eine Auszahlung über das anteilige hälftige Kindergeld hinaus, hat
    der beantragende Sozialleistungsträger oder der Berechtigte diese
    Regelvermutung im Einzelfall zu widerlegen.
    -
    Leistet der Berechtigte regelmäßig geringeren Barunterhalt als das anteilige Kindergeld (z. B. in Form eines Kostenbeitrages an den Sozialleistungsträger oder durch Zahlungen an das
    Kind) und erbringt er darüber hinaus keine weiteren Leistungen, kann der Unterschiedsbetrag zwischen dem anteiligen Kindergeld
    und dem geleisteten Barunterhalt an den Sozialleistungsträger abgezweigt werden.
    -
    Leistet der Berechtigte regelmäßig Unterhalt mindestens in Höhe des anteiligen Kindergeldes,
    kommt eine Abzweigung nicht in Betracht.


    Ganz schön schwierig, sich durch diesen Paragraphen-dschungel zu mühen :-).


    LG Pfauenauge

  • Mehr kann ich dir leider nicht helfen. Aber dieser Abschnitt klingt ganz gut:


    Erbringt der Berechtigte nicht unerhebliche zu der Lebensführung seines Kindes erforderliche Aufwendungen (z. B. für Einrichtungsgegenstände für das Zimmer im Heim, für ein eigenes Zimmer im Elternhaus, für eine Urlaubsfahrt oder für Fahrten anlässlich von Besuchen), kann in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens der geleistete Aufwand -ohne detaillierte Bewertung der Unterhaltsaufwendungen - pauschal berücksichtigt und die Hälfte des anteiligen Kindergeldes an den Sozialleistungsträger abgezweigt werden, vgl. BFH vom 23.2.2006 -BStBl 2008 II S. 753. Für eine Auszahlung über das anteilige hälftige Kindergeld hinaus, hat der beantragende Sozialleistungsträger oder der Berechtigte diese Regelvermutung im Einzelfall zu widerlegen.


    Am besten machst du ein Aufstellung aller Kosten und reichst sie der Familienkasse ein.

  • Hallo Theo,


    ja dieser Abschnitt fiel mir auch in's Auge. Ich werde mich mal mit dem Jugendamt in Verbindung setzen. Vielleicht bringt es ja was.


    Vielen Dank noch einmal für Deine Bemühungen.


    LG Pfauenauge