Hallo,
ich habe eine verzwickte Frage zum Schülerbafög. Habe mich durch das Gesetz und Merkblätter gelesen aber werde daraus nicht ganz schlau.
Folgender Sachverhalt:
Meine Freundin will Schülerbafög beantragen. Anspruch besteht, das wurde geklärt. Sie hat ihre Ausbildung im Januar abgeschlossen und besucht ab September das Berufskolleg um die Fachhochschulreife zu absolvieren.
In der Zwischenzeit liegt sie natürlich nicht auf der faulen Haut sondern Arbeit um ein wenig Geld anzusparen. Den Job macht sie allerdings nur bis die Schule beginnt, während der Schule hat sie keinen Job.
Jetzt will sie den Antrag auf Schülerbafög stellen und es entsteht folgende Probleme:
1. Maßgebend nach Gesetz ist ja das Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung, Veränderungen nach dem Antrag, im laufenden Bewilligungszeitraum, finden also keine Berücksichtigung mehr. Freibetrag ist 5200€.
Sie hat ja nun schon gearbeitet und ca. 2000€ angespart. Wenn sie jetzt den Antrag stellt hat sie also ein Vermögen von 2000€ und das ist ja in Ordnung.
Bis zum Beginn der Schulzeit kommt sie aber voraussichtlich über die 5200€. Muss das nun nachgereicht werden oder nicht
In der Erklärung zum Schluss des Antrags steht das Einkommen bis 6 Monate vor dem BWZ angegeben und Änderungen nachgereicht werden müssen. Zählt das dann als Vermögen oder Einkommen? Ich dachte Einkommen ist alles im BWZ, und alles davor ist ja laut Bafög Vermögen.
Ebenso steht in der Erklärung das Vermögensverschiebungen nachgereicht werden müssen. Was ist damit denn gemeint?
2. Ich habe widersprüchliche Angaben zur Einkommensberechnung gefunden. Einmal heißt es das Einkommen im BWZ ist maßgebend, einmal ab Antragstellung. Es sind ja 4800€ im Jahr. Ist das auf 400 Euro im Monat begrenzt oder kann man auch in einem Monat mal 1000 verdienen und in nem anderen dafür nichts?
3. Angenommen sie verdient jetzt im Zeitraum Februar-August ca. 8000€. Theoretisch muss man ja dann den Zeitpunkt des Antrages sehr geschickt wählen. Einerseits darf das Vermögen zu diesem Zeitpunkt nicht größer als 5200€ sein, andererseits darf das Einkommen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ja nicht 4800€ übersteigen. Sehe ich das so richtig?
Ich hoffe ich hab jetzt mit dem Text niemanden erschlagen , aber ich wüßte nicht wie ichs anderst erklären sollte.
Ich hoffe jemand kann mir helfen.
Gruß