Anspruch auf BaföG plus Kindergeld?

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  • Hallo,
    habe schon so oft in den Foren hier gestöbert, aber bisher noch nicht das gefunden, das mir weiter hilft.
    Deshalb hier meine konkrete(n) Frage(n) in der Hoffnung auf Hilfe!


    Folgende Situation:


    Tocher (20) studiert auswärts, bekommt 296.-€ BaföG.
    Ihr Vater und ich sind geschieden, jeweils wieder verheiratet.
    Die zweite gemeinsamen Tochter (16, Schülerin) wohnt beim Vater, ich zahle Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (356.-€).


    Der Vater hat laut Bafög-Bescheid 125.-€ zu zahlen, ich 162.-€ (er hat zwar höheres Einkommen als ich, es werden aber noch Freibeträge für Stiefkinder bei ihm abgezogen).


    Das Kindergeld für die jüngere Tochter bezieht der Vater, für
    die studierende Tochter ich.
    Diese hält sich in den Semesterferien bzw. an den Wochenenden am Studienort oder beim Vater auf.


    Meine Fragen:


    Wie hoch ist eigentlich der Bedarf für die Tochter im Studium, stimmen die 640.-€ und sind die Eltern verpflichtet, den Barunterhalt über den errechneten BaföG-Höchstsatz von 585,-€ hinaus auf die 640.-€ aufzustocken?


    Kann die Tochter außer dem Kindergeld, das ich ihr zahle (184,-€) auch noch die 162,-€ Unterhalt verlangen? Oder einen Teil davon, wenn ja, wieviel?
    (Auskunft meiner Rechtsanwältin: wenn Sie ihr das Kindergeld geben, haben Sie ja bereits mehr getan als sie laut BaföG-Bescheid müssten)


    Ich hoffe, es kann mir jemand Auskunft geben oder raten und bin auch gerne zum Austausch bereit, danke!


    beethoven

  • Vorneweg: Zum Unterhaltsrecht bzw. zum KG kann ich wenig sagen.


    Der BAföG-Bescheid ist ein reiner Förderungsberechnungsbescheid für Deine Tochter; er verpflichtet Dich nicht. Das BAföG orientiert sich zwar am Unterhaltsrecht, rechnet aber viel pauschalierter. Wieviel Deine Tochter also tatsächlich verlangen kann, kann Dir nur ein Unterhaltsrechtler sagen.


    Wenn Du das KG an Deine Tochter weiterleitest, hast Du vom BAföG-Amt allerdings nichts zu befürchten. Denn sie kann dann keinen Vorausleistungsantrag mehr stellen, das ist richtig.