Einkommen / Sozialabgaben

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  • Hallo,


    ich habe im November 2009 einen Antrag auf elternunabhängiges BAfög gestellt. Nun hat mein zuständiges Amt meinen Antrag zum Regierungspräsidium zur Entscheidungsfindung weitergeleitet mit der Begründung, dass man sich nicht sicher sei, ob die mir von der Bundeswehr ausgezahlte Übergangsbeihilfe (Einmalzahlung nach § 12 SVG: kein Vermögen gem. § 27 BAföG) evtl. als Einkommen angerechnet werden kann/muss. Aus meiner Sicht erstmal nicht nachvollziehbar, denn wenn die Beihilfe nach § 27 (II) Nr. 2 BAföG nicht als Vermögen gilt, warum sollte es dann als Einkommen gelten, zumal es explizit im § 27 steht, im § 21 jedoch nicht. Warum sollte man es von der Vermögensseite her freistellen, wenn es schon beim Einkommen berücksichtigung finden soll? Für mich nicht logisch.


    Meine Übergangsgebührnisse (monatliche Zahlung) werden als Einkommen angerechnet, soweit völlig ok. Hier soll aber anscheinend auch geprüft werden, ob die pauschalen Sätze der abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträge für meine Gebührnisse beibehalten werden können, da ich ja als Empfänger der o. g. Bezüge weniger Sozialabgaben zahle.


    Meine Fragen nun:
    Gibt es für o. g. Fälle (Übergangsgebührnisse und deren abzuziehenden Sozialabgaben / Übergangsbeihilfe und deren Anrechnung als Einkommen) eine Rechtsquelle oder Erfahrungswerte?


    Besten Dank!

  • Einkommen und Vermögen sind im BAföG zwei Paar Schuhe.


    Vermögen ist - verkürzt -, was Du bei Antragstellung für den jeweiligen Bewilligungszeitraum besitzt.


    Einkommen ist, was Dir im Bewilligungszeitraum zufließt.


    Was Dir also im 1. BWZ zufließt und dann nicht verbraucht wird, ist im 2. BWZ Vermögen.


    Was später als Vermögen frei bleibt, muss nicht als Einkommen frei bleiben.


    Ob die Übergangsbeihilfe Einkommen im Sinne des BAföG ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ist sie steuerpflichtig? Wenn nein, steht sie in der BAföG-Einkommensverordnung? Was ist die gesetzliche Zweckbestimmung, die vielleicht einer Anrechnung als Einkommen entgegensteht?


    Das mit der Sozialpauschale verstehe ich nicht. Das ist fest geregelt. Wo soll da das Problem liegen?

  • Hallo,


    soll das heißen, wenn mir die Übergangsbeihilfe, die als Vermögen freizustellen ist nach § 27 (II) Nr. 2 BAföG, im Bewilligungszeitraum als Einmalbetrag zufließt, wird sie als Einkommen gewertet? Das wäre ja ein Unding. Zur Not müsste ich dann den Bewilligungszeitraum monatsweise ändern.


    Ja, sie ist ermäßigt steuerpflichtig, ein Großteil ist steuerfrei.


    Nein, sie steht offenbar nicht in der Einkommensverordnung, zumindest habe ich Übergangsbeihilfe nach § 12 SVG nirgends finden können


    Gesetzliche Zweckbestimmung? Das kann ich nicht sagen, dazu finde ich auch nichts.

  • Hiernach müsste aber zumindest der steuerfreie Teil der Übergangsbeihilfe, wenn denn eine Anrechnung bei Zufluss im Bewilligungszeitraum stattfinden würde, anrechnungsfrei sein:


    Tz 21.1.4
    Nicht zur Summe der positiven Einkünfte gehören


    steuerfreie Einnahmen...
    ...


    Denn wie gesagt: ein Großteil der Übergangsbeihilfe ist steuerfrei gezahlt worden.

  • Zitat

    soll das heißen, wenn mir die Übergangsbeihilfe, die als Vermögen freizustellen ist nach § 27 (II) Nr. 2 BAföG, im Bewilligungszeitraum als Einmalbetrag zufließt, wird sie als Einkommen gewertet?


    Das ist denkbar, ja.


    Zitat

    Ja, sie ist ermäßigt steuerpflichtig, ein Großteil ist steuerfrei.


    Nein, sie steht offenbar nicht in der Einkommensverordnung, zumindest habe ich Übergangsbeihilfe nach § 12 SVG nirgends finden können


    Dann ist der steuerfreie Teil schon mal kein Einkommen im Sinne des BAföG.


    Zitat

    Gesetzliche Zweckbestimmung? Das kann ich nicht sagen, dazu finde ich auch nichts.


    Ich auch nicht, auch nicht nach einem Blick ins SVG.


    Folglich dürfte der steuerpflichtige Teil anzurechnen sein, evtl. nach Abzug einer Steuerpauschale und vermutlich der Sozialpauschale.


    Zitat

    Zur Not müsste ich dann den Bewilligungszeitraum monatsweise ändern.


    Da hast Du nicht viel Möglichkeiten. Du kannst bei bzw. mit der Antragstellung den Beginn des Bewilligungszeitraums beeinflussen, nicht aber das Ende. Auch der teilweise Verzicht auf BAföG ändert nichts am Zuschnitt des BWZ.