Hallo,
ich habe im November 2009 einen Antrag auf elternunabhängiges BAfög gestellt. Nun hat mein zuständiges Amt meinen Antrag zum Regierungspräsidium zur Entscheidungsfindung weitergeleitet mit der Begründung, dass man sich nicht sicher sei, ob die mir von der Bundeswehr ausgezahlte Übergangsbeihilfe (Einmalzahlung nach § 12 SVG: kein Vermögen gem. § 27 BAföG) evtl. als Einkommen angerechnet werden kann/muss. Aus meiner Sicht erstmal nicht nachvollziehbar, denn wenn die Beihilfe nach § 27 (II) Nr. 2 BAföG nicht als Vermögen gilt, warum sollte es dann als Einkommen gelten, zumal es explizit im § 27 steht, im § 21 jedoch nicht. Warum sollte man es von der Vermögensseite her freistellen, wenn es schon beim Einkommen berücksichtigung finden soll? Für mich nicht logisch.
Meine Übergangsgebührnisse (monatliche Zahlung) werden als Einkommen angerechnet, soweit völlig ok. Hier soll aber anscheinend auch geprüft werden, ob die pauschalen Sätze der abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträge für meine Gebührnisse beibehalten werden können, da ich ja als Empfänger der o. g. Bezüge weniger Sozialabgaben zahle.
Meine Fragen nun:
Gibt es für o. g. Fälle (Übergangsgebührnisse und deren abzuziehenden Sozialabgaben / Übergangsbeihilfe und deren Anrechnung als Einkommen) eine Rechtsquelle oder Erfahrungswerte?
Besten Dank!