Besteht Unterhaltsanspruch?

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  • Guten Tag,


    Ich beschäftigte mich jetzt schon seit geraumer Zeit mit dem Thema 'Bafög' nur bin ich immer nocht ganz durch einige Dinge durchgestiegen.. erstmal einige Fakten zu meiner Person:


    Ich bin 22 Jahre alt.
    Wohne nicht mehr Zuhause.
    Besuche zur Zeit die Fachoberschule.
    Möchte anschliessend baldmöglichst studieren. ( Technische Informatik )


    Ich habe zuvor eine 3 1/2 Jährige Ausbildung ( Elektroniker für Betriebstechnik ) absolviert und anschliessend (leider) nur 2 Jahre und paar Tage gearbeitet.


    Nun zu meiner Frage.
    Ich lese immer wieder das die Eltern nur für die Erstausbildung unterhaltspflichtig sind.


    Nun habe ich ja aber kein Anspruch auf elternunabhängiges Bafög da ich leider keine 6 Jahre gearbeitet habe.
    Zurzeit lebe ich ausschliesslich von meinem ersparten um erstmal über die ( 5500€-Grenze? waren das glaub ich ) zu kommen um anschliessend versuchen Bafög zu beantragen.


    Laut Bafög-Rechner erhalte ich kein Bafög da meine geschiedenen Eltern-Teile zuviel verdienen. Nun ist es aber auch so das ich mich mit meinem Vater seit Jahren verkracht habe und keinerlei Unterstützung erhalte und meine Mutter kann mich auch nur minimal unterstützen und ich weiss nicht wie ich mich im Studium finanzieren soll ( inkl. Nebenjob ).


    Konkrete Frage: Habe ich Unterhaltsanspruch ? Wenn nein, müsste ich ja ohne Probleme einen Vorausleistungsantrag stellen können der mit hoher Wahrscheinlichkeit genehmigt wird ?


    Wenn ja, Wieviel Anspruch habe ich ? Den welchen, mir der Bafög-Rechner ausspuckt ?



    Ich hoffe meine Frage ist einigermaßen nachvollziehbar.


    Mit freundl. Grüßen
    B. Janssen

  • Würde denn dein Studium auf deiner Erstausbildung aufbauen? Wenn ja, gebe es weiterhin die Möglichkeit des Unterhaltsanspruchs, da du eine Folgeausbildung machst. Die Eltern wären also weiterhin unterhaltspflichtig für dich.


    Klausi

  • Genau deswegen poste ich hier ja, was heisst auf Erstausbildung aufbauen?


    Habe wie oben geschrieben "Elektroniker für Betriebstechnik" gelernt und möchte Technische Informatik studieren..


    Beides technische Berufe.. reicht das? um es "darauf aufbauend" zu nennen

  • Auf Erstausbildung aufbauen heißt, dass du im Studium deine erste Ausbildung vertiefst oder sie Voraussetzung für das Studium ist. Es muss ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungen bestehen (ca. 2 Jahre). Gehen beide Ausbildungen in die gleiche Berufsrichtung und ist das Studium quasi die "Weiterbildung" zur Ausbildung, dann handelt es sich noch weiterhin um die "Erstausbildung".


    Die Eltern sind verpflichtet, die erste Berufsausbildung des Kindes zu finanzieren. Wenn die zweite Ausbildung auf der ersten aufbaut, so wird dies als Folgeausbildung angesehen, so dass die Eltern weiterhin Unterhalt leisten müssen (z.B . Wenn dies der Fall ist, dann muss dein Vater weiterhin Unterhalt leisten. Es spielt keine Rolle, ob du dich mit ihm verkracht hast oder nicht, wenn Unterhaltspflicht besteht. Dann musst du deinen Vater anscheiben und ihm deine Situation erklären.


    Klausi

  • Ob Deine Eltern Dir den Unterhalt zu Recht verweigern, kann ich nicht beurteilen.


    Wenn sie Dir den Unterhalt verweigern, kannst Du beim Amt einen Vorausleistungsantrag stellen; dann werden Dir die verweigerten Beträge aus- bzw. nachgezahlt. Den Antrag solltest Du so schnell wie möglich stellen, damit Dir nichts verloren geht. Lass Dich aber auch beraten (Übergang des Unterhaltsanspruchs).


    Wird vorausgeleistet, wird das Amt überlegen und prüfen.


    Gibt's keinen Unterhaltsanspruch, sind die vorausgeleisteten Beträge fürs Amt verloren. Es passiert nichts weiter, und alle anderen sind froh. Den Schriftwechsel mit dem Amt sollten Deine Eltern verkraften können.


    Gibt's einen Unterhaltsanspruch, wird das Amt den Unterhalt von Deinen Eltern (zurück-)fordern und ggf. gerichtlich vorgehen. Das ist dann aber auch okay so, weil sie es dann eben sind, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.


    Die einzige Alternative zum Vorausleistungsantrag ist, dass Du selbst mithilfe eines Anwalts was probierst. Auf Dein eigenes Risiko.