Probleme, es wird Rückzahlung gefordert!

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  • hallo,


    ich habe 2 semester lang lehramt studiert. ich habe nach mehreren monaten wartezeit bafög zugesprochen bekommen.


    zum ende des 2 semesters hin stellte ich fest dass mir das lehramtsstudium nicht liegt und nahm einen studiengangwechsel vor. die prüfungen des 2semesters schrieb ich nicht mehr, blieb jedoch eingeschrieben.


    jetzt will das bafög amt aus irgendeinem mir unerfindlichen grund über 2monate zurückbezahlt bekommen da ich mein studium "abgebrochen hätte".


    ich finanziere mein studium momentan selbst bzw mein Mann, wir können die rückzahlung niemals leisten (ist so hoch wie sein GANZES Monatsgehalt) was kann ich den tun?


    ihnen den leistungsnachweis zuschicken obwohl ja alle prüfungen als nicht bestanden drin stehen? reicht das als beweis dass ich die semester zuende gebracht habe?


    bitte um hilfe

  • Ich hab von Erlangen nach Nürnberg gewechselt.


    Vor ca 8Wochen wurde mir ein Zettel zugeschickt,
    auf diesem gab es folgende Antwortmöglichkeiten:


    Ich habe mein Studium am ... abgeschlossen (hab ich ja nicht sondern gewechselt)


    Ich habe mein Studium am ... unterbrochen und nehme es ... wieder auf (ich hab ja nicht vor es wieder aufzunehmen)


    und ich habe es abgebrochen am .....


    Ich rief beim Amt an und der Herr sagte in meinem Fall wäre es abgebrochen am .....


    Ich schrieb darauf Juli 2009 weil da die ersten Prüfungen begannen (wie er mir das sagte)....... Im September war die letzte Prüfung und das hätte ich schreiben sollen.....


    deswegen wollen sie 2monate zurück........


    ich habe jetzt einen widerspruch geschrieben, was kann ich tun?
    ich kann das niemals zurückzahlen!


    danke schonmal

  • Wenn du jetzt einen Widerspruch geschrieben hast, würde ich zunächst abwarten was da kommt. Ein Abbruch des Studiums lag ja zu keinem Zeitpunkt vor, weil du ja, um das Studium abzubrechen, endgültig mit dem Gedanken, zu studieren, abgeschlossen haben musstest. Das hätte dir der Sachbearbeiter beim Amt aber auch sagen müssen. Der Gesetzeswortlaut zum Abbruch lautet nämlich:


    "Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten (in diesem Fall: Uni/ FH) einer Ausbildungsstättenart (in diesem Fall: Studium) einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt."