AZUBI +HWR+KG alles oder gar nix??

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  • Guten Abend,


    hier geht es darum, seit Geburt (21Jahre) Kindergeld bezogen wird. Dann kam HWR hinzu und schließlich die
    Ausbildungsvergütung.
    Nun zeichnet sich ab, dass alles zusammen, trotz der Pauschalen von 102,--, 180,-- und 920,-- das Kindergeld wohl nicht weiter gezahlt wird, vielleicht für dieses Jahr voll zurückgezahlt werden muss.


    Meine Fragen:


    1. was kann angegeben werden und wird auch von der Fam.-Kasse akzeptiert, als Werbungskosten oder Sonderausgaben o. ä.?
    (ich hab schon so viele tatsächlich entstandene Kosten aufgeschrieben und komme auf deutlich mehr als 920E aber ich weiß nicht ob die anerkannt werden.)


    2. Falls kein KG-Anspruch mehr besteht, erlischt dann auch der Anspruch auf die Halbwaisenrente, muss die dann ggf. auch zurückgezahlt werden?


    im Februar d.J. hat schon jemand dazu gepostet. Vielleicht kann mir jemand sagen ob sich die "Katz da tatsächlich in den Schwanz beißt" ? Auf HWR kann lt. Fam-Kasse nicht verzichtet werden und KG-Anspruch soll Voraussetzung für HWR sein? Das bedeutet ich würde drüber liegen. Schließlich ohne KG und ohne HWR weit unter dem Höchstverdienst liegen aber weder KG noch HWR kriegen:eek: 
    Hätte ich dann vielleicht Anspruch auf Wohngeld, ich wohne noch zu Hause und unterstütze meine Einkommenslose Mutter.


    Das jahr neigt sich dem Ende und ich will möglichst nix falsch machen, wir brauchen das Geld.


    Für Tipps und aufschlussreiche Infis bin ich dankbar

  • Falls kein KG-Anspruch mehr besteht, erlischt dann auch der Anspruch auf die Halbwaisenrente, muss die dann ggf. auch zurückgezahlt werden?


    Hier beißt sich nichts in den Schwanz.


    Halbwaisenrente wird zwar auf die Einkommensgrenze beim Kindergeld angerechnet. Allerdings ist Kindergeld keine Anspruchsvoraussetzung für die Halbwaisenrente. Bei der Halbwaisenrente gibt es aber ebenfalls eine Einkommensanrechnung.

  • was kann angegeben werden und wird auch von der Fam.-Kasse akzeptiert


    Fahrtkosten auf jeden Fall


    ich hab schon so viele tatsächlich entstandene Kosten aufgeschrieben und komme auf deutlich mehr als 920E aber ich weiß nicht ob die anerkannt werden.


    Was für Kosten sind denn so entstanden?

  • Guten Tag,


    Theo, vielen Dank noch mal für Deine Infos.


    Was alles für Kosten entstanden sind kann ich noch einmal kurz schildern, eine Antwort hatte ich schon geschrieben, sie erscheint bisher nicht, nun noch einmal so...


    Fahrtkosten klar, für die Berufsschule Ordner, Papier, Stifte.., für Hausaufgaben und zum Üben zu Hause brauche ich einen Schreibtisch und Stuhl... und ein Lap-Top um an online Übungsangeboten teil zu nehmen. Telefon und Internet pauschal E20,--??, einen Wecker dringend, Taschenrechner, Arbeits-/Schultasche, Sicherheitssschuhe, -hosen, Reinigung,letzes Jahr hab ich mir ein Auto angeschafft und nutze es für Fahrten zur Schule und Arbeit, klar auch privat, kann ich die fast 1000,-- Versicherung als Kosten angeben? private Versicherungen, die schon lange vor Ausbildungsbeginn abgeschlossen wurden und die ich nun selber zahlen muss. alles zusammen sind fast 3000,--/Jahr.


    Also, dann noch der Lebensunterhalt, Energiekosten, GEZ, alles natürlich alles Privatsache. Ich hoffe dass ich KG bekomme wie lt. die Einschätzung?

  • Fahrtkosten klar, für die Berufsschule Ordner, Papier, Stifte.., Taschenrechner, Arbeits-/Schultasche, Sicherheitssschuhe, -hosen, Reinigung


    Das sind Werbungskosten. Aber du musst alles belegen.


    einen Schreibtisch und Stuhl... und ein Lap-Top


    Wieviel haben die einzelnen Dinge gekostet?


    Telefon und Internet pauschal E20,--??


    20% der tatsächlichen Gebühren, höchstens aber 20 € im Monat


    Ohne Rechnungen läuft auch hier nichts.


    einen Wecker dringend


    Privatsache


    letzes Jahr hab ich mir ein Auto angeschafft und nutze es für Fahrten zur Schule und Arbeit, klar auch privat, kann ich die fast 1000,-- Versicherung als Kosten angeben?


    Nein, das ist mit der Entfernungspauschale abgegolten.
    Es sei den du machst ein Vollkostenrechnung mit Fahrtenbuch.


    private Versicherungen, die schon lange vor Ausbildungsbeginn abgeschlossen wurden und die ich nun selber zahlen muss. alles zusammen sind fast 3000,--/Jahr.


    Privatsache.
    Ausnahme: Unfallversicherung, die sowohl berufliche als auch private Unfälle abdeckt. Dann kann 50% der Prämie als Werbungskosten abgesetzt werden.

  • Theo, vielen, vielen Dank. Ich sehe etwas Licht am Ende des Tunnels:)


    also, der Schreibtisch kostet 170,-- der Stuhl 130,-- Laptop bin ich noch unschlüssig, ich hab zwar das Jahr über darauf gespart und könnte 1000,-- Euro für ein sehr gutes ausgeben, bin aber nicht sicher ob ich mich doch lieber auf eines für um die 400,-- beschränke, man weiß ja nicht was noch kommt.


    Internet nutze ich z.Zt. über meine mam, aber den Anschluss hat sie eigentlich nur für mich angeschafft u. a. damit ich online an Übungsgruppen teilnehmen kann.


    wie sieht es eigentlichmit Praxisgebühr aus und Steuerberater?


    vorerst noch mal Danke

  • also, der Schreibtisch kostet 170,-- der Stuhl 130,--


    Die kannst du dann dieses Jahr als Werbungskosten geltend machen - mit Beleg.


    Laptop bin ich noch unschlüssig, ich hab zwar das Jahr über darauf gespart und könnte 1000,-- Euro für ein sehr gutes ausgeben, bin aber nicht sicher ob ich mich doch lieber auf eines für um die 400,-- beschränke, man weiß ja nicht was noch kommt.


    1. Sofern du nichts anderes belegen kannst, wird die Familienkasse von 50% privater Nutzung ausgehen. Du kannst also nur den halben Kaufpreis als Werbungskosten ansetzen.
    2. Kostet er mehr als 410 € netto (ohne MwSt) ist er monatsgenau auf 3 Jahre abzuschreiben. Kaufst du also im Dezember einen Laptop für 1.000 € können 2009 14 € (1.000 x 50% / 36 Monate) als Werbungskosten berücksichtigt werden.


    wie sieht es eigentlichmit Praxisgebühr aus und Steuerberater?


    Praxisgebühr ist Privatsache
    Steuerberater: schwieriges Thema, da teilweise Sonderausgaben (berücksichtigt das Finanzamt, nicht aber die Familienkasse), teilweise Werbungskosten (berücksichtigt die Familienkasse) und teilweise rein privat (berücksichtigt keiner) - aber dein Steuerberater wird es wissen

  • Theo,
    Wow, was soll ich sagen außer Daaaank!


    Ich sah schon so schwarz, aber nun - nachweisen kann ich alles. Bleibt nun noch abzuwarten wie ein Sachbearbeiter entscheidet.


    Die Originalbelege brauche ich ja für´s Finanzamt. Ich habe sie natürlich nur einfach, reicht eine Kopie für die Familienkasse?


    mfg


  • 1. Sofern du nichts anderes belegen kannst, wird die Familienkasse von 50% privater Nutzung ausgehen. Du kannst also nur den halben Kaufpreis als Werbungskosten ansetzen.
    2. Kostet er mehr als 410 € netto (ohne MwSt) ist er monatsgenau auf 3 Jahre abzuschreiben. Kaufst du also im Dezember einen Laptop für 1.000 € können 2009 14 € (1.000 x 50% / 36 Monate) als Werbungskosten berücksichtigt werden.


    Die MWSt spielt bei Privatleuten keine Rolle. Vorerst ist auch die Grenze für GWG (geringwertiges Wirtschaftsgut) von 410€ auf 150€ gesenkt worden. Bei Privatleuten ist also von einem Betrag von 150€ Brutto auszugehen.




    Praxisgebühr ist Privatsache


    Die Praxisgebühren sind so gesehen keine Privatsache (zumindest nicht aus steuerrechtlicher Sicht. Hierbei handelt es sich um außergewöhnliche Belastungen (wie bspw. private Arztrechnungen auch). Es ist aber fraglich, ob diese zum Zuge kommen, da ein gewisser Prozentanteil des zu versteuernden Einkommens als "angemessen" gilt, ich meine der liegt bei 4%, bin mir aber nicht sicher.



    Steuerberater: schwieriges Thema, da teilweise Sonderausgaben (berücksichtigt das Finanzamt, nicht aber die Familienkasse), teilweise Werbungskosten (berücksichtigt die Familienkasse) und teilweise rein privat (berücksichtigt keiner) - aber dein Steuerberater wird es wissen



    Der Steuerberater kann für eine private Steuererklärung nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden (Werbungskosten waren es noch nie. Dieses Verfahren ist aber (2006?/ 2007?) aufgehoben worden. Aus steuerlicher Sicht handelt es sich hier um Privatvergnügen


    (--> dem Pikary ihm seine persönliche Meinung: logisch...den Steuerberater engagiert man ja auch nur so aus Spaß...wer sich den Mist ausgedacht hat, der gehört...:mad:)

  • Die MWSt spielt bei Privatleuten keine Rolle. Vorerst ist auch die Grenze für GWG (geringwertiges Wirtschaftsgut) von 410€ auf 150€ gesenkt worden. Bei Privatleuten ist also von einem Betrag von 150€ Brutto auszugehen.


    § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG: Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung und erhöhte Absetzungen. § 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 kann mit der Maßgabe angewendet werden, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 410 Euro (ohne Mehrwertsteuer) sofort als Werbungskosten abgesetzt werden können.


    Die Praxisgebühren sind so gesehen keine Privatsache (zumindest nicht aus steuerrechtlicher Sicht. Hierbei handelt es sich um außergewöhnliche Belastungen (wie bspw. private Arztrechnungen auch). Es ist aber fraglich, ob diese zum Zuge kommen, da ein gewisser Prozentanteil des zu versteuernden Einkommens als "angemessen" gilt, ich meine der liegt bei 4%, bin mir aber nicht sicher.


    Es geht hier um die Einkommensgrenze nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und da können keine außergewöhnlichen Belastungen abgesetzt werden.


    Der Steuerberater kann für eine private Steuererklärung nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden (Werbungskosten waren es noch nie.


    http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/193,templateId=raw,property=publicationFile.pdf

  • § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG: Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung und erhöhte Absetzungen. § 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 kann mit der Maßgabe angewendet werden, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 410 Euro (ohne Mehrwertsteuer) sofort als Werbungskosten abgesetzt werden können.


    Stimmt, da gebe ich dir Recht. In der Regel ist ja das Steuerrecht für alle "gleich", in diesem Fall wohl nicht. Ich bin von 150€ ausgegangen, da dies nach § 6 Abs. 2 EStG so geregelt ist. Einen Widerspruch habe ich trotzdem:D Im Gesetz unter § 9 steht " vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1)", nicht "Mehrwertsteuer". Wenn also die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht gegeben sind, dann gilt der Bruttobetrag (inkl. 19%) als Anschaffungs/ Herstellungskosten.




    Es geht hier um die Einkommensgrenze nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und da können keine außergewöhnlichen Belastungen abgesetzt werden.


    Da gebe ich dir auch Recht. Vielleicht hätte ich aufmerksamer lesen sollen:)




    Das Verfahren mit den Abgrenzungen ist mir bekannt. Aus diesem Grund habe ich nicht allgemein geschrieben, dass der Steuerberater nicht berücksichtigt werden kann, sondern nicht für eine "private Steuererklärung", das auch nicht als Werbungskosten, die es nie waren.