Hallo,
bin mir nicht ganz sicher, daher frage ich mal:
Übergangsbeihilfen nach § 12 Soldatenversorgungsgesetz spielen ja offenbar bei der Vermögensberechnung keine Rolle gem. § 27 (2) Nr. 2 BAföG. Das ist die Einmalzahlung, die man am Ende seiner Dienstzeit bekommt (6-fache der Dienstbezüge).
Was ist aber mit den Übergangsgebührnissen (§ 11 SVG), die man bezieht nach der Dienstzeit? Habe gehört, die werden ebenfalls nicht angerechnet bei der Einkommensermittlung!? So ganz kann ich das ja nicht glauben, gibt es dafür eine Quelle?
Besten Dank!