Anspruch ? Eigene Wohnung - Ausbildung - 22 Jahre alt

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  • Hallo zusammmen,


    ich wohne seit 2 Jahren mit meiner Freundin und bin seit Mai 2008 mit dem Zivildienst fertig. Danach Arbeitssuchend bis August- Ausbildung als IT-Systemelektroniker fing dann an. Vor meinem zivildienst
    Folgende finanzielle Informationen habe ich:



    ----
    Wohnungskosten: 480€ + 100€ Internet/Strom (wobei das aber eh unwichtig ist, glaube ich)
    ----



    Gehalt 2008:
    Mai-Juli: Arbeitssuchend
    08/08-12/08: 615€(Ausbildungsvergütung) x5 = 3075€


    Gehalt 2009:


    01/09-07/09: 615€(Ausbildungsvergütung) x7 = 4305€
    08/09-10/09(Monat derAntragsstellung Rückwirkend) 645€(Ausbildungsvergütung) x3 = 1935€
    11/09-12/09: 645€(Ausbildungsvergütung) x2 = 1290€


    Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld 2008: ca. 200€ (weiß ich grade leider nicht mehr genau.)


    Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld 2009: ~600€
    --------------------------------------------
    Gesamtbrutto 2008: 3275€


    Gesamtbrutto 2009: 8130€


    Für 2008 sollte es bzgl. der Bewilligung meines Wissens nach keine Probleme geben. Falls doch bitte sagt es mir.


    2009 allerdings liegt der Brutto jedoch über der Einkommensgrenze.


    Nun meine Rechnung: 8130€-920€ (Werbungskostenpauschale) =7210€


    Demnach müsste mir das Kindergeld zustehen.


    Nun stellen sich mir folgende Fragen:


    Kann man die Werbungskostenpauschale(920€)
    IMMER vom Einkommen abziehen ?


    folglich...


    Steht mir (bzw. meinem Vater) das Kindergeld für den Zeitraum Mai '08 bis Oktober '09 zu ? (Nach der o.g. Rechnung)

  • Bruttogehalt
    minus SV-Beiträge des Arbeitnehmers
    minus Pauschbetrag
    plus evtl. weitere Einkünfte und Bezüge
    -------------------
    liegt Summe unter 7.680 €, besteht Anspruch auf Kindergeld



    Hast du von Mai bis Juli Arbeitslosengeld bezogen?


    Einkünfte
    Brutto 3.275 €
    abzgl. SV-Beiträge ca. 660 €
    abzgl. Pauschbetrag 920 €
    Summe Einkünfte 1.695 €


    Bezüge
    Entlassungsgeld Zivildienst 690,24 €
    abzgl. 120 € Kostenpauschale (8/12 von 180 €)
    Summe Bezüge 570,24 €


    Summe Einkünfte und Bezüge 2.265,24 € (plus evtl. weitere Einkünfte und Bezüge)
    Grenzbetrag 2008 5.120 € (8/12 von 7.680 €)


    Kann man die Werbungskostenpauschale (920€) IMMER vom Einkommen abziehen ?


    Nur bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, sofern nicht pauschal versteuert.


    Steht mir (bzw. meinem Vater) das Kindergeld für den Zeitraum Mai '08 bis Oktober '09 zu ? (Nach der o.g. Rechnung)


    Kindergeldberechtigt sind immer die Eltern. Der Antrag ist von beiden zu unterschreiben.
    Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.

  • Erst mal vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort. Hat mir schon sehr geholfen und ich freue mich schon auf den Nachzahlungs-Jackpot von fast 2700€ ;)


    desweiteren...



    Hast du von Mai bis Juli Arbeitslosengeld bezogen?


    Nein, ALG habe ich nicht bezogen, da ich mit meinem Zivi-Gehalt das ich gespart habe noch bis August über die Runden gekommen bin.


    Eine Frage hab ich noch: Wird das Kindergeld dann für den Zeitraum Mai08-Jul08 gezahlt oder wird in der arbeitssuchenden Zeit kein Kindergeld gezahlt ?


    Gruß
    Kevin

  • ich freue mich schon auf den Nachzahlungs-Jackpot von fast 2700€ ;)


    Mai 2008 bis November 2009 sind 3.136 € Kindergeld (einschliesslich Kinderbonus)


    Eine Frage hab ich noch: Wird das Kindergeld dann für den Zeitraum Mai08-Jul08 gezahlt oder wird in der arbeitssuchenden Zeit kein Kindergeld gezahlt ?


    Gehört zum Anspruchszeitraum, kannst dir sogar aussuchen wie :D:
    1. § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG: noch nicht das 21. Lebensjahr (plus 9 Monate Zivildienst) vollendet, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet
    2. § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG: Übergangszeit von höchstens vier Monaten, die zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Zivildienstes liegt
    3. § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG: eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann (du hattest ja im Mai entweder bereits die Ausbildungsplatzzusage oder hast dich beworben)

  • Oha ^^ man wird immer aufs neue überrascht ;>


    Und nun nochmal vielen Dank für die Antwortet. Sofern es Komplikationen geben sollte meld ich mich..


    Denke nicht dass die Familienkasse mir das ohne weiteres zukommen lässt... die stellen sich 100%ig nochmal wegen irgendwas quer weil es ihnen nicht passt.