Studentin, 21 Jahre, eigene Wohnung mit Partner. Wie viel Unterhalt?

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  • hallo, ich hoffe hier kann mir jemand helfen.
    ist vielleicht ein bisschen komplizierter ?!


    ich bin 21 jahre alt, studiere und ziehe bald mit meinem partner in eine eigene wohnung (warmmiete 480 euro), ich bin nicht verheiratet, keine kinder. ich bekomme monatlich kindergeld in höhe von 164 euro, wenn mich nicht alles täuscht. momentan bekomme ich noch 31 euro bafög monatlich, zum nächsten semester in 2 wochen könnte sich dieser betrag jedoch etwas erhöhen (da eigene wohnung und in der summe weniger eigenkapital als im letzten semester). ich habe keine nebeneinkünfte durch nebenjob oder sowas. ich bekomme jedoch monatlich anteilig einen betrag von 278 euro (anteilig rente meines verstorbenen stiefopas geerbt, den anderen teil bekommt meine schwester, nicht volljährig).


    also: 164 + 278 + momentan 31 euro = 473.



    erstmal: wird diese rente die ich geerbt habe und monatlich bekomme beim unterhalt mit einberechnet?


    wie viel steht mir generell zu und wie viel nach dieser rechnung? und ganz wichtig: wo kann ich das nachlesen? es wäre toll, wenn ich einige "handfeste" quellen genannt bekommen könnte :)


    leider weiß ich nicht genau, wie viel meine geschiedenen eltern verdienen... :confused:



    danke schon im voraus!

  • Die Rente wird auf deinen Unterhaltsbedarf angerechnet. Dies bedeutet, dass du deinen Unterhaltsbedarf zur Zeit i.H.v. 473,-€ selbst deckst. Da du demnaächst eine eigene Wohnung hast, hättest du nach der Düsseldorfer Tabelle einen Unterhalzsbedarf i.H.v. 640,-€ monatlich. Dies kannst du den Anmerkungen der Düsseldorfer Tabelle entnehmen. Problem ist, dass du die Wohnung mit deinem Partner beziehst und somit ein Teil der Ausgaben (Miete etc.) von diesem mitgetragen werden. Dadurch dürfte dein Unterhaltsbedarf in einem "angemessenen" Umfang zu reduzieren sein. Möglicherweise würde sich für dich dann kein wieterer Unterhaltsbedarf errechnen ?! Das Ganze kannst du nachlesen im BGB-Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 1602 ff BGB.
    Gruß Chiemsee