Studentin, Nebenjob(mehr als 400 Euro)-Verfall des Unterhaltanspruches?

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  • Hallo!
    Folgende Situation:
    Ich bin eine 20 Jahre alte Studentin im dritten Semester.
    Ich bekomme Kindergeld , Unterhalt meiner Mutter in Höhe von 170 Euro und von meinem Vater in Höhe von 210 Euro. Ansonsten keinerlei finanzielle Unterstützung.
    Ich wohne in einer eigenen Wohnung und möchte nun einen Nebenjob annehmen.
    Habe mich bereits erkundigt und weiss, dass ich nicht mehr als 20 Std. die Woche arbeiten darf um meinen Studentenstatus behalten zu können. Außerdem darf die Grenze von 640 Euro im Monat nicht überschritten werden.
    Hinzukommend muss ich aus meiner momentanen Familienversicherung heraus, sobald ich über 400 Euro verdiene und mich somit selbst versichern (studentische Pflichtversicherung- ca. 60 Euro monatl.).


    Soweit so gut, doch jetzt meine Frage:


    Verfällt mein Anspruch auf Unterhalt meiner beiden Elternteile, wenn ich einen Verdienst bis 640 Euro -also generell einfach mehr als 400 Euro- bekomme?


    Oder wird es einfach nach bestimmten Regelungen gekürzt?


    Für eine Antwort wäre ich wirklich dankbar, da ich nicht weiss ob es sich überhaupt lohnen würde mehr als 400 Euro zu verdienen!


    CR.

  • Es ist so, dass dein Unterhaltsbedarf bei 640,-€ monatlich liegt. Diesen deckst du durch Eigeneinkommen = Kindergeld selbst i.H.v. 164,-€, Dann bliebe noch ein ungedeckter Unterhaltsbedarf i.H.v. 476,-€. Darauf zahlt der eine Elternteil 170,-€ und der andere 210,-€. In der Summe ergibt sich mit Kindergeld ein Betrag von 544,-€. Also fehlen ansich noch 96,-€, die eigentlich deine Eltern noch leisten müssten, um deinen Bedarf zu decken oder: du verdienst dir diesen Betrag durch Nebenjob hinzu und zwar ohne dass dir der Unterhalt gekürzt werden darf. Alles, was über 640,-€ liegt, dedeutet, dass dein Unterhalt entsprechend gekürzt werden darf. Bei einem Eigeneinkommen von 400,-€ + Kindergeld hättest du monatlich 564,-€ zur Verfügung und deine Eltern müssten nur noch den Restbetrag bis zur 640,-€-Grenze an Unterhalt bezahlen. Deckst du die 640,-€ durch Kindergeld + Einkommen Nebenjob selbst, werden deine Eltern von ihrer Unterhaltspflicht frei.
    Gruß Chiemsee

  • Hallo!
    Ersteinmal Danke für die Antwort!


    Das bedeutet also, dass ich "nur" für die Entlastung meiner Eltern arbeiten würde und selbst kein "erweitertes" Einkommen hätte?


    Wenn es so ist,dass jeder verdiente Betrag mit dem Unterhalt gegen gerechnet wird, dann verstehe ich nicht wie sich ein Student mit einem Job etwas zuverdienen kann um sein Leben und die Studiengebühren+ -beiträge etc. zu finanzieren? :eek:


    Wesshalb gehen die ganzen Studenten dann überhaupt arbeiten? (mal abgesehen von der Entlastung der Eltern, die aber meist nicht im Vordergrund steht, sondern der eigene "Überlebenskampf")


    Das sieht aber düster aus für mich....

  • Achja, ich habe dieses hier gefunden:


    "


    Meine private Laienansicht (lasse mich aber gern anhand von Gesetzen widerlegen):


    Bis 400Eu können obige Personenkreise ANRECHNUNGSFREI dazuverdienen--denn:
    bei Schülern/Studenten/Azubies ist ein 400 -Eu-Job" o.ä.


    IMMER nur ein spontaner Nebenjob--ohne Anspruch auf Festanstellung,ohne "Dauerhaftigkeit" und "Nachhaltigkeit".


    Der Bedarf ggü.den Eltern auf Ausbildungsunterhalt wird begründet durch die AUSBILDUNG,die vorrangig betrieben werden muß!


    Wenn der NJ überwiegt ,wäre es keine "zielgerichtete ,zügige Ausbildung" u.der Unterhaltsanspruch entfiele KOMPLETT....


    Da KEIN Schüler-Studenten-Azubi-Nebenjob
    "dem Grunde nach bedarfsdeckend ist und sein kann",muß er eben NICHT angegeben werden als "abzuziehender Betrag"!



    Abzuziehen ist : Azubigeld minus 90Eu-Pauschale oder Bafög...denn DAS wird jw.WEGEN DER AUSBILDUNG gezahlt und ist mit dieser ursächlich verbunden und ist eine "bedarfs(teil)deckende Geldleistung mit vertraglicher Bindung ".


    Ferien-u.Nebenjobs von fleißig lernenden Auszubildenden sind deren Freizeitprivat-beschäftigung--und dienen der Deckung von


    NICHT zum Lebensunterhalt gehörenden Sonderwünschen"---Urlaub,Fahrzeugbenzin,Möbel,Kultur,Klamotten
    ...und Geschenken für Mama und Papa.


    Wenn einem Schüler-Studenten-Azubi ein solches "Einkommen" gegengerechnet werden sollte---hätte er das Recht,SOFORT die
    Tätigkeit ohne Angabe von Gründen einzustellen--und den vollen Bedarf zu fordern.


    Er ist weder gesetzlich noch moralisch in der Ausbildung zur bedarfsdeckenden Nebentätigkeit verpflichtbar.
    Das ist absoluter HUMBUG!


    Was er aber machen kann: einem Elternteil die Unterhaltsverpflichtung teilerlassen....
    aus reiner Solidarität oder Einsicht (wenn man gut miteinander steht u.die Eltern selbst knapp sind).


    Immerhin haben VOLLJÄHRIGE KINDER nur max.670 Eu Anspruch---
    den VOLLJÄHRIGEN ELTERN bleiben je Person(!) immerhin ca. 1100 Euro Selbstbehalt...bei schon VORHANDENEM Hausstand... also....*hüstel*


    "
    (400€ Job, wenn der Papa Unterhalt zahlen muss? - Seite 2 - hilferuf.de-Forum)


    Was wird dazu gesagt?:confused:

  • Ich muss sagen, ich bin durch unendlich viele Aussagen ziemlich verwirrt. Nun habe ich auch folgendes gefunden:


    "
    Erwerbstätigkeit von Studenten neben der Ausbildung wird grundsätzlich für überobligationsmäßig - also es besteht keine Verpflichtung - gehalten und bleibt deshalb in aller Regel anrechnungsfrei. Der Ferienjob eines unterhaltsberechtigten Studenten ist also eine solche überobligationsmäßige Arbeit - ausnahmsweise kommt eine Anrechnung hoher Einkünfte aus Billigkeitsgründen in Betracht (OLG Koblenz - 13. Februar 1989 - 13 UF 682/88).
    "


    (Volljährige Kinder - Rechtsanwalt Dr. Palm - Bonn - ONLINE - INTERNET)



    Demnach könnte ich doch auch ohne Anrechnung arbeiten, auch mehr als auf 400 Euro Basis?