Bafög berechtigt nach Ausbildung - Vermögen mit Schulden verrechnen?

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  • Hallo,


    ich bin 27 jahre alt, habe eine Ausbildung hinter mir (2,5 Jahre) und habe anschließend 1 jahr gearbeitet, ehe ich mich zum Studium entschieden habe.


    Ich bin mittlerweile im 5 Semester und studiere noch mind 4 Semester (mache anschl.Master).


    Bisher lebe ich vom Studienkredit, da haben sich mittlerweile ca. 10.000 Euro schulden aufgebäumt.


    An Vermögen habe ich (mit LV, Bauspar etc) ca. 16.000 €.


    Meine Fragen:


    - kann man die Schulden des Kredits mit dem Guthaben verrechnen?


    - kann ich einen Antrag auf Elternunabhängiges bafög stellen -> über all ist zu lesen, dass ich mind 3 jahre voll gearbeitet haben muss, bevor man Elternunabhängiges bafög bekommen kann. Das verstehe ich jedoch nicht: durch die FInanzierung meiner Ausbildung, sind meine Eltern doch gar nicht mehr unterhaltspflichtig, oder?



    Vielen Dank!

  • Der Bedarf nach BAföG, der durch die Eltern gedeckt ist, entspricht nicht dem Unterhaltsanspruch nach dem BGB. Daher ist es so, dass du mindestens eine 3-jährige Ausbildung mit anschließender 3-jähriger Berufstätigkeit nachweisen musst. Ist die Ausbildungszeit kürzer, so muss die Beschäftigungszeit länger sein. Nachzulesen unter Elternunabhängiges BAföG


    Zur Verrechnung der Schulden mit dem Vermögen: ja, es geht.


    Siehe hierzu § 28 BAföG - Wertbestimmung des Vermögens


    (3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.


    (4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.


    Weiter hierzu die Verwaltungsvorschrift zu § 28 Abs. 3


    28.3.1 Schulden sind alle Verbindlichkeiten eines bestimmten Verpflichteten zur Erbringung einer Leistung gegenüber dem Forderungsberechtigten. Eine Schuld ist auch eine kapitalisierte Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz mit dem noch nicht verbrauchten Anteil. Satz 2 gilt auch für Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären. Forderungen gegen einen Gesamtschuldner sind nur entsprechend seinem Anteil an der Gemeinschaft zu berücksichtigen.


    28.3.2 Zu den Schulden gehört nicht das nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erhaltene Darlehen.