Berechnung der Arbeitszeiten

Das Forum ist INAKTIV
  • - Registrierung nicht möglich
  • - Erstellen von Themen / Beiträgen nicht möglich
  • Hallo,
    ich bin 25 Jahre alt und beabsichtige mich an ein Studium an der Fh zu wagen.
    Dafür möchte ich elternunabhängiges Bafoeg beantragen mit der Begründung 3 Jahre Ausbildung + 3 Jahre Beschäftigung.
    Nun bin ich mir aber nicht sicher, ob mein Einkommen und meine Beschäftigungszeiten ausreichend waren.


    3 Jahre Ausbildung zum Erzieher
    1 Jahr anerkennungsjahr 800 Euro Netto
    7 Monate beschäftigt 900 Netto
    8 monate arbeitslos 530 Euro Netto (arbeitslosengeld)
    9 Monate beschäftigt 1000 Euro netto
    3 Monate arbeitslos 550 Netto (Arbeitslosengeld)
    10 Monate beschäftigt 1200 Euro netto


    Also wenn ich das Anerkennungsjahr dazu rechne war ich mehr als 3 Jahre berufstätig.


    1. Wird das Anerkennungsjahr als Arbeitszeit berechnet?


    2.Ist es ein Problem, wenn die Arbeitszeiten nicht am Stück sondern mit Unterbrechungen (Arbeitslosigkeit) abgeleistet wurden?


    3. Wenn ich es richtig verstanden habe, muss das Gehalt während der Arbeitszeiten mehr als 130% des Bafoeg-Satzes betragen haben. Wird dies aufs Jahr gerechnet oder einzeln auf die Monate in denen man berufstätig war.


    Wäre schön wenn ihr mir helfen könntet. Die Gesetzestext sind meiner Meinung nach etwas schwammig formuliert.


    Gruß
    Chrissi

  • die ganze Rechnung stimmt nicht weil das Anerkennungsjahr Teil der Ausbildung ist und daher nicht mit zählt.


    Hallo,
    dann wäre noch die Hoffnung, dass ich mit dem Arbeitslosengeld über den 130% Bafoeg gelegen habe.
    Hat jemand evt. die passenden Zahlen von den letzten Jahren zur Hand?

  • Habe gerade etwas interessantes zum Vorausleistungsverfahren gelesen was in meinem Fall passen könnte.


    Ich bin 25 Jahre alt und habe eine abgeschlossene Berufsausbildung. Meine Eltern sind demnach nicht mehr Unterhaltspflichtig.
    Sie müssten zwar nach dem staatlichen Förderungsrecht Geld zahlen, welches sie zivilrechtlich allerdings nicht als Unterhalt schulden.


    Wenn sich meine Eltern weigern würden den Ausbildungsunterhalt zu zahlen, falle ich doch in oben genannte Gesetzeslücke.
    Demnach müsste ich dann elternunabhängiges Bafoeg erhalten und es gibt keinerlei rechtliche Handhabe, dieses von meinen Eltern zurückzufordern.


    Habe ich das richtig verstanden?:confused:
    Wie sind die Erfolgsaussichten?

  • Vorausleistungsverfahren bedeutet dass das Amt Dir erst mal den vollen Satz zahlt aber natürlich auf dem Klageweg versucht das Geld bei Deinen Eltern zurückzuholen. Das ganze ist mit sehr unangenehmen Fragenkatalogen an Deine Eltern und diversen Zahlungsaufforderungen verbunden. Ob die KLage Erfolg hätte kann Dir hier niemand sagen , denn vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.
    Wenn Du also ein einigermaßen gutes Verhältnis zu Deinen Eltern hast solltest Du das lassen. Dieses Verfahren trägt nämlich sicher nicht zur guten Stimmung bei.


  • Wenn Du also ein einigermaßen gutes Verhältnis zu Deinen Eltern hast solltest Du das lassen. Dieses Verfahren trägt nämlich sicher nicht zur guten Stimmung bei.


    Das Verhältnis ist hervorragend und wird auch so bleiben.
    Ich habe vollstes verständnis für die Verweigerung meiner Eltern.


    Nach einer kompletten 4 jährigen Ausbildung, 3 Jahren in untersch. Beschäftigungsverhältnissen sowie einem nun geplanten Studiengang, der absolut in keinem Zusammenhang mit der Erstausbildung steht(Erzieher/Forstingenieur), sehe ich keinerlei Gefahr, dass hier eine Unterhaltspflicht eingeklagt werden könnte. Wir werden uns diesbezüglich aber nocheinmal von einem Fachanwalt beraten lassen.


    Ich denke, man kann es drauf ankommen lassen. Vor allem wenn sich alle Familienmitglieder einig sind!:)


    Grüße
    Chrissi