Rentenleistungen aus Lebensversicherung

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  • Hallo Zusammen,


    mein Bruder hätte einen Anspruch auf elternunabhängiges BAföG. Er bezieht aber monatliche Rentenleistungen aus einer Lebensversicherung. Diese Rentenleistungen enden mit dem Tod unserer Mutter. Fallen diese Leistungen unter den Einkommensbegriff nach § 27 BAföG? Muss er diese Leistungen bei der Beantragung des BAföGs angeben?


    Lg die Schwester

  • Hallo,


    angeben muss er jedes Einkommen.

    Vermutlich wird es auch auf das BAföG angerechnet.

    Ob evtl. ein Freibetrag greift, hängt davon ab, um was für eine Rente es sich handelt.


    Ich kann die Rente nicht einordnen.

    Eine Rente an deinen Bruder, die mit dem Tod der Mutter endet :/

    Eine Waisenrente ist es nicht, denn diese beginnen mit dem Tod eines Elternteils.


    VG

  • Hallo Theo,


    danke für deine schnelle Antwort.


    Ich weiß leider nur, wie diese Rente aus der Lebensversicherung steuerrechtlich behandelt wird.

    Hier wird sie nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG besteuert.


    Zu der Frage bezüglich der Angabe der Rentenleistungen bei einem BAföG Antrag komme ich deshalb, weil ich mal vernommen oder gelesen habe, dass Leistungen einer Lebensversicherung nur dann nach § 27 BAföG als Vermögen gewertet wird, wenn diese nicht monatlich in Form einer Rente ausgezahlt wird.

    Kann sein, dass sich hierbei bereits etwas verändert hat, oder ich total daneben liege.

    Lg die Schwester

  • Hallo,


    ich vermute, dass es sich hier um eine Ausbildungsversicherung mit monatlicher Auszahlung handelt.

    Wenn die Rentenzahlung mit dem Tod der Mutter endet, wird deinem Bruder dann das restliche Kapital in einer Summe ausgezahlt?


    Die Rente aus einer Lebensversicherung gehört nicht zum Vermögen, sondern zum Einkommen.


    § 21 Abs. 1 BAföG i.V.m. BAföGVwV:

    Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

    Leibrenten im Sinne dieses Gesetzes sind ... Leistungen aus Lebensversicherungen auf Rentenbasis ... .

    Leibrenten und Versorgungsrenten gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Abzug

    –des Versorgungsfreibetrages,

    –des Zuschlages zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG,

    –des Pauschbetrages nach § 9a Nr. 1b EStG.

    Der Versorgungsfreibetrag ist von der gesamten Bruttorente des Jahres zu ermitteln, an das nach der Einkommensanrechnung im Sinne des BAföG (§ 24) angeknüpft wird.

    Für den Prozentsatz, den Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrages und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist das Jahr des Rentenbeginns maßgebend.`


    LG