Kosten für Heimfahrten bei BAB

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  • Hallo,


    ich habe da mal eine Frage und zwar beginnt unsere Tochter im August eine Ausbildung in Deutschland.

    Wir selbst leben in Spanien (kanarische Inseln) und werden hier auch bleiben.

    Nun bin ich gerade dabei im BAB-Rechner die Beihhilfe zu berechnen. Man kann Familienheimfahrten angeben, allerdings weiss ich nicht wieviel ich da angeben soll, da die Flugpreise immer unterschiedlich sind. Gibt es einen Pauschalbetrag den man angibt oder muss es der genaue Betrag sein pro Heimfahrt ?

    Ist es richtig das ich "öffentliches Verkehrsmittel" angebe ? Mit dem Kfz kann man ja nicht mal eben hier her kommen:/


    Über Hilfe würde ich mich sehr freuen. Bin ein bisschen verzweifelt ||


    Liebe Grüsse

    Melanie

  • Hallo,


    eigentlich ganz einfach.

    Ermittle die Entfernung mit einem Pkw vom Wohnort der Tochter bis zur Grenze (Deutschlands).

    Nun kannst Du mal den Fahrpreis mit der Bahn bis zur Grenzstation in Deutschland ermitteln.

    Alternativ ebenfalls zu einem grenznahen Flughafen in Deutschland.


    Als Bedarf an Fahrkosten für eine monatliche Familienheimfahrt

    sind Fahrkosten nur für Strecken im Geltungsbereich des SGB III zu

    berücksichtigen.


    dms

  • Hallo dms,


    vielen Dank für Deine Antwort.

    Was versteht sich unter Grenze Deutschlands? Welcher Ort ist das genau bzw. Welcher Flughafen?

    Unsere Tochter beginnt ihre Ausbildung in Köln und da gibt es ja auch einen Flughafen.

    Kann ich auch alternativ eine Fahrt zur Oma nach Hamburg angeben oder ist das keine Familienheimfahrt ? Im Antrag habe ich auch gerade gesehen das man Fahrkosten angeben kann wenn die Familie unsere Tochter besucht.

    Etwas kompliziert das ganze. Vielleicht kannst Du mir helfen?!


    Lg

  • Hallo,


    grundsätzlich gilt, dass als Bedarf an Fahrkosten für eine monatliche Familienheimfahrt

    sind Fahrkosten nur für Strecken im Geltungsbereich des SGB III zu berücksichtigen.


    Das SGB III gilt also nur auf deutschem Boden (vereinfacht gesagt).

    Wir selbst leben in Spanien (kanarische Inseln) und werden hier auch bleiben.

    Also außerhalb des Geltungsbereiches des SGB III

    Was versteht sich unter Grenze Deutschlands?

    Die Grenze Deutschlands ist doch geregelt. Die Frage ist daher nicht verständlich.


    Die Fahrt zum Flughafen wäre z.B. noch innerhalb von Deutschland. Mit dem Start des Fliegers

    würde sie Deutschland bereits verlassen haben -> SGB III wirkt nicht mehr.


    Sie kann aber auch an die Bundesgrenze (z.B. nach Aachen) fahren und dort das Land verlassen wollen.

    Kann ich auch alternativ eine Fahrt zur Oma nach Hamburg angeben oder ist das keine Familienheimfahrt ?


    Als Familienheimfahrt gilt auch, wenn ein unverheirateter Auszubildender die Heimfahrt nicht zu den Eltern oder einem Elternteil, sondern in begründeten Einzelfällen zu anderen Personen durchführt, die bei ihm die Elternfunktion übernommen haben.


    Es kann also sein, dass hier nochmals eine Begründung abgefordert wird.

    Im Antrag habe ich auch gerade gesehen das man Fahrkosten angeben kann wenn die Familie unsere Tochter besucht.

    Anstelle der Kosten für Familienheimfahrten können Kosten für Fahrten von Angehörigen (siehe § 16 Abs. 5 SGB X)

    zum Aufenthaltsort des Auszubildenden geltend gemacht werden.


    (5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind

    1.der Verlobte,
    2.der Ehegatte oder Lebenspartner,
    3.Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
    4.Geschwister,
    5.Kinder der Geschwister,
    6.Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
    7.Geschwister der Eltern,
    8.Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).


    Allerdings gilt dann für Euch auch, dass nur die Strecken im Geltungsbereich des SGB III anerkannt werden dürften.

    Also ab Flughafen Köln zur Tochter. Der Flug nach Köln wäre dann euer Privatvergnügen.


    dms


    PS: die kursiv dargestellten Text sind kopiert aus der

    Fachliche Weisungen

    BAB

    Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III

    § 63 SGB III

    Fahrkosten

    Gültig ab: 01.08.2019

    Gültigkeit bis: fortlaufend

    Klick hier und wähle SGB III aus, dann den § 63 SGB III

  • Hallo nochmal,


    wir haben heute das BAB genehmigt bekommen. Allerdings wurden uns keine Familienheimfahrten angerechnet. Da wir ja in Spanien leben, habe ich Familienheimfahrten zur Halbschwester nach Hamburg angegeben. Ist es normal das uns die Heimfahrten nicht berechnet werden? Oder kann ich das reklamieren?


    Vielen im voraus.

    Melanie

  • Hallo dms,


    die Halbschwester ist das leibliche Kind meines Mannes. Also sein Kind aus erster Ehe.

    Sie haben ein sehr gutes Verhältnis.

    Telefonieren regelmäßig. Ebenfalls besucht sie ihre Halbschwester in den Ferien. Für sie ist es ihre "Schwester".


    LG

    Melanie

  • Hallo,

    ich sehe keine Chance, weil

    Als Familienheimfahrt gilt auch, wenn ein unverheirateter Auszubildender die Heimfahrt nicht zu den Eltern oder einem Elternteil, sondern in begründeten Einzelfällen zu anderen Personen durchführt, die bei ihm die Elternfunktion übernommen haben.

    Die Halbschwester wird kaum die Elternfunktion ersetzen.


    Ich weiß allerdings nicht, wie Du diese Fahrkosten genau beantragt hast und ob Du auch gleich eine Begründung


    Es kann also sein, dass hier nochmals eine Begründung abgefordert wird.

    mitgegeben hast.

    Sollten der BAB-stelle die Informationen vorgelegen haben, so wäre die Entscheidung zumindest nicht grundsätzlich falsch.


    Allerdings wäre im Zweifel zu einem Widerspruch zu raten.

    Auch wenn ich zunächst keine Anhaltspunkte für eine grundsätzlich falsche Entscheidung sehe.


    dms

  • Hallo dms,


    vielen Dank für Deine Antwort.

    Wir haben in dem Antrag nur die Kosten für Heimfahrten angegeben, aber keine Begründung.

    Ich werde mich nochmal mit Dem Arbeitsamt in Verbindung setzen.


    LG

    Melanie

  • Hallo dms,


    ich wende mich heute nochmal an Dich, da wir Widerspruch auf den genehmigten BAB eingereicht haben und darauf eine Antwort erhalten haben. Hier die Antwort :


    Ihren Widerspruch vom 03. April 2020 habe ich am 03. April 2020 erhalten. Er wird unter
    dem angegebenen Zeichen bearbeitet.

    Bitte schicken Sie mir die Vertretungsvollmacht.

    Ein Widerspruch ist zwingend schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Der per E-Mail
    übermittelte Widerspruch genügt diesen Formerfordernissen nicht, weil die technischen Voraussetzungen für eine eindeutige Urheberschaft nicht gewährleistet sind. Bitte reichen Sie deshalb Ihren Widerspruch bis spätestens 24. April 2020 in der erforderlichen Form nach oder bestätigen Sie bis dahin schriftlich Ihre Urheberschaft. Ansonsten muss der Widerspruch als unzulässig verworfen werden.


    Kannst Du mir sagen, was mit einer Vertretungsvollmacht gemeint ist?


    Es ging in bei den Widerspruch um die Familienheimfahrten zur Großmutter, da wir in Spanien leben und unsere Tochter während ihrer Ausbildung die Großmutter besuchen möchte.


    Ich hoffe Du kannst mir helfen.


    LG

    Melanie


  • Hallo,


    nicht die Tochter, sondern die Mama hat Widerspruch eingereicht.

    Die Tochter ist aber mindestens 15 oder älter. Ist sie älter als 18, dann muss sie Rechtsmittel selbst einlegen (widerspruch einreichen).


    Solche Rechtsmittel müssen derzeit schriftlich (auch per Fax möglich) oder per DE-Mail eingelegt werden.

    Es geht um den Nachweis der Urheberschaft

    schriftlich wäre die Unterschrift das Merkmal, bei Fax trifft dies auch zu.

    Bei DE-Mail wird ja garantiert, dass der Absender identifiziert ist.


    Nun muss die Tochter bestätigen, dass Du berechtigt bist, in ihrem Namen den Widerspruch durchzuführen.


    Ich verstehe nicht, warum die Tochter dies nicht selbst gemacht hat.


    Vertretungsvollmacht


    Die Tochter bestätigt, dass der (Name) sie im Widerspruchsverfahren BAB vertreten soll.


    Datum, Unterschrift der Tochter



    Hinweis: Soll dann die Post auch nach Spanien gehen? Na das wird ja lustig.


    Ihr müsst also zwei Poststücke senden:

    Vertretungsvollmacht

    -Ausdruck der Mail mit deiner Unterschrift


    Bevor ihr den Postweg bemüht, empfehele ich folgendes:

    beide schriftstücke nach erfolgter Unterschrift einscannen.

    Die Scan's als pdf-Datei an die Widerspruchstselle vorab mailen und gleich nachfragen,

    ob die Originale nachgereicht werden müssen und ob nunmehr die Voraussetzungen für

    das Widerspruchsverfahren vorliegen.


    Ggfs. müsst Ihr die Schriftstücke per Post nachreichen


    dms



  • Hallo dms,


    vielen Dank für Deine Nachricht.

    Jetzt stehe ich gerade auf dem Schlauch und verstehe gar nichts mehr.

    Unsere Tochter ist 17 Jahre alt und da wir Erziehungberechtigte sind, habe ich den Widerspruch eingelegt. Da sie noch bei uns in Spanien lebt, kümmere ich mich um das BAB. War das also nicht richtig? Hätte sie es selbst machen müssen?

    Verstehe ich richtig das unsere Tochter uns eine Vertretungsvollmacht unterschreiben muss (obwohl sie erst 17 ist), das ich für Sie Widerspruch einlegen darf?


    Vielen Dank im voraus.

    Melanie

  • Unsere Tochter ist 17 Jahre alt und da wir Erziehungberechtigte sind, habe ich den Widerspruch eingelegt. Da sie noch bei uns in Spanien lebt, kümmere ich mich um das BAB. War das also nicht richtig? Hätte sie es selbst machen müssen?

    Hallo,

    nein der (dein) Gedanke ist schon richtig, aber


    Ihren Widerspruch vom 03. April 2020 habe ich am 03. April 2020 erhalten. Er wird unter
    dem angegebenen Zeichen bearbeitet.

    Bitte schicken Sie mir die Vertretungsvollmacht.

    Ein Widerspruch ist zwingend schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Der per E-Mail
    übermittelte Widerspruch genügt diesen Formerfordernissen nicht, weil die technischen Voraussetzungen für eine eindeutige Urheberschaft nicht gewährleistet sind. Bitte reichen Sie deshalb Ihren Widerspruch bis spätestens 24. April 2020 in der erforderlichen Form nach oder bestätigen Sie bis dahin schriftlich Ihre Urheberschaft. Ansonsten muss der Widerspruch als unzulässig verworfen werden.

    wir haben hier zwei Bedingungen stehen.


    1. Vertretungsvollmacht --> da Tochter noch nicht volljährig ist, wären die Eltern Kraft Gesetzes bevollmächtigt


    2. Formerforderniss "..zwingend schriftlich oder zur Niederschrift.."


    Mein Vorschlag:

    die bisherige Widerspruchsmail audrucken; den Ausdruck sowohl von Dir als auch vom Töchterlein unterschreiben

    die unterschriebene Mail einscannen und als pdf generieren


    Neue Mail:

    " In Bezug auf ihre Eingangsbestätigung vom xx.xx.xxxx habe ich Ihnen die damalige Mail mit Unterschrift versehen,

    als pdf (Anhang) beigefügt.

    Unsere Tochter ist 17 Jahre alt und da wir Erziehungberechtigte sind, habe ich den Widerspruch, notfalls

    in ihrem Namen, eingelegt.

    Ich bitte daher um Mitteilung, ob nunmehr weiterhin eine Vertretungsvollmacht benötigt wird.

    Gleichzeitig bitte ich um Mitteilung, ob die beigefügte pdf-Datei nunmehr den Formerfordernissen

    zur einlegung eines widerspruches gerecht wird, oder dringend das Original der Mail mit Unterschrift nachgereicht werden muss.


    MfG

    "

    dms