Verrechenbarkeit verschiedener Einkunftsarten

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  • Kann das Bafög Amt vom Einkommen der Eltern etwas abziehen (nach §21 Abs. 1 Satz 2 BAföG ist scheinbar ein Ausgleich aus verschiedenen Einkunftsarten unzulässig)?


    Wenn


    im Einkommensteuerbescheid steht:

    Die in diesem Bescheid ausgewiesenen Werte wurden unter Anwendung des sogenannten Teileinkünfteverfahrens ermittelt.

    Knüpfen außensteuerliche Rechtsnormen (z.B. BAföG) an bestimmte definierte Begriffe an (z.B. "Einkünfte", "Gesamtbetrag der Einkünfte", "zu versteuerndes Einkommen"), sind die entsprechenden Werte für diese Zwecke hinsichtlich der Einkünfte

    - des Ehemanns aus Gewerbebetrieb um -...... Euro

    - der Ehefrau aus Gewerbebetrieb um -...... Euro

    zu korrigieren.


    Positive Einkunftsarten wären Veräußerungsgewinn und Rente, die negative Korrektur käme aus Gewerbebetrieb.


    Danke für Informationen dazu!

  • Als Einkommen gilt ... die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (§ 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG).

    Einkünfte sind positiv, wenn bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit ein Gewinn (§§ 4 bis 7k und § 13a EStG) erzielt wurde, ... (Tz 21.1.1. BAföGVwV).

    Die Summe der positiven Einkünfte ist die Addition der Gewinne und Überschüsse aus den einzelnen Einkunftsarten (Tz 21.1.2. BAföGVwV).

  • Heißt das, dass Veräußerungsgewinne nicht mit Gewerbeverluste verrechnet werden können, obwohl in dem Steuerbescheid Bafög ausdrücklich erwähnt wird, mit der Bemerkung, dass Einkünfte mit dem Verlust aus Gewerbebetrieb korrigiert werden sollen.

  • Heißt das, dass Veräußerungsgewinne nicht mit Gewerbeverluste verrechnet werden können, obwohl in dem Steuerbescheid Bafög ausdrücklich erwähnt wird, mit der Bemerkung, dass Einkünfte mit dem Verlust aus Gewerbebetrieb korrigiert werden sollen.


    Ja.


    Zitat

    obwohl in dem Steuerbescheid Bafög ausdrücklich erwähnt wird, mit der Bemerkung, dass Einkünfte mit dem Verlust aus Gewerbebetrieb korrigiert werden sollen.


    Nein, das steht so nicht im Steuerbescheid. Der Satz im Steuerbescheid meint genau das, was ich oben schon geschrieben habe.

    Bsp.

    Das zu versteuernde Einkommen deiner Eltern enthält auch die negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Verlust). Außersteuerliche Rechtsnormen (z.B. BAföG), können verlangen, dass die Einkünfte deiner Eltern um negative Einkünfte bereinigt werden.

  • ist zwar schon eine Weile her, aber meine Frage passt zu diesem Thema:

    ist es dann zulässig, dass das BAföG vorsieht, den Abzug für tatsächlich gezahlte Steuern lt. ESt-Bescheid ohne Berücksichtigung darauf, ob für diese tatsächlich bezahlten Steuern ein evtl. Verlust das zu versteuernde Einkommen gemindert hat, aber das anrechenbare Einkommen i.S.d. BAföG eben nicht?


    Also konkret: Verluste aus z.B. Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung werden beim BAföG NICHT berücksichtigt, was ja für den Antragsteller nachteilig ist.

    Und die tatsächlich bezahlte Steuer lt. ESt-Bescheid ist ja niedriger, wenn im ESt-Bescheid eben diese Verluste das zu versteuernde Einkommen gemindert haben. Das bedeutet, dass man hier einen weiteren Nachteil hat.

    Ist das so korrekt oder kann man hier eine andere Berechnung zu Grunde legen? Oder Einspruch einlegen?


    MfG


    Heike

  • Hallo,

    vermischt Du hier nicht etwas?

    Beim BAföG werden die Einkünfte (siehe oben positive Einkünfte) und die Steuern sowie ein pauschaler SV-Abzug berücksichtigt.

    Um deiner Ansicht zu den Steuern zu folgen, müsste das zuständige BAföG-Amt die Steuerlast selbst nochmals berechnen.

    Dafür ist jedoch das Finanzamt zuständig und auch in der Lage.

    Insoweit hält sich die BAföG-Berechnung an dem, was ggfs. bereits amtlich festgestellt wurde, hinsichtlich der Steuerhöhe.


    In der Fallkonstellation von Dir gibt es positives Einkommen, die Höhe der Steuerlast; was sich alles aus dem Steuerbescheid ergibt.


    dms