Hallo, ich habe mal ein Frage, da ich einen Bescheid der Bundesverwaltungsamts nicht verstehe.
Ich hatte vor einigen Wochen einen Antrag auf endgüligen Erlass der ausstehenden Darlehnsschuld über Schülerbafög, (§ 18 Abs. 12 BAföG) gestellt. Es handelt sich um eine sehr weit zurückliegende Darlehnsschuld.
Der Einfachheit halber stelle ich den Inhalt des Schreibens des Bundesverwaltungsamtes ein:
"Sie haben am ... erklärt, dass für Sie die Erlassregelungen des § 18 Abs. 12 Anwendung finden sollen. Nach § 66a Abs. 6 BAFÖG bedeutet dies für Sie im Einzelnen:
Sie müssen Ihr Darlehn innerhalb von 20 Jahren zurückzahlen. Eine weiter Verlängerung dieses Rückzahlungszeitraumes durch Freistellungszeiten (§ 18a Abs. 5 BAföG in der am 31.08.2019 geltenden Fassung) ist nicht mehr möglich.
Nach Ablauf von 20 Jahren werde ich von Amts wegen prüfen, ob Ihre verbleibende Darlehnsschuld nach § 18 Abs. 12 Satz 1 BAFÖG erlassen werden kann. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Diese Prüfung wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Nach Abschluss der Prüfung werde ich Ihnen mitteilen, ob und ggf. wann Sie Ihr Darlehn zurückzahlen müssen.
Rechtshilfebelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesverwaltungsamt Köln erhoben werden.
Meine Fragen wären:
Für mich ist dieser Bescheid wenig verständlich.
Ist der Antrag auf ENDGÜLTIGEN ERLASS hiermit abgelehnt?
Muss ich dagegen Widerspruch einlegen und jetzt beispielsweise einen Härtefallantrag stellen?
In diesem Schreiben wurden keinerlei Forderungen gestellt, in welcher Form diese Darlehnssumme zurückgezahlt werden soll. Muss ich mit einem entsprechenden Schreiben rechnen?
Ab wann zählt die Widerspruchsfrist? Zwischen dem Datum des Schreibens und dem Poststempel liegen 3 Wochen.
Vielleicht kennt sich jemand mit dem o.g. Sachverhalt aus. Ich wäre jedenfalls sehr dankbar für klärende Infos.