Wohngeldanspruch kein BAB dem Grunde nach?

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  • Hallo zusammen,


    ich (30 Jahre alt) habe eine Ausbildung abgebrochen und mich mit Gelegenheitsarbeit durchgeschlagen. Jetzt habe ich zum 01.08.2019 eine Ausbildung angefangen und bin zu meinem Vater gezogen, welcher Wohngeld bezieht.


    Bekommen wir beide (mein Vater und ich) jetzt zusammen Wohngeld? In § 20 Abs. 2 WOGG steht, dass man keinen Anspruch hat, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben. Nach meiner Recherche habe ich keinen Anspruch mehr auf BAB, weil ich bei meinem Vater zu Hause wohne. Habe ich damit dem Grunde nach also keinen Anspruch auf BAB und bekomme daher Wohngeld?


    Ich will nicht, dass mein Vater wegen mir einen finanziellen Nachteil hat, weil ich bei ihm jetzt wieder wegen der Ausbildung wohne. Danke!


    Viele Grüße

    Hoffi

  • Hallo,

    Nach meiner Recherche habe ich keinen Anspruch mehr auf BAB, weil ich bei meinem Vater zu Hause wohne.

    das ist kein Grund, nicht dem Grunde nach Anspruch auf BAB zu haben. Ein grundsätzlicher Anspruch auf BAB wäre z.B. bei einer nicht förderungsfähigen Ausbildung vorhanden.

    Bekommen wir beide (mein Vater und ich) jetzt zusammen Wohngeld?

    Zusammen könnte ein Wohngeldanspruch vorhanden sein, der allerdings dann vom gemeinsamen Einkommen abhängig ist.


    Gruß!

  • Hallo Hoppel,


    danke für die schnelle Antwort.


    Nur zum Verständnis:

    Eine Förderfähige Ausbildung (Lackierer) würde dem Grunde nach einen Wohngeldanspruch ermöglichen. Wenn ich die BAB nicht bekomme, weil wir zusammen wohnen (so habe ich es im Infoflyer der Arbeitsagentur gelesen), dann habe ich keinen Wohngeldanspruch.

    Ich muss also erstmal einen BAB-Antrag stellen, richtig?


    Viele Grüße

    Hoffi

  • Hallo,

    Ich würde dies sogar so auslegen, dass du derzeit dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAB hast.

    nicht aus diesem Grund. Ein Anspruch dem Grunde nach besteht auch, wenn jemand noch bei den Eltern wohnt. Man erhält dann BAB nicht, weil die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (eigener Haushalt) - der grundsätzliche Anspruch jedoch bleibt.


    Gruß!