Besteht Bafög Anspruch?

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  • Hallo, meine 17 Jährige Tochter ist jetzt mit ihrem Freund in eine eigene Wohnung gezogen (welche auch in einem anderen Landkreis liegt) und besucht dort jetzt das Berufsschulzentrum. Gründe für den Auszug waren das mein aktueller Wohnsitz so im Moment für sie kein sicheres Leben mehr ermöglicht, da sie jeden Tag aufs neue von ihrer alten Clique von der sie sich gelöst hat gefahr lief zusammen geschlagen zu werden. Was ja auch leider schon 2 mal der Fall war und 1 mal davon so schlimm das sie im Krankenhaus behandelt werden musste.


    Nun meine Frage steht ihr jetzt Bafög zu ? Reicht dem Amt der Grund warum sie in einer eigenen Wohnung wohnt? Oder läuft sie jetzt Gefahr nur mit ihrem Kindergeld da zu stehen.?


    Ich hoffe ihr könnt mir helfen

  • Welche Schule besucht deine Tochter? Welche Ausbildung absolviert sie?


    Reicht dem Amt der Grund warum sie in einer eigenen Wohnung wohnt?


    In Bezug auf das BAföG-Amt reicht es leider nicht.

    Besucht deine Tochter eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG zählt nur, ob von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist (§ 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG).

    Andere Gründe als die räumliche Entfernung, etwa ... unzureichende Wohnverhältnisse, Gefährdung durch Umwelteinflüsse oder besondere soziale oder medizinische Betreuungsbedürftigkeit erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

    siehe Rz 2.1 a.1 bis 2.1 a.20 BAföGVwV


    Besucht deine Tochter eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 BAföG könnte Anspruch auf BAföG bestehen. Es wäre allerdings abhängig vom Einkommen der Eltern.


    Oder läuft sie jetzt Gefahr nur mit ihrem Kindergeld da zu stehen.?


    Naja, vorrangig sind die Eltern unterhaltspflichtig.

    Könnt ihr keinen Unterhalt leisten und besteht kein Anspruch auf BAföG, könnte deine Tochter ALG II beantragen (beachtet § 22 Abs. 5 SGB II).

  • Meine Tocher absolviert am Berufschulzentrum das Berufsvorbereitungsjahr zum Erwerb ihres Hauptschulabschlusses.


    Nein leider bin ich nicht in der Lage ihr Unterhalt zu zahlen da ich bis vor kurzem meinen Vater gepflegt habe und wir somit derzeit nur das Gehalt meines Lebensgefährden haben. Wovon wir aber aber auch noch meinen 9 jährigen Sohn mit ernähren.

  • Ist dies eine Maßnahme nach § 51 Abs. 3 SGB III (§ 53 SGB III), kann sie mit BAB gefördert werden.


    Trifft dies nicht zu, wäre § 2 Abs. 1a BAföG wieder im Bild. Siehe meine Antwort oben.


    Im Zweifel müsste die Tochter bei Ihrem Berufschulzentrum nachfragen, welche Förderung in Frage kommt. Oft finden sich auch Informationen auf den Internetseiten der Schulen.