Unterhalt bei Bafög

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  • Ich bin geschieden und habe 3 Kinder.

    Zu meinen Kindern und meiner Frau habe ich leider praktisch keinen Kontakt, außer dem unbedingt notwendigen.


    Bisher zahle ich für alle 3 Kinder Unterhalt. Das geht gerade so. Es bleibt mir am Ende nicht viel übrig. Meine Frau verdient wenig.

    Nun wollen in diesem Jahr zwei meiner Kinder anfangen zu studieren und das bereitet mir Bauchschmerzen, da ich gelesen habe, dass dann der Bedarf noch höher ist.


    Wie läuft das dann?

    Die Kinder beantragen Bafög und ich bekomme einen Bescheid, was ich zu zahlen habe?

    Oder muss ich mich mit meiner Frau da selber einigen, wie wir den Restbetrag aufteilen?

    Und wie kann ich überprüfen, ob der Betrag so richtig ist, den ich zahlen muss? Ich vermute doch, meine Frau ist weiter auskunftspflichtig mir gegenüber über ihr Einkommen?


    Das wird für mich alles sehr, sehr knapp, daher möchte ich mich schon mal informieren, wie ich das am besten regele.

    Vielleicht hat jemand Zeit und Lust mir das kurz zu erläutern?


    Gruß

    Euler

  • Hallo,

    DieKinder beantragen Bafög und ich bekomme einen Bescheid, was ich zuzahlen habe?

    nein.


    Du wirst aufgefordert, Deine Einkommensverhältnisse gegenüber dem Bafög-Amt (aber nicht gegenüber Deinen Kindern!) nachzuweisen. Du kannst formlos beantragen, daß Deine Einkommensverhältnisse nicht gegenüber den Kindern genannt werden.


    Das BaföG-Amt wird dann prüfen, ob Du unterhaltsfähig bist. Und ob auch eine Unterhaltsfähigkeit der Mutter in Betracht kommt. Erst dann wird ein entsprechender Bescheid erstellt.


    Gruß!

  • Also ich bekomme einen Bescheid nur für mich, nicht wir als Eltern zusammen?

    Hallo,

    ich glaube du hast das noch nicht verstanden.

    Wer stellt den Antrag?

    - deine Kinder

    Über wessen Antrag wird letztendlich mit einem Bescheid entschieden?

    - den Antrag deiner Kinder

    Wer ist also im Normalfall der Empfänger des Bescheides?

    - der der denn Antrag gestellt hat (Du oder deine Kinder ;-)) )


    Der Antrag auf BAföG beinhaltet auch Angaben zum/ über das Einkommen der Eltern/ Elternteile.

    Nun kommen die Ausführungen von Hoppel.


    Und noch eine zweite Frage: Wie ist das mit dem Semesterbeitrag? Kommt der noch obendrauf?


    Worauf?

    Auf das BAföG ? NEIN


    dms

  • Meine Frage ist:

    Wie bekomme ich denn Auskunft darüber, was ich nun genau an meine Tochter zu zahlen habe?

    [Wie ist das mit dem Semesterbeitrag? Kommt der noch obendrauf?]

    Worauf?

    Auf das BAföG ? NEIN

    Ich meine, es ergeben sich ja aus Bafög, Unterhalt und Kindergeld die 735 €.

    Was ist mit dem Semesterbeitrag? Muss der aus diesen 735 € gezahlt werden, oder müssen wir den als Eltern gesondert zahlen?

  • Ich habe noch eine Anschlussfrage:

    Durch die Trennung hat sich mein Einkommen deutlich verringert (andere Steuerklasse, Wegfall von Kinderzulagen ...).

    Beim Bafög wird ja normalerweise das Einkommen des vorletzten Jahres abgefragt, es sei denn, es wird ein Aktualisierungsantrag gestellt.

    Diesen muss aber der Antragsteller stellen.


    Was ist nun, wenn dieser das nicht tut?

    Muss ich dann einen höheren Unterhalt zahlen, obwohl mir das kaum möglich ist?

    Oder kann ich selbst einen Aktualisierungsantrag einfordern?

  • Der zu zahlende Unterhalt wird allein aufgrund der familienrechtlichen Berechnung ermittelt. Die ausgewiesenen Unterhaltsbeträge im BAföG-Bescheid sind nicht relevant.


    Sofern deine Kinder mit Beginn des Studiums eine eigene Wohnung beziehen, haben sie Anspruch auf 735 € Unterhalt (inkl. Semesterbeitrag). Darauf sind das Kindergeld, BaföG sowie ggf. weitere Einkünfte der Kinder anzurechnen. Wie der Rest auf die Elternteile verteilt wird, ergibt sich NICHT aus dem BAföG-Bescheid, sondern muss von den Kindern selbst ermittelt werden. Hierbei ist, anders als beim BAföG, das aktuelle Einkommen der Eltern zu berücksichtigen.


    Wird im BAföG-Bescheid ein Teil deines Einkommens auf das BAföG angerechnet, du kannst aber aufgrund des verringert Einkommens keinen Unterhalt zahlen, werden deine Kinder einen Aktualisierungsantrag stellen oder mit weniger Geld auskommen müssen.


    Du schreibst leider nicht, wie alt deine Kinder sind.

    Ist das 3. Kind noch minderjährig, würde es ab Beginn des Studiums im Unterhaltsrang vor seinen Geschwistern stehen. D.h. zuerst wäre das Mindestunterhalt für das 3. Kind sicherzustellen und danach kämen erst die beiden Studenten.

  • Theo :

    Ich verstehe das Ganze immer noch nicht.

    Oben stand auf meine Frage, was ich denn nun genau zu zahlen habe:

    "diese Auskunft muß Dir Deine Tochter mit Vorlage des Bescheides geben."

    Du schreibst aber:

    "Die ausgewiesenen Unterhaltsbeträge im BAföG-Bescheid sind nicht relevant. ... Wie der Rest auf die Elternteile verteilt wird, ergibt sich NICHT aus dem BAföG-Bescheid, sondern muss von den Kindern selbst ermittelt werden."


    Wie sollen die das ermitteln?


    Letztlich ist es doch so:

    Mein Kind braucht 735 €. Davon zieht es das Bafög und das Ki.geld ab. Der Rest muss jetzt zwischen meiner Frau und mir aufgeteilt werden. Wer bestimmt, wie das aufgeteilt wird?

    Und wenn kein Aktualisierungsantrag gestellt wurde, dann muss ich ja mehr zahlen, da das Bafög geringer ausfällt.

    Der Fall, dass sie "mit weniger Geld auskommen müssen", tritt doch gar nicht ein. Selbst wenn ich mich weigern würde mehr zu zahlen, wüsste ich ja gar nicht wieviel weniger.


    Ja, mein 3. Kind ist minderjährig, das geht vor, ist mir bekannt.

  • Hallo,


    die Geldforderungen deiner Kinder regeln sich nach dem Unterhaltsrecht.

    Dort ist ein Bedarf (Stichwort Düsseldorfer Tabellen) normiert.

    Für dich ist nur wichtig, dass der unterhaltsrechtliche Bedarf und nicht der BAföG-Bedarf massgebend ist.


    Es ist immer Aufgabe desjenigen, der Geld will, auch die Höhe nachvollziehbar zu bestimmen.


    Die Aufteilung zwischen Vater und Mutter ist Aufgabe der Eltern.

    Hier kannst du natürlich sagen, dass das 3. Kind, da minderjährig, im Hinblick auf Unterhalt vorgeht.

    Ob das Kind (Student) sich dann an die Mutter wegen dem nichtgezahlten Anteil wendet, ist Sache des Kindes (Studenten).


    Es wird also im BAföG-Bescheid nicht nach den unterhaltsrechtlichen ein Zahlbetrag von dir ausgewiesen.


    Wenn du unbedingt eine Behörde suchst, die dir das vorgibt, dann wäre das Amtsgericht (Unterhaltsklage) eine solche Behörde.

    Vor einer Klage, wäre ggfs. ein Termin beim RA angebracht.


    Aber warte doch erstmal den Bescheid ab, ob von dir überhaupt anzurechnendes Einkommen vorliegt.


    Bestimmt noch was unklar -> her mit den Fragen.:/


    dms

  • Ok, das mit der Aufteilung zwischen den Eltern ist mir nun klar.


    Unklar ist mir weiterhin, wie es mit dem Aktualisierungsantrag ist.

    Nehmen wir an, ich verdiene genug, dass ich unterhaltspflichtig bin, aber wenig genug, so dass meine Kinder etwas Bafög bekommen.


    Ohne Aktualisierungsantrag bekommen meine Kinder dann ja weniger Bafög und ich muss mehr Unterhalt zahlen.

    Entsprechend mit Aktualisierungsantrag bekämen sie mehr Bafög und ich müsste weniger Unterhalt zahlen.

    Da aber das Kind den Aktualisierungsantrag stellen muss, bin ich davon abhängig, ob es das auch wirklich tut.

    Und für die Mutter müsste es das auch tun. Ob es das aber macht, kann ich nicht sagen.


    Ich fände es hier logischer, wenn der Aktualisierungsantrag von den Eltern ausginge.

    Bzw. was kann ich machen, wenn das Kind keinen Aktualisierungsantrag stellt?

  • Zitat

    Ohne Aktualisierungsantrag bekommen meine Kinder dann ja weniger Bafög und ich muss mehr Unterhalt zahlen.

    Da aber das Kind den Aktualisierungsantrag stellen muss, bin ich davon abhängig, ob es das auch wirklich tut.


    Zweimal NEIN.


    Beispiel: Deinen Kindern wird jeweils nur 300 € BAföG bewilligt, da dein Einkommen aus 2017 angerechnet wird. Aufgrund des verringerten Einkommens in 2019 bist du finanziell aber nicht in der Lage Unterhalt zu leisten.

    Entweder stellen deine Kinder also einen Aktualisierungsantrag oder sie kommen halt mit 300 € + 194 € Kindergeld klar.


    Das ist dann nicht mehr dein Problem.

  • Danke für deine Antwort!

    So ist es aber nicht, Es ist ja keine Alles-oder-Nichts Entscheidung, sondern eine Mehr-oder-Weniger Entscheidung.

    In beiden Fällen bin ich in der Lage Unterhalt zu zahlen.

    Nur müsste ich eben im Fall 1 mehr zahlen.

  • Egal was passiert, dir verbleibt auf jeden Fall der Selbstbehalt (1.300 € gegenüber den studierenden Kindern).


    bereinigtes Einkommen (Achtung: dies ist nicht das Netto)

    abzgl. Kindesunterhalt Kind 3

    abzgl. Selbstbehalt

    Verteilungsmasse für die beiden Studenten


    Reicht dies nicht aus, um, inkl. BAföG und Kindergeld, den Unterhaltsbedarf von je 735 € zu decken, werden sie ganz schnell den Aktualisierungsantrag stellen. Wenn nicht, ist dies ihr Problem, nicht deins.

    Aus der Rechtssprechung ergibt sich ganz klar, dass Kinder verpflichtet sind BAföG in Anspruch zu nehmen. Tun sie es nicht, kann es ihnen fiktiv auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden.


    Vielleicht solltest du mal das Gespräch mit deinen Kinder suchen. Evtl. machst du dir Gedanken um nichts.

  • Vielleicht solltest du mal das Gespräch mit deinen Kinder suchen. Evtl. machst du dir Gedanken um nichts.

    danke!

    Ja, das Gespräch werde ich auf jeden Fall suchen.

    Ich wollte mich nur vorher mal schlau machen, damit ich auch weiß, wovon ich rede.


    Was ich nicht so recht verstehe ist, warum mal als Elternteil nicht selber einen Aktualisierungsantrag stellen kann.

    Alleine schon durch die geänderten Steuerklassen werde ich hier ja benachteiligt.

  • Zitat

    Was ich nicht so recht verstehe ist, warum mal als Elternteil nicht selber einen Aktualisierungsantrag stellen kann.


    Ein Aktualisierungsantrag kann Nachteile haben. Ein bewilligter Aktualisierungsantrag kann auch nicht rückgängig gemacht werden.

    Hier ist es gut erklärt >>klick<<.

    Daher sollte es das Kind in der Hand haben, ob (und wann!) es diesen Antrag stellt. Denn das Kind erhält auch eine evtl. Rückzahlungsforderung des BAföG-Amtes.


    Hast du dein Einkommen aus 2017 und das prognostizierte Einkommen im Bewilligungszeitraum 2019/2020 mal in einen BAföG-Rechner eingegeben? Wie hoch wäre der Unterscheid bei deinem anrechenbaren Einkommen überhaupt?


    Das sich dein Einkommen seit 2017 verringert hat, wird bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Du wirst also nicht mehr Unterhalt zahlen müssen, als du kannst.


    PS: Aufgrund des Rückzahlungsrisikos, würde ich einen Aktualisierungsantrag zu Beginn des Bewilligungszeitraums nur empfehlen, wenn sich das Einkommen des Elternteil mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr nennenswert verändern kann (z.B. Wechsel von Arbeit in Rente). In allen anderen Fällen, wäre er erst zum Ende des Bewilligungszeitraums zu empfehlen.

  • Eine weitere Frage:

    Wenn ich ab Sommer für drei Kinder Unterhalt zahlen muss (2 studieren + ein Minderjähriger), kann ich dann den Unterhalt für den Minderjährigen um eine Stufe in der Düss. Tabelle verringern, da ich für 3 Kinder zahlen muss?

    Ich habe gelesen, dass wäre gängige Praxis, da die DT für 2 Kinder ausgelegt ist?

  • Zitat

    Bisher zahle ich für alle 3 Kinder Unterhalt.


    Wenn ich ab Sommer für drei Kinder Unterhalt zahlen muss


    Du zahlst doch bereits für drei Kinder :/


    Zitat

    kann ich dann den Unterhalt für den Minderjährigen um eine Stufe in der Düss. Tabelle verringern

    Das hängt von deinem Einkommen und dem zu zahlenden Unterhalt ab. Bekommen deine beiden älteren Kinder BAföG, könnte eine Herabstufung des Unterhalts für das jüngere Kind unzulässig sein.


    Anmerkungen 1 und 6 der Düsseldorfer Tabelle: ... Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten einschließlich des Ehegatten ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. ...

    Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.