Kindergeld für volljährig behinderte Tochter, die 20 Stunden wöchentl. arbeitet und ihren Lebensbedarf nicht decken kann

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  • Ich möchte für meine volljährig behinderte Tochter , die an dem Mc Cune Albright Syndrom leidet (Glaskochenkrankheit) weiterhin Kindergeld beziehen. Meine Tochter arbeitet 20 Stunden in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen besonders eingerichteten und geförderten Arbeitsplatz. Wegen ihrer Behinderung an dem Mc Cune Albright Syndrom und den krankheitsbedingten Umständen ist sie leider nicht in der Lage, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, vollzeitbeschäftige Stelle unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes wegen ihrer geminderten Leistungsfähigkeit auszuüben. Sie ist leider trotz ihrer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage, ihren gesamten Lebensbedarf zu bestreiten, da ihre Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt in erheblichem Maße (mit-) ursächlich ist. Es ist ihr daher objektiv unmöglich Ihren (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Die Familienkasse hat wiederholt den Anspruch auf Zahlung des KG abgelehnt, da sie sich in einem Arbeitsverhältnis mit 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit befindet. Meine o.g. Begründung wurde nicht berücksichtigt. Sie erzielt ein mtl. EK von 727 €. Ich möchte meinen Einspruch aufrecht erhalten. Kann mir jemand weiterhelfen?

    Besten Dank.

  • Grundsätzlich könnte bei deiner Tochter Anspruch auf Kindergeld bestehen.


    Hat deine Tochter eine abgeschlossene Berufsausbildung?

    Hat sie einen GdB über 50?


    Die Familienkasse hat wiederholt den Anspruch auf Zahlung des KG abgelehnt, da sie sich in einem Arbeitsverhältnis mit 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit befindet.


    Die Familienkasse scheint sich auf § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG zu beziehen: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung ... wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit ... ist unschädlich.


    Die Berücksichtigung eines Kindes, dass wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, erfolgt aber nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Es könnte sein, dass der Sachbearbeiter diese Kleinigkeit übersehen hat.


    Weitere Informationen findest du in der Dienstanweisung zum Kindergeld. In deinem Fall könnten insbesondere die Punkte A 19.2 Abs. 1 und A 19.3 Abs. 4 und 6 hilfreich sein.


    Um konkreter Helfen zu können, müsste ich die Unterlagen kennen, die bei der Familienkasse eingereicht wurde.

    Die genaue Begründung im Ablehnungsbescheid und ggf. in der Einspruchsentscheidung, wären ebenfalls von Bedeutung.

    Da es nicht möglich ist, alles anonymisiert ins Internet zu stellen, würde ich vorschlagen, dass du dir mit euren Unterlagen Hilfe vor Ort suchst.


    Zitat

    Ich möchte meinen Einspruch aufrecht erhalten.


    Hast du eine Anhörung von der Familienkasse erhalten oder schon eine Einspruchsentscheidung? Gegen Letztere müsstest du klagen.

  • Vielen Dank Theo,


    ein Einspruchsbescheid ist noch nicht ergangen.

    FamKasse beruft sich weiterhin auf die 20 Std wöchentl. Arbeitszeit.

    Im Schwerbehindertenausweis sind die Merkmale B, G, aG vermerkt. (80 GdB)

    Ich habe folg geschrieben: Den Einspruch vom 07. November 2017 halte ich aufrecht.

    Ich verweise Sie auf das BFH, Urteil vom 15. 3. 2012 – III R 29/09:

    1. Ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist nicht allein deshalb zu verneinen, weil das behinderte Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

    2. Ist das behinderte Kind trotz seiner Erwerbstätigkeit nicht in der Lage, seinen gesamten Lebensbedarf zu bestreiten, hat das FG unter Würdigung der Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden, ob die Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt in erheblichem Maße (mit-) ursächlich ist.

    Zur bereits dargelegten Begründung verweise ich auf mein Schreiben vom 09.02.2018.

    1. Meine Tochter ist seit Ihrer 3 monatigen Tätigkeit, in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen besonders eingerichteten und geförderten Arbeitsplatz, zum 2 mal in der Uni Klinik xxx wegen akuter Knochenbrüche vorgestellt worden. (s. Anlage Bundesagentur für Arbeit vom xxxxx, die Bescheinigung der Uni xxxxx über Diagnose und Behandlungszeitraum liegt Ihnen vor).

    Wegen ihrer Behinderung an das Mc Cune Albright Syndrom und den krankheitsbedingten Umständen ist sie leider nicht in der Lage, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, vollzeitbeschäftige Stelle unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes wegen ihrer geminderten Leistungsfähigkeit auszuüben. Aktuell befindet sie sich in der Uni Klink xxxx wegen einer xxxxx, die aus der Tätigkeit am Arbeitsplatz resultiert.
    (s. Anlage Universität xxxx)

    2. Meine Tochter ist leider trotz ihrer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage, ihren gesamten Lebensbedarf zu bestreiten, da ihre Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt in erheblichem Maße (mit-) ursächlich ist. Es ist ihr daher objektiv unmöglich Ihren (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. (s. bereits vorliegende Kopien Bruttoarbeitslohn Arbeitsvertrag und Nettoarbeitslohn Kontoauszug).

    Aus den o.g. Gründen bitte ich Sie um Prüfung des Kindergeldanspruches und Weiterbewilligung der Kindergeldzahlung ab November 2018.

  • hat das FG unter Würdigung der Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden


    Im Widerspruchs Einspruchsverfahren entscheidet die Familienkasse. Das Finanzgericht käme erst danach.


    Ansonsten ist dein Schreiben okay. Näher gehe ich aber nicht darauf ein.

    Eine konkrete Rechtsberatung im Einzelfall ist in Foren nicht erlaubt. Hilfe beim Formulieren von Schreiben ist für mich so eine konkrete Beratung.

    Dieser Beitrag wurde bereits 2 Mal editiert, zuletzt von Theo ()

  • Vielen Dank, habe mich in der Jahreszahl vertan, ergibt sich aber aus dem Kontext der Korrespondenz.

    Sorry, natürlich erst Widerspruch und dann gegen diese Entscheidung Einspruch.

  • Im Steuerrecht kann gegen einen Bescheid Einspruch eingelegt werden.

    Nach der Einspruchsentscheidung ist eine Klage möglich.


    Widerspruch gibt es z.B. im Sozialrecht, nicht aber im Steuerrecht. Ich bring das auf die Schnelle auch hin und wieder durcheinander ;), da ich in mehrere Rechtgebieten unterwegs bin.


    Ein Einspruch gegen einen Widerspruchsbescheid einzulegen, ist aber definitiv nicht möglich ;)

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 Mal editiert, zuletzt von Theo ()

  • Ich habe noch mal geschaut und mein letztes Schreiben als "Einspruch" formuliert und abgesendet. Daraufhin hat sich der zuständige Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstelle vorgestern bei meiner Tochter telefonisch gemeldet und mitgeteilt, dass ihr kein KG zusteht, da sie mehr als 15 Std arbeitet. Wenn wir den Einspruch nach dem Telefonat weiterhin aufrecht halten wollen, bittet er dies ihm erneut zu übermitteln. Ich habe ihm heute mitgeteilt, dass es beim Einspruch verbleibt und ich eine schriftliche Bescheidung erwarte. :!: