Eigene Wohnung

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  • Hallo,


    da meine Eltern jetzt nach Berlin umziehen ich aber mitten in der 11. Klasse der Fos stecke und somit nicht mitziehen kann wollte ich mir hier eine eigene Wohnung zulegen. Jetzt wollre ich fragen wie das mit dem Schüler Bafög abläuft. ich kann die ersten mieten für eine eigene Wohnung nicht vorstrecken da ich dazu keine finanziellen mittel habe. Kann ich das Schüler Bafög vorab beantragen so dass ich es dann direkt habe für die erste Monatsmiete oder wie geht das?

  • Dann besteht kein Anspruch auf Schüler-BAföG, da es in Berlin mehrere Fachoberschulen gibt und eine davon sicher auch von der Wohnung deiner Eltern aus zu erreichen ist.


    § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1a Nr. 1 BAföG: Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch ... von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt ...
    Für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.


    ich kann die ersten mieten für eine eigene Wohnung nicht vorstrecken da ich dazu keine finanziellen mittel habe.


    Wenn deine Eltern dir keine Wohnung in Leipzig finanzieren können, musst du mit nach Berlin ziehen.

  • du hast den artikel wohl falsch verstanden wie auch in meinem anderen thread. Deiner aussage nach wäre niemand jemals Bafög berechtigt aber alles okay trzd danke

  • Nein ist sie nicht. Ich war mittlerweile auf dem Bafög amt und zur sozialen Beratung wo mir bestätigt wurde das ich Bafög berechtigt bin. Antrag ist ach raus. Trotzdem danke auch wenns nicht hilfreich war.


    grüße

  • Hallo,


    dann wurdest Du falsch beraten oder hast hier nicht alle Fakten genannt. Denn die von Theo zitierten Gesetze sind ziemlich eindeutig. Das wirst Du aber dann herausfinden, wenn die Ablehnung bei Dir ankommt.


    Gruß!

  • PN von Cp2103 - ich kommentiere die dortigen Aussagen mal nicht. Es ist alles dazu gesagt: ein Anspruch auf BaföG besteht nicht. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.


    Zitat

    nein du hasr leider immer noch Unrecht und theo auch. Es muss nur eine der beidem voraussetzungen erfüllt sein, sprich wenn ich einen eigenen Haushalt führe kann ich auch Schüler Bafög beatragen. so wie ich es geschrieben habe stimmt es auch und ich habe alle Fakten genannt. Wenn ihr schwer von Begriff seit ist das nicht mein verschulden. meine frage war lediglich ob ich für die Zeit wo ich diese Wohnung suche auch schon Bafög beatragen darf und es dann auch rechtzeitig bekomme weil sich einen wohnung schlecht von selbst finanziert. beim nächsten mal ordentlich lesen und nicht nur copy und paste )


    desweiteren bezweifle ich das irgend ein anonymer hier im Forum mehr Ahnung als eine soziale Beratungsstelle und das Bafög amt selbst hat.


    )


    Die angebliche Begründung, warum ein Anspruch bestehen sollte, ist allerdings zu putzig:


    Zitat

    Es muss nur eine der beidem voraussetzungen erfüllt sein,


    Offensichtlich kennt der Poster nicht den Unterschied zwischen den Wörter "oder" sowie "und":


    Zitat

    Für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.


    Aber naja - Du kannst natürlich weiter überzeugt davon sein, Leistungen zu erhalten.


    Gruß!

  • Beantragen kann man immer alles, ob man es bekommt, ist die andere Frage.
    Und wenn, gibt es Geld garantiert nicht vorher sondern Monate später ...


    Aber er wird schon aus seinem Traum aufwachen ;) und merken, dass man so nicht weiter kommt.

  • Wenn die Kl.11 der FOS überwiegend aus einem praktischen Teil besteht (3 Tage Praktikum, 2 Tage Schule) besteht nach §2 Abs.4 BAföG ein Anspruch, wenn der Azubi nicht mehr bei seinen Eltern wohnt.
    In Kl.12 entfällt der Anspruch bzw. besteht nur dann, wenn gem. §2 Abs.1a BAföG ein ausbildungsbedingter Grund für die alleinige Wohnung vorliegt.
    Das solltest du bei deiner Beantragung beachten, wenn du vorhast, nach Kl.11 die Kl.12 zu besuchen.