Hallo zusammen,
unser ältester Sohn (10/1900) studiert derzeit auf Lehramt, aufgrund eines Widerspruchs, da sich das tatsächliche Einkommen seiner Mutter geändert hat, wurde eine Zeitlang das Bafög nur unter Vorbehalt gezahlt.
Bei der jetzt erfolgten Neuberechnung wurde unser jüngster Sohn (02/1995) nicht als Zählkind berücksichtigt, weil sich dieser in einer nach § 56 SGB III förderungsfähigen Ausbildung (zum staatl. geprüften Erzieher) befindet und derzeit 206€ Meister-Bafög erhält (das Darlehen hat er nicht in Anspruch genommen).
In der Verwaltungsvorschrift zu § 25 Absatz 3 BAFÖG heißt es u.a.
„…Bei einer Fortbildung, die wahlweise nach diesem Gesetz oder nach dem AFBG gefördert werden kann, ist eine förderungsfähige Ausbildung gegeben. Dagegen handelt es sich bei einer Fortbildung, die ausschließlich nach dem AFBG förderungsfähig ist, nicht um eine förderungsfähige Ausbildung. Der nach dem AFBG gewährte Unterhaltsbeitrag ist nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Tz 21.3.6a Einkommen, das den Freibetrag mindert…“
Diese wahlweisen (Schüler-Bafög abgelehnt/Meister-Bafög gewährt) 206€ führen also dazu, das nach geltender Rechtslage der ganze nach § 25 (3) Nr. 2 BAFÖG zu gewährenden Freibetrag i.H.v. mtl. 485,00€ komplett verwirkt ist.
Der Gleichheitssatz gem. Art. 3 (1) GG verbietet es jedoch, dass eine Gruppe von Normadressaten (hier wahlweise) im Vergleich zu anderen Normadressaten (ausschließlich) anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.
Denn, wären diese 206€ zb. ein tatsächliches Einkommen (zb. Azubi-Gehalt), würde sich der Freibetrag lediglich mindern und die übrigen 279€ angerechnet werden.
Diese offensichtliche Ungleichbehandlung beider Gruppen verstößt in verfassungswidriger Weise gegen den Gleichheitssatz.
Die nun bewilligten 41€ (davon 20,50€ als Darlehen!!!) sind ja wohl ein schlechter Witz! Selbst die zuvor bewilligten 88€ decken nicht mal die Kosten für die studentische Krankenversicherung von 92€! Eigentlich unglaublich, dass nun 47€ zurückgefordert werden.
Mit dieser Begründung haben wir Widerspruch eingelegt.
Die jetzigen Änderungen bei der Ausbildungsförderung ( Erhöhung Bafög/Meister-Bafög usw.) haben wir wohlwollend zur Kenntnis genommen. Leider greifen sie nicht mehr für unsere beiden Söhne. Dadurch das unser Ältester im Oktober 2015 25 Jahre alt wurde, fiel sein KG, sein Familienzuschlag, seine Familienversicherung weg, das macht netto 350€ aus.
Jetzt ist er aus der Regelstudienzeit raus und das Bafög gestrichen. Die Masterarbeit ist aber noch nicht fertig, somit das Studium nicht abgeschlossen, somit keine Exmatrikulierung und somit kein Anspruch auf Hartz IV bis zum Beginn vom Referendariat.
Den unseren Söhnen staatlicherseits zugebilligten Unterhaltsbedarf i.H.v. ca. 1600€ (Unterhalt + Krankenvers. Student), stehen demnach ganze 206€ Meisterbafög, 41€ Bafög, 184€ KG und ein Steuerfreibetrag (auf 700€/mtl.) entgegen.
Damit das nicht in den falschen Hals gelangt, wir als Eltern unterstützen die Ausbildung unserer Söhne gerne und tatkräftig. Uns ist auch bewußt, dass dies für uns Verzicht bedeutet, aber wir möchten dabei nicht ungerecht behandelt oder benachteiligt werden und irgendwann muss das auch mal eine Ende haben! Wir als Eltern verfügen als Beamter (A10) und Teilzeitangestellte auch nicht über großartige Reichtümer, die einer Ausbildungsförderung entgegenstünden.
Die Zahlung des KG nur noch bis zum 25 Lj., wird auch durch das bestätigende BGH-Urteil nicht gerechter. Wenigstens während der Regelstudienzeit, sollte die Familienversicherung und das KG (wie das Bafög) weitergezahlt werden.
So viele Studenten Ü25 gibt es nun auch nicht, das dies nicht i.S. einer Ausbildungsförderung finanzierbar wäre.
Ihr merkt schon, ich habe einen dicken Hals!
Vielen Dank für euer Verständnis
jw61