Anrechnung Geschwister

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  • Hallo zusammen,


    unser ältester Sohn (10/1900) studiert derzeit auf Lehramt, aufgrund eines Widerspruchs, da sich das tatsächliche Einkommen seiner Mutter geändert hat, wurde eine Zeitlang das Bafög nur unter Vorbehalt gezahlt.


    Bei der jetzt erfolgten Neuberechnung wurde unser jüngster Sohn (02/1995) nicht als Zählkind berücksichtigt, weil sich dieser in einer nach § 56 SGB III förderungsfähigen Ausbildung (zum staatl. geprüften Erzieher) befindet und derzeit 206€ Meister-Bafög erhält (das Darlehen hat er nicht in Anspruch genommen).


    In der Verwaltungsvorschrift zu § 25 Absatz 3 BAFÖG heißt es u.a.
    „…Bei einer Fortbildung, die wahlweise nach diesem Gesetz oder nach dem AFBG gefördert werden kann, ist eine förderungsfähige Ausbildung gegeben. Dagegen handelt es sich bei einer Fortbildung, die ausschließlich nach dem AFBG förderungsfähig ist, nicht um eine förderungsfähige Ausbildung. Der nach dem AFBG gewährte Unterhaltsbeitrag ist nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Tz 21.3.6a Einkommen, das den Freibetrag mindert…“


    Diese wahlweisen (Schüler-Bafög abgelehnt/Meister-Bafög gewährt) 206€ führen also dazu, das nach geltender Rechtslage der ganze nach § 25 (3) Nr. 2 BAFÖG zu gewährenden Freibetrag i.H.v. mtl. 485,00€ komplett verwirkt ist.


    Der Gleichheitssatz gem. Art. 3 (1) GG verbietet es jedoch, dass eine Gruppe von Normadressaten (hier wahlweise) im Vergleich zu anderen Normadressaten (ausschließlich) anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.


    Denn, wären diese 206€ zb. ein tatsächliches Einkommen (zb. Azubi-Gehalt), würde sich der Freibetrag lediglich mindern und die übrigen 279€ angerechnet werden.


    Diese offensichtliche Ungleichbehandlung beider Gruppen verstößt in verfassungswidriger Weise gegen den Gleichheitssatz.


    Die nun bewilligten 41€ (davon 20,50€ als Darlehen!!!) sind ja wohl ein schlechter Witz! Selbst die zuvor bewilligten 88€ decken nicht mal die Kosten für die studentische Krankenversicherung von 92€! Eigentlich unglaublich, dass nun 47€ zurückgefordert werden.


    Mit dieser Begründung haben wir Widerspruch eingelegt.


    Die jetzigen Änderungen bei der Ausbildungsförderung ( Erhöhung Bafög/Meister-Bafög usw.) haben wir wohlwollend zur Kenntnis genommen. Leider greifen sie nicht mehr für unsere beiden Söhne. Dadurch das unser Ältester im Oktober 2015 25 Jahre alt wurde, fiel sein KG, sein Familienzuschlag, seine Familienversicherung weg, das macht netto 350€ aus.


    Jetzt ist er aus der Regelstudienzeit raus und das Bafög gestrichen. Die Masterarbeit ist aber noch nicht fertig, somit das Studium nicht abgeschlossen, somit keine Exmatrikulierung und somit kein Anspruch auf Hartz IV bis zum Beginn vom Referendariat.


    Den unseren Söhnen staatlicherseits zugebilligten Unterhaltsbedarf i.H.v. ca. 1600€ (Unterhalt + Krankenvers. Student), stehen demnach ganze 206€ Meisterbafög, 41€ Bafög, 184€ KG und ein Steuerfreibetrag (auf 700€/mtl.) entgegen.


    Damit das nicht in den falschen Hals gelangt, wir als Eltern unterstützen die Ausbildung unserer Söhne gerne und tatkräftig. Uns ist auch bewußt, dass dies für uns Verzicht bedeutet, aber wir möchten dabei nicht ungerecht behandelt oder benachteiligt werden und irgendwann muss das auch mal eine Ende haben! Wir als Eltern verfügen als Beamter (A10) und Teilzeitangestellte auch nicht über großartige Reichtümer, die einer Ausbildungsförderung entgegenstünden.


    Die Zahlung des KG nur noch bis zum 25 Lj., wird auch durch das bestätigende BGH-Urteil nicht gerechter. Wenigstens während der Regelstudienzeit, sollte die Familienversicherung und das KG (wie das Bafög) weitergezahlt werden.


    So viele Studenten Ü25 gibt es nun auch nicht, das dies nicht i.S. einer Ausbildungsförderung finanzierbar wäre.


    Ihr merkt schon, ich habe einen dicken Hals!


    Vielen Dank für euer Verständnis


    jw61


  • Hallo,


    die Ausbildung zum staatl. geprüften Erzieher ist m.M. nach keine förderungsfähige Ausbildung im S.d. § 56 SGB III.
    Man könnte auch Fragen, ob es in seiner Klasse welche gibt, die Berufsausbildungsbeihilfe erhalten?


    Ändert sich dadurch etwas an deiner Herleitung bis zum Grundgesetz?


    dms

  • Hallo und danke für deine Antwort,


    die genaue Formulierung in dem Bescheid lautet:


    „weil sich dieser in einer nach dem BAFÖG oder nach § 56 SGB III förderungsfähigen Ausbildung befindet.“


    Wenn denn das SGB ausscheidet, meinen die dann das (Schüler-)Bafög?
    Habe ich im EP ungenau beschrieben, sorry dafür..


    Ein echtes Wahlrecht besteht aber m.E. nur dann, wenn man aus mindestens 2 tatsächlichen Alternativen auswählen kann.


    Aufgrund des zu hohen Einkommens fällt, die 1. Alternative Schüler-Bafög weg, bleibt zwingend die 2. Alternative Meister-Bafög, das wäre dann aber nicht mehr "wahlweise", sondern zwingend "ausschließlich".


    Irgendwo habe ich im Zusammenhang mit Schüler-Bafög was von einem abtrakten Verweisungsrecht ("im Grunde nach") gelesen.


    Ziemlich kompliziert das Ganze, wer kann Licht ins Dunkel bringen?


    Aber an der Verletzung des Gleichheitssatzes ändert das m.M.n. nix.

  • Hallo,


    Zitat

    Aufgrund des zu hohen Einkommens fällt, die 1. Alternative Schüler-Bafög weg


    Falsch. Sie fällt weg, weil die persönlichen Voraussetzungen für das Schüler-BaföG nicht erfüllt sind. Der grundsätzliche Anspruch darauf bleibt aber bestehen.


    Gruß!

  • Hallo,


    ja, die Rechtslage ist wohl so, was die Angelegenheit aber nicht gerechter macht.


    Das hier noch einiges im Argen liegt und sich nicht einmal die Gerichte einig sind, sieht man an der Entscheidung des BFH bezügl. des Verlustvortrags. Der BFH hält diese Ungleichbehandlung von Erstausbildung und Zweitausbildung für verfassungswidrig. Das letzte Wort in dieser Sache hat das Bundesverfassungsgericht, das den Fall unter dem Az.*2 BvL 22–27/14 behandelt.


    In anderer Sache (BAFÖG, ALGII usw.) hat das BVerfG bereits Verstöße gegen den Gleichheitssatz bestätigt.


    Ich mache mir da aber wenig Hoffnung, zumal mein Sohn ja derjenige wäre, der hier einen Klageweg beschreiten müsste und der hat daran wenig Interesse, Papi zahlt ja...aber schaun wir mal, was das BAFÖG-Amt uns antwortet.



    Beste Grüße
    jw61

  • Hallo,


    unser Widerspruch wurde per Bescheid zurückgewiesen.


    Begründet wurde dies jedoch nicht über § 56 SGB III, sondern über § 21 (3) Nr. 2 BAföG und die Verwaltungsvorschrift 21.3.5.


    Übersehen hat man dabei jedoch, das hier das Zuflussprinzip gilt (sh. VV 21.3) und nur tatsächlich geleistete und vom Auszubildenden erhaltene Leistungen und Darlehen als Einkommen anzurechnen sind.


    Tatsächlich geleistet und erhalten wurden nur die 206€ mtl.. Der Darlehensanspruch i.H.v. 417,64€/mtl. wurde bei der KfW nicht beantragt und somit weder tatsächlich geleistet noch erhalten.


    Demnach würde sich also der Freibetrag i.H.v. 485€ nur um die 206€ mindern.


    Wenn die Behörde nicht doch noch einlenkt, wird sich darum dann wohl das Verwaltungsgericht kümmern müssen.


    Aber, bei meinen Recherchen bin ich noch auf § 11 (4) BAföG gestossen, wonach sich das Einkommen der Eltern zu gleichen Teilen auf unsere beiden Kinder aufteilt, gilt ausdrücklich auch für Ausbildungen die nach § 56 SGB III gefördert werden.


    Danach wäre noch eine ganz andere Berechnung vorzunehmen, hab jetzt leider nicht den BAföG-Bescheid vorliegen um zu prüfen, ob hier noch ein weiterer elementarer Fehler vorliegt. Da unser hälftiges Einkommen deutlich höher als der verbleibende Freibetrag liegt, würden wir damit sogar noch besser fahren...:D


    Ist aber echt krass, was die vermeintlichen Fachleute und das Justiziariat hier für eine mangelbehaftete Qualität abliefern!


    Frohe Weihnachten!
    wünscht jw61