Regelslücke _ Unterhaltsanspruch

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  • Heeee Leute,


    vielleicht könnt ihr mir ja mit ein paar Anregungen weiterhelfen...das Bafögamt hat mir zu verstehen gegeben, dass ich wohl kein elternunabhängiges Bafög beziehen kann, da mir 5 Monate Erwerbstätigenzeit nach meiner im Jahr 2007 abgeschlossenen Ausbildung zur Altenpflegerin fehlen.
    Ich bin 29,5 Jahre alt und habe 3 Jahre nach meiner Ausbildung zur Altenpflegerin mein Abitur auf dem zweiten Bildungsweg begonnen nachzuholen und im letzten Jahr erfolgreich beendet. Nun möchte ich im April ein Studium zur Sozialpädagogin beginnen. Zudem wohne ich seit 10 Jahren nicht mehr zuhause.


    Ich habe mich ein wenig belesen und herausgefunden, dass das BGB über dem Baföggesetz steht. Im BGB steht geschrieben das meine Eltern mich nur in einer Ausbildung finanziell unterstützen müssen, das haben sie getan. Dieses wurde auch mit dem Urteil vom Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 bestätigt.


    Ebenso wurde festgelegt, dass die Erstausbildung nicht in einem engen sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehen darf, ansonsten müssen die Eltern auch die Zweitausbildung zahlen. Leitlinie für den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Berufsausbildung und Studium sind zwei Jahre, das macht mir keine Sorgen, denn bei mir sind es ja 7 Jahre die dazwischen liegen. Leitlinie für den engen sachlichen Zusammenhang ist, dass das Studium an die Inhalte der ersten Ausbildung anknüpft und sie weiterführt und vertieft.


    Würdet ihr das Studium der Sozialpädagogik als Weiterführung meiner Ausbildung zur Altenpflegerin ansehen?


    Liebe Grüße und danke bereits im Voraus! :)

  • Deine Fragen werden beantwortet. Aber vom Studentenwerk.
    Einen Anspruch auf eine elternunabhängige Förderung hast Du nicht. Daran ist nichts zu rütteln.
    Deine Überlegungen bzgl. "sachliche Zusammenhänge und Weiterführung der vorherigen Ausbildung" sind später interessant.


    Du stellst den ganz normalen BAföG-Antrag. Und damit es schneller geht, auch mit den Einkommensunterlagen der Eltern.
    Und dann gibt es irgendwann den BAFöG-Bescheid. Gegen diesen Bescheid kannst Du z. B. Widerspruch einlegen und Vorausleistungen (§ 36 BAföG) beantragen.
    Und erst dann sind Deine obigen Gedanken wichtig. Ebenso eine entsprechende Erklärung Deiner Eltern.
    Das Thema heißt dann "Vorausleistungen".
    Betätige auch hier die Suchmaschine. Ich glaube, daß zu keinem Thema so ausführlich geschrieben, als hierzu.
    Es ist auch kein Thema für eine sog. Familienrechtsberatungsstelle. Dafür sind die Studentnwerke!


    Trau Dich!
    franjo