Überprüfungsantrag BAföG-Bescheid/-Vorausleistung

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  • Hallo zusammen! :)


    Es geht um meinen BAföG-Antrag bzw. Vorausleistung. Zunächst die Chronologie:


    Oktober 2012: BAföG-Antrag gestellt
    Ende April 2013: Nullbescheid erhalten, Mutter muss lt. Einschätzung des BAföG-Amts für Lebensunterhalt aufkommen - seitdem erste mündliche Kontaktaufnahmen
    August 2013: Mündlich keine Einigung möglich, erste schriftliche Aufforderung, Unterhalt zu zahlen. Gleichzeitig Beantragung von Vorausleistung.
    Oktober 2013: Ermittlung des Unterhaltsanspruchs, aber keine Unterhaltszahlung vor August 2013, da hier erstmalig schriftlich aufgefordert. Parallel dazu Rückmeldung vom BAföG-Amt, dass Vorausleistung ebenfalls erst ab August 2013, nicht aber für den gesamten Bewilligungszeitraum möglich.


    Das Problem: Ich habe mir gerade für die Zeit von Oktober 2012 bis August 2013 nicht unerhebliche Summen geliehen sowie aufgrund von Nebenjobs mein Studium extrem vernachlässigt. Hierfür wird nun zunächst weder meine Mutter, noch das BAföG-Amt durch Vorausleistung aufkommen; mir aber drohen diese Verbindlichkeiten zu einer ernsten Gefahr für mein Studium zu werden, da ich zwecks Begleichung der Schulden weiterhin eine hohe Arbeitsleistung fahren muss.


    Mir geht es nun in erster Linie darum, die Vorausleistung dennoch für den gesamten Bewilligungszeitraum zu erhalten.


    Mir wurde mitgeteilt, dies sei laut Verwaltungsvorschrift auf Antrag maximal 2 Monate nach Ausstellung des BAföG-Bescheids möglich gewesen. In die Verwaltungsvorschrift habe ich angeblich keine Einsicht; der Gesetzestext sagt hierzu lediglich, dass der Antrag auf Vorausleistung innerhalb des Bewilligungszeitraums gestellt werden muss (was erfüllt ist).


    Mein Rechtsanwalt, der mich bei der Durchsetzung meiner Unterhaltsfoderungen berät, wies mich auf die Möglichkeit hin, mittels Überprüfungsantrag beim BAföG-Amt doch eine Vorausleistung für den kompletten Bewilligungszeitraum erreichen zu können. Zitat: "Wenn der Überprüfungsantrag durchgeht". Was meint er damit?


    Rechtsverbindlich beraten darf er mich hier leider nicht; ein Beratungsschein wurde mir von meiner Rechtsantragsstelle in dieser Angelegenheit nicht ausgestellt. Einen Überprüfungsantrag könne man alleine stellen. Es scheint mir allerdings doch komplizierter zu sein, als die Dame von der Rechtsantragsstelle mir weismachen wollte; ich habe hierzu keinerlei Formulare gefunden, daher gehe ich einfach mal davon aus, dass der Antrag in der Form eines Anschreibens zu verfassen ist. Infos bzgl. Überprüfungsantrag im Zusammenhang mit BAföG sind im Internet Mangelware.


    Daher also meine Fragen:


    1. Auf welchen Antrag soll sich mein Überprüfungsantrag beziehen, auf den ursprünglichen BAföG-Antrag oder den Vorausleistungsantrag?


    2. Was ist in diesem Fall eine sinnvolle Begründung für einen Überprüfungsantrag?
    Mögliche Ansätze: Fehler im BAföG-Bescheid oder Vorausleistungsverfahren unterstellen; ich wurde nicht über die Frist von 2 Monaten nach Ausstellung des Bescheids informiert und habe keinen Zugriff auf die Verwaltungsvorschrift; ich lasse den Antrag aufgrund der akuten Gefährdung meines Studiums nochmals überprüfen; weitere Vorschläge?


    3. Der Bescheid von Ende April 2013 wurde im Oktober 2013 nochmal neu ausgestellt, da ich inzwischen den Freibetrag für mein nebenberufliches Einkommen überschritten habe. Dumme Frage: Hätte ich jetzt nicht abermals 2 Monate Zeit für einen Vorausleistungsantrag des gesamten Bewilligungszeitraums, oder gilt dies nur für den ersten Bescheid?


    Danke für Eure Hilfe! :)


    VG
    Elisa

  • Zu Deiner Frage 1:
    Es gibt keinen sog. "Überprüfungsantrag".
    Du hast im April 2013 Deinen BAföG-Bescheid erhalten.
    Du hättest unverzüglich, also innerhalb von vier Wochen, den Antrag auf Vorausleistungen stellen müssen.
    Das hast Du nicht gemacht. Vorausleistungen - nach Ablauf der Widerspruchsfrist - werden nicht rückwirkend gezahlt.


    Zur Frage 2:
    Sinnvolle Begründung? Rede mit Deinem Rechtsberater, der Dir dieses erzählt hat. Welchen Fehler willst Du denn im BAFöG-Bescheid erkennen? Eine eventuell fehlende Verwaltungsvorschrift? Quatsch!


    Zur Frage 3:
    Du hast keine erneute Widerspruchsfrist bzgl. Anrechnung der Elterneinkünfte. Du kannst Widerspruch gegen die neue und geänderte Entscheidung (Rückforderung wg. Eigeneinkünfte) im BAföG-Bescheid von Oktober 2013 einlegen. Doch nur gegen diesen "Änderungssachverhalt".


    Ach ja.... durch einen "Antrag auf Vorausleistungen nach § 36 BAföG", zu stellen beim zuständigen BAföG-Amt, überträgst man seinen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern/eines Elternteils auf das BAföG-Amt. Vorausleistungen gibt es jedoch frühestens ab dem Eingangsmonat!
    Deshalb frage ich mich, was Dir der Rechtsberater (war es wirklich ein Fachmann?) empfohlen hat.


    Ist auch egal, für die Vergangenheit gibt es keine Vorausleistungen; setze Dich mit dem BAföG-Amt in Verbindung.


    franjo


  • Hallo,


    evtl. meint er einen Antrag nach § 44 SGB X.
    Dies würde Sinn machen, nach den Ausführungen von Elisa.


    Mehr will ich dazu nicht sagen.


    Zu den übrigen Rechtsfolgen habe ich sowieso keine Ergänzung.


    dms

  • Hallo,


    vielen Dank erstmal für die Antworten! :) Entschuldigt bitte, wenn ich die Begrifflichkeiten hier durcheinander gebracht habe. Habe gerade einmal recherchiert und ja, ich meine einen Antrag nach § 44 SGB X. Danke an dms, das hat mir schon mal wirklich weitergeholfen!


    franjo :


    zu 1) s.o.


    zu 2) Naja, das Problem ist halt, dass ich mich, wie ja von Dir selbst erwähnt, nicht auf die Verwaltungsvorschrift beziehen kann, da diese das Stellen eines Vorausleistungsantrags binnen 2 Monaten nach Zugang des BAföG-Bescheides vorsieht. In eigenen Worten kann ich mein Anliegen zwar gut vorbringen, dies ist juristisch jedoch wohl kaum "wasserdicht", zumal man mir hier wieder besagte Verwaltungsvorschrift um die Ohren schlagen würde.
    Mein Rechtsberater würde für eine Beratung in dieser Angelegenheit knapp 400,- Euro verlangen, was sich lt. seiner Aussage immer um den Streitwert, also hier um das vom BAföG-Amt unterschlagene Geld, richtet. Geld, welches ich nicht habe, selbst wenn die Vorausleistung für den vergangenen Bewilligungszeitraum endlich erfolgen sollte.
    Andererseits kann ich mir aber auch keinen neuen Fehler leisten, denn allein der Überprüfungsantrag/Antrag nach § 44 SGB X wird vermutlich etwa ein halbes Jahr in Anspruch nehmen; wenn dieser nicht durchgeht und ich vorm Verwaltungsgericht klagen muss, wird's entsprechend länger dauern. Zeit, die ich nicht habe, weil im letzten Jahr geliehenes Geld zurückgezahlt werden muss.


    Letztlich habe dieses hier gefunden: § 51 BVwVfG Wiederaufgreifen des Verfahrens - dejure.org bzw. § 580 ZPO Restitutionsklage - dejure.org und frage mich, ob ich hieraus eine Begründung ableiten kann.


    zu 3) Gut zu wissen; entspricht letztlich meiner Vermutung :)


    Ach ja, und mit dem BAföG-Amt habe ich mich in den letzten Wochen öfter in Verbindung gesetzt, als mit so manchem Freund/Verwandten. Geholfen hat es leider nichts, mein Sachbearbeiter kann/möchte mir hier nicht weiterhelfen und pocht auf besagte Verwaltungsvorschrift. Daher versuche ich ja nun, das Thema selbst in die Hand zu nehmen.


    Sieht sonst noch jemand eine sinnvolle Herangehensweise? :)


    Was mir zudem noch mitgeteilt wurde: Es gibt beim jeweiligen Land soetwas wie einen Petitionsausschuss, der mir ggf. weiterhelfen könnte. Schließlich handelt es sich in meinem Fall um eine Behörde und möglicherweise kann ich mein Anliegen dort eher in eigenen Worten formulieren.


    Vielen Dank und Grüße
    Elisa

  • Für einen Antrag § 44 SGB X brauchst Du keinen Rechtsberater.
    Den Antrag kannst Du formlos stellen und ans BAföG-Amt schicken.
    Natürlich, begründen mußt Du den Antrag auch. Lies den § 44 SGB X in aller Ruhe durch. Ggf. findest Du dann auch eine Begründung.


    Obwohl, der § 44 SGB X bei Vorausleistungen... damit sind schon Studis "auf die Nase" gefallen. Denn das BAföG ist ein spezielles Gesetz :eek:
    Nun ja, Versuch macht Kluch... sagt man.
    Ich würde es ohne einen kostenpflichtigen Rechtsberater versuchen. Der schreibt für Geld auch nicht mehr als Du! ;)


    Und, gerade beim Vorausleistungsverfahren... nur schriftlich und per Post und nicht per Email!


    franjo


  • Die Verwaltungsvorschriften sind im Internet frei verfügbar !

    Zitat

    Vorausleistung wird grundsätzlich vom Beginn des Monats an erbracht, in dem der Auszubildende die nach Absatz 1 maßgeblichen Umstände mitgeteilt und einen Antrag auf Vorausleistung gestellt hat (Tz 36.1.3). Rückwirkend wird sie nur geleistet, wenn der Auszubildende die Verweigerung von Unterhaltsleistungen bis zum Ende des dem Zugang des Bescheides nach § 50 Abs. 1 folgenden Kalendermonats mitteilt und einen Antrag auf Vorausleistung stellt.


    ....
    Mir geht es nun in erster Linie darum, die Vorausleistung dennoch für den gesamten Bewilligungszeitraum zu erhalten.....


    Ich denke genauso wie franjo --> keine Chance


    dms

  • franjo : Danke, dann werde ich das so versuchen! :) Gestatte mir noch eine Frage: Beziehe ich mich in dem Antrag auf den im April 2013 ausgestellten BAföG-Bescheid oder ergeht über die Vorausleistung ein separater Bescheid, auf den ich dann warten muss? Die bisherigen Infos hierüber habe ich vom BAföG-Amt lediglich in mündlicher Form erhalten.


    dms : Was ich, speziell zu Deinem Post noch gefunden habe, ist das Folgende: BVerwGE 55,23 - FamRZ 78,275


    Dieses Urteil basiert, wenn ich es denn richtig verstehe, lediglich auf §36 BAföG, welcher selbst keine Frist von 2 Monaten vorsieht, sondern lediglich vorschreibt, den Vorausleistungsantrag innerhalb des Bewilligungszeitraumes zu stellen (hier erfüllt).


    Sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass sich vor dem Stellen des Vorausleistungsantrags bemüht wurde, die Unterhaltsansprüche durchzusetzen (hier erfüllt, wenngleich vor August lediglich in mündlicher Form), kann also durchaus von einer 2-monatigen Frist abgesehen werden.


    Ich weiß nur nicht, ob sowas in einen Antrag nach $44 SGB X gehört oder erst für eine evtl. folgende Verwaltungsklage interessant wäre.


    Außerdem wurde mir noch etwas mitgeteilt, was in diesem Fall interessant sein könnte: Es gibt beim jeweiligen Land soetwas wie einen Petitionsausschuss, der mir ggf. weiterhelfen könnte. Schließlich handelt es sich in meinem Fall um eine Behörde und möglicherweise kann ich mein Anliegen dort eher in eigenen Worten formulieren. Gibt's hier Erfahrungen und/oder Einschränkungen (z.B., dass zuvor alle möglichen Rechtsmittel ausgeschöpft sein müssen)?

  • ....
    dms : Was ich, speziell zu Deinem Post noch gefunden habe, ist das Folgende: BVerwGE 55,23 - FamRZ 78,275


    ....


    Ich zitiere mal aus der noch nicht veröffentlichten Verwaltungsvorschrift:
    (in diese sollten also aktuelle Urteile mit eingeflossen sein)



    ....ist das Folgende: BVerwGE 55,23 - FamRZ 78,275


    Dieses Urteil basiert, wenn ich es denn richtig verstehe, lediglich auf §36 BAföG, welcher selbst keine Frist von 2 Monaten vorsieht, sondern lediglich vorschreibt, den Vorausleistungsantrag innerhalb des Bewilligungszeitraumes zu stellen (hier erfüllt).


    Sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass sich vor dem Stellen des Vorausleistungsantrags bemüht wurde, die Unterhaltsansprüche durchzusetzen (hier erfüllt, wenngleich vor August lediglich in mündlicher Form), kann also durchaus von einer 2-monatigen Frist abgesehen werden.
    ...


    Da du keinen Link zum Urteil gesetzt hast,
    kann ich also nicht prüfen, ob Du den Tenor richtig erfasst hast.
    Und ob dies überhaupt auf deinen Sachverhalt zutrifft.


    zu finden wäre die neue (zukünftige, da noch nicht veröffentlichte) Verwaltungsvorschrift
    bitte mal googlen : Drucksache 551/13 Bundesrat



    dms

  • @ Lisa
    Bei einer Petition geht es nicht um eine Gesetzesauslegung. Es ist eine sog. "Beschwerde" über ein Amt bzw. eine Behörde, einfach beschrieben.
    Bei Google findest Du darüber mehr.


    Vorausleistungen gibt es u. a. aus dem einfachen Grund nicht rückwirkend, weil man/frau nicht "rückwirkend bedürftig" werden kann!
    Wer nicht unverzüglich nach Erhalt des Förderungsbescheides den Finger erhebt und schriftlich "Hilfe, brauche Geld, meine Eltern zahlen nicht und ist meine Ausbildung ist gefährdet" schreit, ist nicht bedürftig.
    Die 2-Monats-Frist ist deshalb, damit Studi Zeit hat, mit den Unterhaltsberechtigen zu reden und zur Zahlung aufzufordern.
    Und diese Zeit hast Du verstreichen lassen und bist auch "irgendwie" über die Runden gekommen, sei es durch Darlehen und/oder Jobs.


    Es wird für Dich oder Deinem Rechtsberater eine tolle Fleißarbeit :eek: sein dem BAFöG-Amt Deine rückwirkende Bedürftigkeit zu beweisen!


    franjo

  • Hinweis zur Verwaltungsvorschrift:
    Der Bundesrat hat am 19. September 2013 in seiner 914 Sitzung mit Wirkung vom 1. August 2013 die geänderten/neuen Verwaltungsvorschriften (BAföGVwV) abgesegnet und veröffentlicht.


    Sie wurden an die Rechtsänderungen im BAföG und in anderen Rechtsgebieten sowie an die Rechtsprechung und die neuen Entwicklungen in der Hochschul- und Schulpolitik angepasst.
    Des Weiteren wurden eine Vielzahl von Regelungen aufgenommen, die in der Vergangenheit durch Erlasse und Rundschreiben bekanntgemacht wurden.


    franjo

  • Danke Euch beiden, in die Verwaltungsvorschrift werde ich mich mal reinlesen sowie mich über den Zweck und das Vorgehen bei einer eventuellen Petition informieren.


    Für eine "rückwirkende Bedürftigkeit" gibt es nach meinem Ermessen genügend Gründe, z.B. dass angelaufene Schulden aus dem vergangenen Bewilligungszeitraum meine weitere Ausbildung enorm gefährden können. So wäre es ein enormer, kaum mit meiner Ausbildung zu vereinbarender Kraftakt für mich, trotz künftiger Vorausleistung und Job hier wieder "auf null" zu kommen. Ich will mich ergo nicht bereichern, sondern einfach den Stand bekommen, den ich hätte, wenn alles normal gelaufen wäre (nämlich schuldenfrei zu sein). Und zwar für einen Zeitraum in der Vergangenheit, für den ich einen Unterhaltsanspruch habe, da ich mich bereits in meiner Ausbildung befunden habe.


    Für die entstandene Verzögerung jedenfalls könnte ich seitenweise meine Versuche, Telefonate etc. dokumentieren, zu einer friedlichen Unterhaltslösung zu gelangen. Sicherlich steckt auch Zögern in dem Prozedere. Aber wer vor der Entscheidung steht, seine eigene Familie derart anzugehen, weiß, dass dies ein gewisses Maß an Überwindung kostet (ja, auch dann, wenn einem von ebendieser Familie die finanzielle Unterstützung versagt wird). Dass man sicherlich zunächst versuchen wird, ohne diesen Schritt über die Runden zu kommen. Das einem letztlich hieraus ein Strick gedreht wird, kann ich beim besten Willen nicht nachvollziehen - so werden im Prinzip meine Versuche bestraft, dem Amt die Vorausleistung und den damit verbundenen Verwaltungsakt (Bearbeitung, Anhörung etc.) zu ersparen.


    Ansatzweise verstehen könnte ich es, wenn für mein Zögern der Steuerzahler geradestehen müsste. Aber nein, die Eltern können nach §37 BAföG "[...]von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem [...] sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben[...]". Dem Amt liegen die Daten vor: Die Gefahr, das Geld nicht zurück zu erhalten bzw. elternunabhängig fördern zu müssen, besteht in meinem Fall nicht. Man steht hier aber dennoch nicht für mich ein, weil man sich an einer Verwaltungsvorschrift stößt und nicht mal die Mühe macht, sich eine halbe Stunde Zeit für eine Prüfung des Einzelfalls zu nehmen.


    Ich selbst hingegen kann meine Mutter für eine Unterhaltsklage nicht von dem Zeitpunkt an in Anspruch nehmen, in dem sie Unterlagen für einen BAföG-Antrag ausfüllte und so von meiner Ausbildung Kenntnis erhalten hat. Stattdessen verlangt man von mir, direkt mit dem Brecheisen vorzugehen und sie in Verzug zu setzen, zu verklagen etc. Ohne Zeit für eine Klärung oder die Suche nach einer anderen Lösung.


    Scheinbar ist es also nicht genug, von seiner Familie im Stich gelassen zu werden. Man muss auch noch mit ansehen, wie dies vom Amt legitimiert wird. Armes Deutschland.


    Sorry, wenn ich mich hier in Rage rede, was sicher keinem, der nachschlägt und sich in einer ähnlichen Situation befindet, weiterhilft. Für mich steckt halt mehr als eine Verwaltungsvorschrift dahinter.


    Jedenfalls nochmals danke für Eure Bemühungen und Hinweise! Wollen wir hoffen, dass ich irgendwann an dieser Stelle Positives zu berichten habe.


    PS: Den Link will ich Euch nicht schuldig bleiben: http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerwGE%2055,%2023