Kindergeld nach Abitur - 1 Jahr jobben

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  • Hallo zusammen,


    ich strebe an nächste Woche das Abitur zu beenden und bin so gut wie durch. Habe mir vorgenommen danach ein Jahr eine "Pause" einzulegen, heisst: nicht direkt studieren, sondern erstmal ein Jahr jobben.


    Habe ich ein Anspruch auf Kindergeld, wenn ich mich dann mich für ein Studium bewerbe, welches mich dann nicht annimmt? Habe ja dann sozusagen einen Versuch unternommen einen Studienplatz zu suchen.


    Kann ich danach 2 Semester abwarten und währenddessen Kindergeld bekommen und nebenbei arbeiten (400€-Basis)?


    Vielen Dank im voraus und schöne Grüße!

  • Hallo,


    Schau mal hier (KLICK HIER und AUCH HIER)


    dms


    PS:Vielleicht äußert sich noch jemand aus dem Forum, da Kindergeld nicht unbedingt mein Metier ist

  • Hallo,


    Zitat

    aber beim Abschnitt Kindergeld Hochschulabschluss finde ich dazu nichts


    Wozu auch in Deinem konkreten Fall? Du bist ja (noch) nicht auf einer Uni...


    Ansonsten wird KG in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsphasen maximal 4 Monate gezahlt. Ansonsten geltten die von dms genannten Bedingungen, wobei sich ein einjähriger Arbeitsaufenthalt schlecht mit dem Status "arbeitssuchend" vertragen dürfte.


    Gruß!

  • Zitat

    Was tun, wenn die Zeit aus dem Ruder läuft?


    Klappt es nicht mit dem nahtlosen Übergang in Studium oder Berufsausbildung, können sich Betroffene - möglichst noch in der Viermonats-Frist - bei der Arbeitsagentur als "ausbildungssuchend" melden. "Damit ist man auf der sicheren Seite", rät Rauhöft. Allerdings zahlt die Familienkasse nur dann weiter, wenn sich das volljährige Kind weiter aktiv um einen Platz an einer Universität oder etwa eine Lehre bemüht. Nachweise wie schriftliche Absagen (auch per Email), Suchanzeigen oder Onlinebewerbungen sollten ausgedruckt und präsentiert werden können.


    Könnte ich dann nicht mit dem Status "ausbildungssuchend" ein Jahr arbeiten, solange ich die Absagen bekomme?


    Danke für die Antworten bis jetzt!


    Schöne Grüße!

  • Könnte ich dann nicht mit dem Status "ausbildungssuchend" ein Jahr arbeiten, solange ich die Absagen bekomme?


    Danke für die Antworten bis jetzt!


    Schöne Grüße!


    Hallo,


    Zitat

    DA 63.3.1 Kinder ohne Arbeitsplatz
    (1)
    1
    Ein noch nicht 21 Jahre altes Kind kann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt
    werden, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im
    Inland arbeitsuchend gemeldet ist.


    Nach dem Text, welchen Du ja schon kennst (?), sind zwei Bedingungen zu erfüllen.
    Arbeiten und Arbeitssuchend sein erfüllt nur eine Bedingung
    Ausnahme wäre die Höhe bzw. die Art des Beschäftigungsverhältnis


    nochmals siehe meinen Textbeitrag


    dms


    Nachtrag:

    Zitat

    [h=1]§ 8 SGB IV Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit[/h](1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn1.das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt,
    2.die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.


    (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.


    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 Mal editiert, zuletzt von dms () aus folgendem Grund: Nachtrag