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200€ Energiepreispauschale für Studenten und Fachschüler

Energiepauschale für Studenten

Die horrenden Energiekosten belasten vor allem Haushalte mit knappem Budget. Dazu zählen ohne jeden Zweifel Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler. Sie sollen daher im Rahmen des dritten Entlastungspakets eine Einmalzahlung – die Energiepreispauschale – in Höhe von 200 Euro erhalten. Das haben am 18. November das Bundeskabinett und am 1. Dezember der Bundestag beschlossen. Derzeit wird mit Hochdruck an einer digitalen Antragsplattform gearbeitet.

Wir lassen junge Menschen nicht allein

Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger erklärte bereits im November: „Ich freue mich, dass wir der Auszahlung von 200 Euro einen entscheidenden Schritt nähergekommen sind.“ Dass man die Ziellinie noch nicht überschritten hat, lässt sich auf einen Aspekt der Einmalzahlung zurückführen: die Abwicklung der Energiepreispauschale. Hierzu wird von Bund und Länder an einer gemeinsamen Lösung gearbeitet. Der Bund trägt die Kosten, die Länder entscheiden, welche Stelle die Auszahlung vornimmt. Das Versprechen der Ministerin gilt dabei nach wie vor: „Wir lassen die jungen Menschen nicht allein.“ Die Auszahlung der Energiepauschale soll noch im Winter erfolgen.

Passend dazu: BAföG – zweiter Heizkostenzuschuss beschlossen

Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale?

Damit spricht Bettina Stark-Watzinger zum einen Studierende an. Anspruch auf die Leistung haben demnach etwa 2,95 Millionen Menschen. Das gilt auch für Promotions-, Teilzeit- und ausländische Studierende sowie jeden, der an einem dualen Studium teilnimmt – unabhängig davon, ob gegebenenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Wichtigste Voraussetzung für die Zahlung: Die Person muss zum 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert sein.

Fachschülerinnen und Fachschüler

Zum anderen haben auch Fachschülerinnen und Fachschüler Anspruch auf die Energiepreispauschale als Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Laut Bundesministerium für Bildung und Forschung trifft dies aktuell auf „450.000 Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses“ zu. Hier lautet die Bedingung: Sie müssen zum Stichtag (1. Dezember) an einer Ausbildungsstätte in Deutschland angemeldet sein.

Wie wird die Energiepreispauschale beantragt?

Der Betrag von 200 Euro wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss beantragt werden. Das genaue Prozedere steht noch nicht fest. Geplant ist eine digitale Antragsplattform. Dabei möchte man von den Erfahrungen in Sachsen-Anhalt mit BAföG-Digital profitieren. Sehr zur Freude des Ministeriums „gibt es eine sehr gute Zusammenarbeit mit den Ländern“.

Wenn alles in trockenen Tüchern ist, soll die Auszahlung der Energiepreispauschale ab Januar 2023 starten. Übrigens: Die Einmalzahlung ist steuerfrei, unpfändbar und wird nicht bei der Kostenheranziehung in der Kinder- und Jugendhilfe herangezogen.

Kritik an der Einmalzahlung

Der Dachverband „Freier Zusammenschluss von Student*innenschaften“ bezeichnet die Hilfe als „mickrig“. Die Einmalzahlung verpuffe angesichts der hohen Kosten. Moniert wird auch die Auszahlung, für die noch einmal eine Lösung vorläge.

Titelbild: VH-studio / shutterstock.com