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BAföG bei Praktikum – Anspruch, Anrechnung und Freibetrag

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Zur Vorbereitung, Ergänzung oder Vertiefung eines Studienganges können Auszubildende Praktika ableisten. Bei ihnen handelt es sich um Ausbildungszeiten, die der Vermittlung besonderer Erfahrungen, Einsichten und Fertigkeiten aus dem berufspraktischen Gebiet des jeweiligen Ausbildungsganges dienen.

So lassen sich etwa im Rahmen eines betriebswirtschaftlichen Praktikums Einblicke in die Arbeitsweise und Entscheidungsabläufe eines Unternehmens oder Betriebes gewinnen. Ein rechtswissenschaftliches Praktikum kann seinem Absolventen Besonderheiten und Eigenarten der anwaltlichen Berufsausübung näher bringen.

BAföG-Anspruch abhängig von der Art des Praktikums

Grundsätzlich ist jeweils zu unterscheiden zwischen

  • Pflichtpraktikum
  • freiwilliges Praktikum

Diese Unterscheidung ist für Auszubildende deshalb von Bedeutung, weil der Anspruch auf BAföG-Förderung für die Dauer des Praktikums davon abhängen kann

  • um welche Art von Praktikum es sich handelt
  • zu welchem Zeitpunkt das Praktikum abgeleistet wird (vor, während oder nach dem Studium)

Bekomme ich BAföG im Pflichtpraktikum?

Begriff des Pflichtpraktikums

Sieht die Ausbildungsordnung des Studienganges die Ableistung eines Praktikums vor und sind sein Inhalt und Ablauf verpflichtend festgelegt handelt es sich um ein Pflichtpraktikum.

In Abgrenzung zum freiwilligen Praktikum muss das Pflichtpraktikum im Einzelnen folgende Anforderungen erfüllen, um als solches anerkannt zu werden.

Das Pflichtpraktikum muss:

  • hinsichtlich der Inhalte und Ausbildungsziele konkret in der Studienordnung oder den sonst maßgeblichen Ausbildungsvorschriften geregelt sein
  • integrativer Bestandteil der Ausbildung sein und darf keine in sich abgeschlossene Ausbildung darstellen
  • die einzige Möglichkeit oder eine von mehreren zwingend vorgeschriebenen Möglichkeiten zur Vorbereitung oder Ergänzung einer Ausbildung sein (VwV 2.4.3 zu § 2 BAföG)
  • stets konkreten Ausbildungscharakter haben und darf nicht nur allgemeine praktische Tätigkeiten zum Inhalt haben

Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, handelt es sich um ein freiwilliges Praktikum.

Steht mir BAföG zu, wenn ich ein Pflichtpraktikum vor dem Studium absolviere?

Erfüllt der Auszubildenden die sonstigen Leistungsvoraussetzungen, so besteht grundsätzlich ein BAföG-Förderungsanspruch für ein Pflichtpraktikum, wenn dessen Ableistung vor der Aufnahme des Studiums verpflichtend vorgeschrieben ist.

Nachweispflicht

Hinsichtlich des bei Antragstellung vorzulegenden Eignungsnachweises (§ 9 BAföG) ist zu beachten, dass die Bescheinigung von der jeweiligen Einrichtung auszustellen ist, die das Praktikum durchführt.

Im BAföG-Antrag ist zudem insbesondere anzugeben (Formblatt 2):

  • für welchen Studiengang das Praktikum abgeleistet wird
  • inwieweit eine Vergütung vorgesehen und vereinbart ist
  • wie lange das Praktikum dauern soll

Schließlich muss ein Nachweis darüber geführt werden, dass das Praktikum tatsächlich nach Maßgabe der jeweiligen Studienordnung zwingend erforderlich ist.

Tipp: Der Auszubildende kann diesen Nachweis erbringen, indem er etwa die einschlägige Ausbildungsvorschrift kopiert und seinem Antrag beifügt. Daraus sollte sich zugleich auch die entsprechend vorgesehene Dauer des Praktikums ergeben, denn grundsätzlich besteht der Förderungsanspruch nur für die Zeit der Ableistung des Praktikums.

Hinsichtlich der Höhe des BAföG für ein Pflichtpraktikum gelten die gleichen Bedarfssätze wie bei Immatrikulation und regulärem Hochschulbesuch (§ 14 BAföG), siehe auch unter BAföG Bedarf.

Anrechnung von Praktikumsvergütung auf BAföG

Eine Praktikumsvergütung beim Pflichtpraktikum wird stets und in voller Höhe auf den Bedarf des Auszubildenden angerechnet (§ 23 Abs. 3 BAföG).

Abweichend von der gesetzlichen Regel bei Anrechnung von Einkünften werden Auszubildenden mit Praktikumsvergütungen zudem keine Freibeträge gewährt. Der Auszubildende kann von der Praktikumsvergütung lediglich in Abzug bringen

  • Werbungskostenpauschale von jährlich 1.000 € (§§ 22 Abs. 1 BAföG mit § 9a Abs. 1 EStG)
  • Sozialpauschale von 21,3% (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG)

Beispielrechnung

Liegt zum Beispiel bei einem viermonatigen Pflichtpraktikum vor Aufnahme des Studiums die monatliche Vergütung bei 600 Euro ergibt sich folgende Anrechnung:

BerechnungsschritteHinweiseBerechnung
4 Monate á 600,00 € 2.400,00 €
anteilige Werbungskostenpauschale4 x 83,33 €-333,33 €
Zwischensumme 2.066,67 €
Sozialpauschale21,3% von 2.066,67 €-440,20 €
anzurechnendes Einkommen im Bewilligungszeitraum4 Monate1.626,47 €
anzurechnendes Einkommen monatlich1.626,47 € / 4406,62 €

Auf dieses anzurechnende Einkommen werden keine Freibeträge gewährt. Würde also der Praktikant einen monatlichen BAföG Bedarf von 650,00 € haben, ergebe sich nach dieser Beispielrechnung eine Auszahlung von 243,38 € (650,00 € – 406,62 €). Das Einkommen wird nur durch den Zeitraum des Praktikums geteilt und monatlich angerechnet.

Bekomme ich BAföG im Pflichtpraktikum während des Studiums?

Ein Pflichtpraktikum kann auch während der regulären Immatrikulationsphase absolviert werden.

In Betracht kommen dabei jeweils

  • komplette Praxissemester
  • Blockpraktika (während der Semesterferien)
  • Teilzeitpraktika (während der Vorlesungszeit)

Anrechnung von Praktikumsvergütung auf BAföG

Auch bei während des Studiums abgeleisteten Pflichtpraktika erfolgt die Anrechnung einer Vergütung nach den obigen Grundsätzen. Allerdings ergibt sich hier die Besonderheit, dass die Anrechnung über einen längeren Bewilligungszeitraum stattfindet.

Gemäß § 50 Abs. 3 BAföG erfolgt die Bewilligung von Ausbildungsförderung im Regelfall über einen Zeitraum von einem Jahr. Dieser Bewilligungszeitraum wird auch bei der Anrechnung der Vergütung für ein Pflichtpraktikum zugrunde gelegt.

Beispielrechnung

Handelt es sich also beispielsweise um ein Semesterpflichtpraktikum bei dem die Vergütung – erneut – bei 600 Euro monatlich liegt, betrüge der gesamte anzurechnenden Betrag zunächst

BerechnungsschritteHinweiseBerechnung
6 Monate á 600,00 € 3.600,00 €
anteilige Werbungskostenpauschale6/12 von 1.000 €-500,00 €
Zwischensumme 1.700,00 €
Sozialpauschale21,3% von 1.700 €-362,10 €
anzurechnendes Einkommen im Bewilligungszeitraum12 Monate1.337,90 €
anzurechnendes Einkommen monatlich1.337,90 € / 12111,49 €

Auf dieses anzurechnende Einkommen werden keine Freibeträge gewährt. Würde also der Praktikant einen monatlichen BAföG Bedarf von 500,00 € haben, ergebe sich nach dieser Beispielrechnung eine Auszahlung von 388,51 € (500,00 € – 111,49 €), da das Einkommen aus diesen 6 Monaten Praktikum auf den gesamten Bewilligungszeitraum von 12 Monaten angerechnet wird.

BAföG im Pflichtpraktikum nach dem Studium?

Ein Pflichtpraktikum nach dem Studium ist nicht denkbar, denn nach Ausbildungsabschluss kann es keine Praktika mehr geben, die von der betreffenden Ausbildungsordnung gefordert würden.

Etwas anderes gilt auch nicht für diejenigen Studiengänge, die zur Erlangung einer staatlichen Anerkennung die vorherige Absolvierung von zusätzlichen besonderen Praktika voraussetzen.

Bei diesen Praktika handelt es sich um verpflichtende Berufspraktika oder um besondere Ausbildungszeiten (wie Referendariat für Juristen und Lehrer), die nicht mehr in die universitäre Ausbildungszeit fallen.

Besteht Anspruch auf BAföG bei freiwilligem Praktikum?

Begriff des freiwilligen Praktikums

Das freiwillige Praktikum unterscheidet sich von dem Pflichtpraktikum dadurch, dass es nicht durch die jeweiligen Ausbildungsvorschriften (Studien- oder Prüfungsordnungen) gefordert wird.

Seine Ableistung beruht deshalb einzig auf eigenen Überlegungen des Auszubildenden.

Freiwilliges Praktikum vor dem Studium

Eine BAföG-Förderung für ein freiwilliges Praktikum vor dem Studium ist grundsätzlich nicht möglich.

Freiwilliges Praktikum während des Studiums

Die fortbestehende BAföG-Förderung für ein freiwilliges Praktikum in der Vorlesungszeit hängt ganz von Art und zeitlichem Umfang des Praktikums ab. Es sind dabei die nachfolgend dargestellten Fälle zu unterscheiden.

Freiwilliges Praktikum während der Semesterferien

Die Absolvierung eines Ferienpraktikums hat auf den BAföG-Anspruch förderungsrechtlich keinen Einfluss, denn grundsätzlich besteht auch in der vorlesungsfreien Zeit der Anspruch auf Förderung fort (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG).

Freiwilliges Teilzeitpraktikum während der Vorlesungszeit

Das gleiche gilt für ein Teilzeitpraktikum in der Vorlesungszeit. Auch in diesem Fall bleibt der BAföG-Anspruch unberührt, soweit das Studium auch weiterhin den Schwerpunkt der Ausbildung bildet (§ 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG).

Freiwilliges Vollzeitpraktikum während der Vorlesungszeit

Nimmt der Auszubildende in der Vorlesungszeit ein Vollzeitpraktikum auf, führt dies zu einer Unterbrechung der geförderten Ausbildung mit der Folge, dass BAföG für den Zeitraum der Praktikumsdauer nicht mehr geleistet wird.

Freiwilliges Praktikum bei Beurlaubung

Wird für die Ableistung des freiwilligen Praktikums ein Urlaubssemester genommen, erlischt der Förderungsanspruch ebenfalls für die Dauer des Urlaubssemesters.

Wie bei Absolvierung eines Vollzeitpraktikums während der Vorlesungszeit führt die Beurlaubung regelmäßig zur Unterbrechung der BAföG-Förderung.

Allerdings bietet ein Praktikum unter Beurlaubung den Vorzug, dass das Urlaubssemester förderungsrechtlich nicht erheblich ist, also bei der Dauer der BAföG-Förderung grundsätzlich nicht berücksichtigt wird. Bei einem Vollzeitpraktikum während der Vorlesungszeit ist das anders, denn auch dieses Semester gilt als Fachsemester.

Anrechnung von Praktikumsvergütung auf BAföG

Die Anrechnung von Vergütungen folgt bei freiwilligen Praktika den gleichen Grundsätzen wie bei den Pflichtpraktika. Wird die Vergütung während eines Bewilligungszeitraumes erzielt, ist sie unter Abzug von Werbungskosten- und Sozialpauschale auf den Bedarf anzurechnen.

Anders als Pflichtpraktika werden im Rahmen der Anrechnung bei freiwilligen Praktika jedoch Freibeträge gewährt. War diese Frage lange Zeit umstritten, so gilt heute, dass Vergütungen für ein freiwilliges Praktikum wie gewöhnliches Arbeitseinkommen zu behandeln sind mit der Folge, dass auch für die Freibetragsregelungen anzuwenden sind. Die volle Anrechnungspflicht des § 23 Abs. 3 BAföG ist insoweit auf Vergütungen für Pflichtpraktika beschränkt.

Freibeträge für freiwillige Praktika

Hinsichtlich der Vergütungen aus freiwilligen Praktika gelten demnach folgende Freibeträge auf das Einkommen (§ 23 Abs. 1 BAföG), die zusätzlich monatlich in Abzug gebracht werden können

  • 290 Euro für den Auszubildenden selbst
  • 665 Euro für den Ehegatten des Auszubildenden
  • 605 Euro für jedes Kind des Auszubildenden

Beispielrechnung für ein freiwilliges Praktikum von 6 Monaten mit einem monatlichen Einkommen von 1.000,00 €:

BerechnungsschritteHinweiseBerechnung
6 Monate á 1.000,00 € 6.000,00 €
anteilige Werbungskostenpauschale6/12 von 1.000,00 €-500,00 €
Zwischensumme 5.500,00 €
Sozialpauschale21,3% von 5.500,00 €-1.171,50 €
Einkommen im Bewilligungszeitraum12 Monate4.328,50 €
Einkommen monatlich4.328,50 € / 12360,71 €
monatlicher Freibetrag nach § 23 BAföG -290,00 €
anzurechnendes Einkommen monatlich360,71 € – 290,00 €70,71 €

Weiterführende Informationen zum Freibeträgen findest du unter BAföG Einkommen Anrechnung.

Bekomme ich BAföG im Auslandspraktikum?

Soweit die Ausbildungsbestimmungen die Ableistung eines Pflichtpraktikums vorschreiben, kommt grundsätzlich auch eine BAföG-Förderung in Betracht, wenn der Auszubildende das Praktikum im Ausland absolviert. Allerdings gilt das – entgegen der Regelung für inländische Pflichtpraktika – ausschließlich für ein Pflichtpraktikum während des Studiums. Praktika vor Aufnahme des Studiums werden nicht gefördert (Verwaltungsvorschrift 5.5.1 zu § 5 BAföG).

Für die BAföG-Förderung eines Auslandspflichtpraktikums müssen darüber hinaus neben den üblichen Leistungsvoraussetzungen zusätzliche Bedingungen erfüllt sein, um mit Bewilligung von BAföG rechnen zu können. Diese weiteren Erfordernisse ergeben sich im Einzelnen aus § 5 Absatz 5 BAföG. Danach müssen folgende weitere Voraussetzungen gegeben sein

  • Anerkenntnis der Hochschule oder der zuständigen Prüfungsstelle, dass das Praktikum im Ausland den inhaltlichen Anforderungen der Ausbildungsbestimmungen entspricht
  • Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse
  • Förderlichkeit des Praktikums für die Ausbildung (diese wird vermutet, soweit bereits seit mindestens einem Jahr eine Ausbildung in der jeweiligen Fachrichtung im Inland betreiben wird)
  • Mindestdauer des Auslandspraktikums von drei Monaten

Hinweis: Für Auszubildende, die ihr Pflichtpraktikum im Ausland ableisten wollen, besteht im Übrigen die Möglichkeit, beim zuständigen BAföG-Amt einen Vorabentscheid über die grundsätzliche Förderungsfähigkeit des beabsichtigten Praktikums zu beantragen (§ 46 Abs. 5 Satz 1 Nr.1 BAföG).

Förderung von ausländischen BAföG-Empfängern

Soweit ausländische Staatsangehörige im Rahmen des § 8 BAföG Leistungen beziehen, steht ihnen grundsätzlich auch die entsprechende Förderung bei der Ableistung von Praktika zu.

Es ergeben sich insofern keinerlei Abweichungen zu den erläuterten Grundsätzen von Förderung und Anrechnung der Vergütung auf das BAföG.

Mehr zum Thema BAföG für Ausländer ist unter BAföG Förderung von Ausländern im Detail nachzulesen.

Das Wichtigste in Kürze

Wird Praktikumsvergütung auf BAföG angerechnet?

Beim Pflichtpraktikum wird die Vergütung in voller Höhe auf den BAföG-Bedarf angerechnet, abgezogen werden Werbungskostenpauschale (jährlich 1000 €) und Sozialpauschale (21,3%). Bei einem 4-monatigen Pflichtpraktikum mit einem Gesamteinkommen von 1.600 € ergibt das ein monatlich anzurechnendes Einkommen (auf 4 Monate) in Höhe von 249,54 €.
Handelt es sich um ein freiwilliges Praktikum können zusätzlich Freibeträge (bspw. 290 € für den Auszubildenden selbst) geltend gemacht werden.

Wie hoch ist der Freibetrag bei BAföG?

Die Freibeträge für ein freiwilliges Praktikum im BAföG-Bezug betragen derzeit 290 € für den Auszubildenden selbst, 630 € für den Ehegatten des Auszubildenden und 570 € für jedes Kind des Auszubildenden.

Wie viel darf man im Pflichtpraktikum verdienen?

Grundsätzlich gibt es keine Einkommensgrenze im Pflichtpraktikum. Die Praktikumsvergütung wird allerdings in voller Höhe auf den BAföG-Bedarf angerechnet, was bei einer hohen Vergütung dementsprechend zum Wegfall des BAföG-Anspruchs führen könnte.

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