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Angemessene Wohnkosten beim Wohngeld - Miete und Belastung

Hier nun eine Grundlage, der letztlich bei der Berechnung der Höhe des beantragten Wohngeld Zuschusses eine sehr gesonderte Bedeutung zufällt. Die Wohnkosten unterteilen sich, wie oben schon beschrieben, in einen Mietzuschuss oder einen Lastenzuschuss, wobei es hier wiederum auf einige andere Faktoren ankommt, um eine Berechtigung der beantragten Mittel zu gewährleisten. Diese Faktoren werden im Folgenden geklärt.

Um bei der Anspruchsprüfung zum Erhalt von Wohngeld den zulässigen Höchstbetrag herauszufinden, liegen verschiedene Bewertungskriterien vor, um zwischen Miete und Belastung zu unterscheiden.

Höchstbeträge für Miete und Belastung beim Wohngeld in €

Die Höchstbeträge für die Miete oder Belastung richten sich nach der Anzahl der zugehörigen Haushaltsmitglieder sowie der jeweils zugehörigen Mietstufe für die Stadt oder Gemeinde. Diese sind hier zu finden:
Mietstufen nach Bundesländern

Anzahl der zum Haushalt gehörigen
Familienmitglieder
Mietstufen (Miete und Belastung)
I II III IV V VI
1 292 308 330 358 385 407
2 352 380 402 435 468 501
3 424 451 479 517 556 594
4 490 523 556 600 649 693
5 561 600 638 688 737 787
jedes weitere Mitglied im Haushalt 66 72 77 83 88 99

Die erst mit der Wohngeld Reform 2009 eingeführten pauschalen Heizkosten, die zusätzlich zum Zuschuss für die Unterkunftskosten gezahlt wurden, sind ab 01.01.2011 wieder abgeschafft worden.

Miete beim Wohngeld

Als Miete wird das entsprechende Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung eines Wohnraums angesehen. Diese Wohnräume werden aber nur dann angerechnet, wenn sie urkundlich ausgestellt wurden, also ein aktueller Mietvertrag, Untermietvertrag oder ähnliche Nutzungserlaubbiegungen vorhanden sind. Als Miete wird aber nicht nur die sogenannte Kaltmiete angesehen. Zu der Miete zählen auch Kosten des Wasserverbrauchs und Kosten der Abwasser- und Müllbeseitigung, sowie anfallende Kosten für die Treppenhausbeleuchtung, wobei Letztere nicht strikt an den Vermieter sondern auch an Dritte (z.B. eine Gemeinde) gezahlt werden können. Dieses muss aber Mietvertraglich festgehalten sein.

Insbesondere bei der Miete gibt es aber auch Kosten, die zwar charakteristisch zu denen, die gerade angesprochen wurden, passen würden, doch werden diese nicht als Mietkosten betrachtet und können so nicht übernommen werden. Zu diesen Kosten zählen:

Des Weiteren wird keine anteilige Miete für einen Wohnraum, der ausschließlich einem anderen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird (z.B. durch Untervermietung), und offensichtlich keine Wohngemeinschaft besteht, übernommen. Übersteigt in diesem Fall der zur Verfügung gestellte und anteilig auf den Wohnraum berechnete Mietbetrag den des gesamten Mietobjekts, so wird dieser in voller Höhe von der Miete abgezogen. Im Zusatz werden Mietzahlungen Dritter, die nicht in dem selben Wohnraum leben, auch in voller Höhe vom Wohngeld Anspruch abgezogen.

Belastung

Eine Belastung bedeutet bei Eigentümern von Eigenheimen, Eigentumswohnungen oder anderen Formen von selbst bewohnten Eigentum, die Aufwendung des Kapitaldienstes und der Kostenaufwand zur Bewirtschaftung des Objektes. Diese Aufwendungen werden gesondert ermittelt und führen zu einem rechnerischen Höchstbetrag, von dem abgesehen wird, ob die Belastung aus Zinsen und Tilgung als Förderungsbedürftig angesehen werden kann. Dies bezüglich gelten ausdrücklich nur Ausgaben als Kapitaldienst (Zinsen, Tilgung, usw.), die zum Erwerb des Eigentums oder für Fremdmittel zum Bau oder zur Verbesserung verwendet wurden. Zusätzlich gelten Betriebskosten und Kosten, die der Instandhaltung dienen als Belastung, aber hier nur in angemessener Höhe. Zur Belastung können auch zu entrichtende Verwaltungskosten, sowie die Grundsteuer gezählt werden.

Wie bei der Miete können auch hier vereinzelnde Kosten nicht als Belastung angesehen werden und somit nicht dem Zuschussbedarf beim Wohngeld Anspruch angerechnet werden:

Ausnahmen

Bei Bewohnern eines Heimes (im Sinne des Heimgesetzes) ist der jeweilige Höchstbetrag als Mietzuschuss zu Grunde zu legen.

- Im Falle einer selbst genutzten Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus oder eines ähnlich bzw. vergleichbaren Wohnraums (z.B. Geschäftshaus), ist statt der Mietkosten, der Mietwert des genutzten Wohnraums als Berechnungsgrundlage für das Wohngeld zu nutzen.

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