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§ 35 Erhebungsmerkmale

(1) Erhebungsmerkmale sind

1. die Art des Wohngeldantrages und der Entscheidung;

2. der Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten Wohngeldes;

3. der Beginn und das Ende des Bewilligungszeitraums nach Monat und Jahr; die Art und die Höhe des monatlichen Wohngeldes;

4. die Beteiligung der wohngeldberechtigten Person am Erwerbsleben, ihre Stellung im Beruf, die Anzahl der bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, für die Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine in § 65 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung gewährt wird, und die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder; ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, sind auch die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder und die Zahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder Erhebungsmerkmale;

5. das Geschlecht der wohngeldberechtigten Person;

6. der bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigte Höchstbetrag für Miete und Belastung (§ 12 Abs. 1), im Fall des § 11 Abs. 3 der Anteil des Höchstbetrages, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht;

7. die Wohnverhältnisse der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach Größe der Wohnung, nach Höhe der monatlichen Miete oder Belastung, im Fall des § 10 Abs. 2 Satz 2 die Belastung aus Zinsen und Tilgung, nach öffentlicher Förderung der Wohnung oder Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder entsprechenden Gesetzen der Länder, der Grund der Wohngeldberechtigung (§ 3 Abs. 1 bis 3) sowie die Gemeinde und deren Mietenstufe (§ 12); ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, sind die Größe der Wohnung und die Höhe der monatlichen Miete oder Belastung kopfteilig zu erheben;

8. die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen nach § 14 Abs. 2 der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach Art und Höhe, die Beträge und Umstände nach § 14 Abs. 3 und den §§ 16 bis 18 sowie das monatliche Gesamteinkommen; im Fall einer nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeldberechtigten Person ist die Art der beantragten oder empfangenen Leistung nach § 7 Abs. 1 Erhebungsmerkmal;

9. der Monat und das Jahr der Berechnung des Wohngeldes und die angewandte Gesetzesfassung;

10. die Höhe des nach § 44 geleisteten einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrages nach der Anzahl der nach § 44 zu berücksichtigenden Personen.

(2) Hilfsmerkmale sind der Name und die Anschrift der auskunftspflichtigen Wohngeldbehörde.

(3) Zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik dienen Wohngeldnummern, die keine Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der wohngeldberechtigten Personen sowie der in § 23 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Personen enthalten oder einen Rückschluss auf solche zulassen. Die Wohngeldnummern sind spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt, zu dem die Erhebung durchgeführt worden ist (§ 36 Abs. 1), zu löschen.

Verwaltungsvorschrift zu § 35 WoGG

Zu § 35 Abs. 1

35.11 Art des Antrages und der Entscheidung

(1) Ein Erstantrag liegt vor, wenn die antragstellende Person erstmalig einen Wohngeldantrag für einen bestimmten Wohnraum (§ 2 WoGG) stellt.

(2) Ein Weiterleistungsantrag liegt vor, wenn die antragstellende Person, nachdem sie einen Erstantrag gestellt hat, für denselben Wohnraum erneut einen Wohngeldantrag stellt, und Wohngeld ohne Unterbrechung geleistet wird. Eine Unterbrechung, die nur wegen verspäteter Antragstellung eintritt, gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des Satzes 1.

(3) Ein Erhöhungsantrag liegt vor, wenn ein Wohngeldantrag nach § 27 Abs. 1 WoGG gestellt wird.

(4) Eine Berichtigung einer Entscheidung liegt vor, wenn Schreib- oder Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten (vgl. § 38 SGB X) richtiggestellt werden.

35.12 Art des monatlichen Wohngeldes

Es ist anzugeben, ob das Wohngeld als Miet- oder Lastenzuschuss geleistet wird.

35.13 Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder

Die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder ist die Summe aus der Anzahl der zu berücksichtigenden und der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder.

35.14 Wohnverhältnisse

(1) Hauptmieter und Hauptmieterinnen im Sinne des § 12 Abs. 2 WoGG sind die Mieter und Mieterinnen von Wohnraum (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WoGG) und die zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WoGG. Ausgenommen sind Untermieter und Personen, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder nicht nur vorübergehend aufgenommen sind (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG und Nummer 3.15).

(2) Für die Ermittlung der Wohnungsgröße gilt Nummer 11.13 entsprechend.

(3) Öffentliche Förderung der Wohnung oder Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder entsprechenden Gesetzen der Länder ist jede Art der Förderung aus öffentlichen Haushalten, die zu einer Mietpreisbindung führt.

(4) Für die Angabe des Grundes der Wohngeldberechtigung gelten die Nummern 3.11 und 3.12 entsprechend.

35.15 Positive Einkünfte, Einnahmen, Art der Transferleistung

Bei der Ermittlung von Art und Höhe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG und der Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG ist von dem Gesamtbetrag aus diesen Einkünften und Einnahmen auszugehen.

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