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§ 2 Wohnraum

Wohnraum sind Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind.

Verwaltungsvorschrift zu § 2 WoGG

2.01 Wohnraumbegriff

(1) Wohnraum sind auch Räume, die nur zum vorübergehenden Wohnen bestimmt sind; dazu gehören grundsätzlich auch Wohnheime.

(2) Maßgeblich sind die Zweckbestimmung zum Wohnen durch den Verfügungsberechtigten und die tatsächliche Eignung zum Wohnen. Diese muss sich aus der baulichen Anlage und Ausstattung ergeben. Auf die baurechtliche Zulässigkeit kommt es grundsätzlich nicht an. Die Wohngeldbehörde soll nicht die Prüfaufgaben der Bauordnungsbehörde übernehmen. Dies schließt nicht aus, dass die tatsächliche Eignung zum Wohnen bei erheblichen bauordnungsrechtlichen Mängeln im Einzelfall nicht mehr gegeben sein kann und der Wohngeldantrag deshalb abzulehnen ist.

(3) Beherbergungsbetriebe und sonstige zur Unterkunft genutzte Einrichtungen (z. B. Übergangsheime und Frauenhäuser) können im Einzelfall ausnahmsweise als Wohnraum angesehen werden, wenn diese Räumlichkeiten

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Wohnraumeigenschaft auch dann bejaht werden, wenn die Essenzubereitung sowie die Nutzung sanitärer Einrichtungen nur in Räumen möglich ist, die auch von Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, genutzt werden.

(4) Notunterkünfte aller Art, wie Schlafstellen, Sammellager, Schulen, Turnhallen, Wohnwagen und Zelte, sowie Geschäfts- und sonstige Räume sind grundsätzlich kein Wohnraum.

(5) Wohngeld wird nur für Wohnraum geleistet, der auch tatsächlich zum Wohnen genutzt wird (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WoGG). Soweit einzelne Räume leer stehen oder nicht genutzt werden, hat dies jedoch keinen Einfluss auf die Leistung des Wohngeldes (vgl. Nummer 11.12).

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