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Wohngeld - Voraussetzungen und Anspruchsgrundlagen

Wie schon bei der Unterteilung von Mietzuschuss und Lastenzuschuss ersichtlich, können nur Mieter oder Eigentümer von privaten Wohnräumen Wohngeld beantragen. In der Regel wird dieses vom Haushaltsvorstand, bzw. vom Hauptmieter oder Hauptbesitzer durchgeführt. Gleichzeitig spielt die Anzahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder oder Haushaltsmitglieder (Mitmieter bzw. Mitbesitzer) und das daraus resultierende Gesamteinkommen des Haushaltes eine elementare Rolle. Diese letzten zwei Aspekte gelten bei der Prüfung des Antrages als Berechnungsgrundlage, welche mit der Höhe der monatlichen Wohnkosten bzw. der Gesamtbelastung verglichen werden.

In diesem Artikel werden nur die Voraussetzungen in der Hinsicht auf die Haushaltsmitglieder erläutert. Ergänzend hierzu sollten folgende Artikel gelesen werden:

Anzahl der Haushaltsmitglieder beim Wohngeld

Wie schon oben beschrieben, ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder von elementarer Bedeutung, da sie Einfluss auf das zu berücksichtigende Gesamteinkommen sowie die zuschussfähige Miete bzw. Belastung hat. Sollten mehr als nur eine Person im Haushalt leben, so werden diese als Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft angesehen. Dabei ist gesetzlich festgelegt, wer zu den mit Wohngeld förderungsfähigen Haushaltsmitgliedern zählt:

Als Haushaltsmitglieder sind folgende Personen möglich:

Hierbei ist zu beachten, dass Haushaltsmitglieder in der Berechnung nur berücksichtigt werden können, wenn sie im selben Haushalt wie der Antragsteller leben und auch unter der selben Adresse gemeldet sind.

Vorübergehende Abwesenheit eines Haushaltsmitglieds

Sollten Familienmitglieder vorrübergehend bzw. für eine absehbare Zeit dem Haushalt fern bleiben, so muss dieses nicht zu einer Zuschussminderung führen. Zu diesen Abwesenheitsgründen können zum Beispiel ein Krankenhausaufenthalt, Wehr- oder Zivildienst zählen.

Haushaltsmitglieder in der Ausbildung oder Studium

Im Fall, dass ein oder mehrere Haushaltsmitglieder eine Ausbildung oder ein Studium bestreiten, sie aber ihren Lebensmittelpunkt trotz einer nicht ortsansässigen Unterbringung im bezuschussten Haushalt behaupten, wird auch hier der Bedarf nicht gekürzt.

Erhöhung der Anzahl der Haushaltsmitglieder

Sollte sich gegebenenfalls die Anzahl der Familienmitglieder durch die Geburt eines Kindes oder den Zuzug eines weieteren Haushaltsmitglieds erhöhen, kann der Haushaltsvorstand einen gesonderten Antrag auf Erhöhung der Zuschüsse stellen.

Tod eines Haushaltsmitglieds

Falls ein Familienmitglied des Haushalts verstirbt, kann im Falle, dass kein Wohnungswechsel vorliegen sollte, der Zuschuss für die verstorbene Person maximal 24 Monate weitergezahlt werden. Dieses gilt ausdrücklich nur, wenn die Wohnung die volle Zeit weiterbewohnt wird, im Falle eines Wohnungswechsels erlischt der Anspruch.

Zu Haushaltsangehörigen zählen

Bei Mitmietern oder Mitbesitzern kann nur ein eingeschränkter Wohngeldanspruch geltend gemacht werden, da sie zwar in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, aber nicht als gesetzliche Familienmitglieder angesehen werden. Die Einzelansprüche werden gekürzt, wenn die Anspruchssumme höher ist, als die eines gleichwertigen Familienhaushalts. Das bedeutet, dass der Förderbetrag einer vom Wohngeld ausgeschlossenen Person mit einer wohngeldberechtigten Person gleichgestellt, und von der gesamten Höhe des Zuschusses aller Haushaltsmitbewohner abgezogen wird.

Sonderfälle: Mischhaushalt

Wird der Haushalt von Wohngeldberechtigten und von Nichtwohngeldberechtigten bewohnt, so nennt man diesen einen Mischhaushalt, unabhängig davon, ob der Personenkreis aus Familienangehörigen besteht. In diesem Fall wird die Miete oder Belastung an Hand der Anzahl der Wohngeldberechtigten anteilig berechnet, wobei die Gesamtanzahl der Mitbewohner als Vergleich hinzugezogen wird. Sollte sich ein neuer Anspruch auf Grund von vermindertem Einkommen bei einem Nichtwohngeldberechtigten einstellen, so muss auch hier ein gesonderter bzw. neuer Antrag gestellt werden.

Studenten

Studierende, die BAföG erhalten, können in Ausnahmefällen Wohngeld erhalten. Vorraussetzung dafür ist, dass mindestens ein Haushaltsmitglied dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG hat. Erhalten die Mitbewohner andere staatliche Förderleistungen, so kann dieses als Mischhaushalt angesehen, und ein Wohngeldantrag gestellt werden. Die weiteren Mitbewohner bleiben von Wohngeldansprüchen ausgeschlossen.

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