bafoeg-aktuell.de » Soziales » Wohngeld » Studenten

Wohngeld für Studenten - Anspruch von Studierenden

Studenten, die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG haben, sind grundsätzlich vom Wohngeldbezug ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus der Gesetzeskonkurrenz des § 20 WoGG. Grund hierfür ist, dass im BAföG Bedarfssatz bereits ein Anteil für die Miete enthalten ist und so vermieden werden soll, dass der gleiche Anspruch an zwei verschieden Stellen geltend gemacht werden kann.

Der Anspruch auf Wohngeld für Studenten ist also daran gebunden, ob "dem Grunde nach" Anspruch auf BAföG besteht. Damit ist gemeint, ob das Studium allgemein mit BAföG gefördert werden kann. Ob tatsächlich BAföG beantragt wurde, Geld fließt oder eben nicht fließt, weil beispielsweise das Einkommen des Ehe-/ Lebenspartners oder der Eltern zu hoch ist, ist für den Anspruch auf Wohngeld unerheblich.

Ausschlaggebend ist lediglich die Förderungsfähigkeit der Ausbildung, was beim überwiegenden Teil der Studenten der Fall sein sollte.

Ausnahmen zum Wohngeld Anspruch für Studenten

Unter folgenden Voraussetzungen können Studenten dennoch Wohngeld erhalten:

1. dem Grunde nach besteht kein Anspruch auf BAföG

Dies wäre beispielsweise in folgenden Situationen der Fall, in denen kein BAföG Anspruch besteht, weil

Ist ein Student aufgrund eines der oben genannten Punkte vom BAföG Bezug ausgeschlossen, besteht Anspruch auf Wohngeld.

2. BAföG als Bankdarlehen

Ausdrücklich regelt § 20 WoGG, dass kein Wohngeld Anspruch besteht, wenn bei Studenten dem Grunde nach BAföG Anspruch besteht. Dies gilt allerdings nicht, wenn BAföG Leistungen ausschließlich als Darlehen geleistet werden. Dies ist der Fall bei

Erhalten Studenten die BAföG Leistungen wie hier geschildert, ausschließlich als Volldarlehen (ohne Zuschussanteil), so besteht ein Anspruch auf Wohngeld.

3. kein reiner Auszubildenden-/ oder Studentenhaushalt

Die Beschränkungen beim Wohngeldanspruch für Studenten greifen nur, wenn es sich beim gesamten Haushalt um Studenten und Auszubildende handeln würde, die als Haushaltsmitglieder einen Anspruch auf BAföG oder BAB haben. Sind also im Haushalt auch Haushaltsmitglieder vorhanden, die selbst keine Auszubildenden oder Studenten sind, kann der gesamte Haushalt Anspruch auf Wohngeld haben. Hier reicht es auch aus, wenn nur ein einziges Haushaltsmitglied keinen BAföG oder BAB Anspruch hat, und der gesamte Haushalt wird dadurch wohngeldberechtigt.

Zu den Haushaltsmitgliedern im Wohngeldhaushalt zählen nur Angehörige. Siehe auch Auflistung: Haushaltsangehörige

Lebt der Student also beispielsweise

die selbst keine Auszubildenden oder Studenten sind, in einem Haushalt zusammen, kann für die gesamte Haushaltsgemeinschaft Wohngeld beantragt werden.

Wohngeld bei anderen Sozialleistungen (Hartz IV und Sozialgeld)

Dabei ist es unerheblich, ob von der Haushaltsgemeinschaft einzelne Mitglieder vom Wohngeldbezug ausgeschlossen sind, weil sie im Bezug anderer Sozialleistungen stehen, wie z.B. Hartz IV oder Sozialgeld (bei nichterwerbsfähigen Haushaltsmitgliedern).

Im Normalfall würde es so aussehen, dass wenn beispielsweise ein Student, der BAföG Anspruch hat, kein Wohngeld erhalten könnte. Gleiches gilt bei einem Hilfebedürftigen, der Hartz IV bezieht. Jeder für sich ist also vom Wohngeld ausgeschlossen. Leben allerdings beide zusammen in einer Haushaltsgemeinschaft, so besteht Anspruch auf Wohngeld.

Die wohl häufigste Fallkonstellation in diesem Zusammenhang wäre hier eine alleinerziehende Studentin, die BAföG beziehen kann und das Kind Anspruch auf Sozialgeld hat. Hier könnte die Mutter dennoch für den gesamten Haushalt Wohngeld beantragen.

Wohngeld in einer WG - Wohngemeinschaft

Gerade Studenten bilden oft Wohngemeinschaften, um sich die Miete während des Studiums zu teilen. In Bezug auf Wohngeld liegt hier der Fall vor, dass es sich nicht um Haushaltsangehörige im Sinne des WoGG handelt, wenn die Wohngemeinschaft nicht aus Familienmitgliedern und nahen Angehörigen besteht.

Daher wird jeder Student einer Wohngemeinschaft als eigener Haushalt angesehen, womit der Wohngeld Anspruch entfällt, wenn gleichzeitig dem Grunde nach Anspruch auf BAföG besteht.

Beispiel 1

Leben drei Studenten in einer Wohngemeinschaft und haben alle dem Grunde nach Anspruch auf BAföG, so entfällt für jeden einzelnen Studenten der Anspruch auf Wohngeld.

Beispiel 2

Drei Studenten leben in einer WG, wovon ein Student aufgrund (beispielsweise) der Überschreitung der Förderungshöchstdauer vom BAföG Bezug ausgeschlossen. In diesem Fall liegen drei einzelne Haushalte vor, von denen nur der Student einen Wohngeld Anspruch hat, der vom BAföG Bezug ausgeschlossen ist. Die anderen beiden Studenten haben keine Möglichkeit Wohngeld zu beantragen.

Die letzten Nachrichten
VGW 1225