Wohngeld - Mietzuschuss oder Lastenzuschuss
Wenn Mieter das Wohngeld erhalten, spricht man von Mietzuschuss, bei Eigentümern mit selbstgenutztem Wohnraum von Lastenzuschuss. Grundvoraussetzung beim Wohngeld Anspruch, also für den Miet- oder Lastenzuschuss ist, dass der Wohnungsinhaber den Wohnraum bewohnt und die Miete oder Belastung für diesen auch selber aufbringt. Es gibt verschiedene Anspruchsvoraussetzungen beim Wohngeld, hier eine Unterteilung der möglichen Berechtigten.
Mietzuschuss Berechtigte beim Wohngeld
- Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers
- (Mit-) Eigentümer, die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus (mehr als zwei Wohnungen) bewohnen
- Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung
- Untermieter eines Wohnraums
- Heimbewohner mit unbefristeten Aufenthaltswunsch (im Sinne des Heimgesetzes)
- Mietähnlich Nutzungsberechtigte (z.B. Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechtes)
- Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus (nur im Falle, dass sie keinen Lastenzuschuss beantragen können)
- Inhaber einer landwirtschaftlicher Vollerwerbsstelle
Anspruch auf Lastenzuschuss
Wie der Mietzuschuss dient der Lastenzuschuss der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 WOGG). Die Gewährung des Lastenzuschusses kommt dann infrage, wenn die Wohnkosten bei selbst genutztem Wohneigentum die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Anspruchsberechtigten übersteigen.
Zuschussfähige Belastungen
Als Belastungen des selbst genutzten Wohneigentums, die lastenzuschussfähig sind, kommen folgende Kosten in Betracht
- Ausgaben für Zins und Tilgung bei Krediten, die Bau, Erwerb oder Verbesserung des Wohneigentums dienen
- Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (Bewirtschaftungskosten)
- Grundsteuer und sonstige Grundbesitzabgaben
- Versicherungsbeiträge für das Eigenheim
- bestimmte Heizkosten
- Verwaltungskosten
Antragsberechtigte auf Lastenzuschuss
- Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung
- Eigentümer einer Eigentumswohnung
- Eigentümer eines Eigenheimes
- Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (bei mehr als drei Wohnungen und wenn der Eigentümer eine der Wohnungen selbst bewohnt)
- Eigentümer einer Kleinsiedlung
- Inhaber von Dauerwohnrechten, Wohnungsrechten und Nießbrauchsrechten
- Erbbauberechtigte
- Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle (nur bei einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle mit einer Trennung des Wohnraums vom Wirtschaftsteil und einem Wohngeldlastennachweis für den bewohnten Wohnraum)
Besonderheiten
- Besitzer von Eigenheimen, die selbst in dem Objekt wohnhaft sind, aber auch dort Geschäftsräume unterhalten, erhalten in diesem Fall keinen Lastenzuschuss, sondern lediglich das Wohngeld als Mitzuschuss.
- Für das zu bezuschussende Objekt, unrelevant welcher Art, wird die Antragsstellung nicht durch Faktoren wie öffentliche Förderungen, Steuerbegünstigungen oder Finanzierungsarten beeinflusst.
Anspruchsausschluss
Wie im Falle des Mietzuschusses ist auch der Lastenzuschuss für folgende Personengruppen ausgeschlossen
- Bezieher von ALG II
- Bezieher vor Sozialgeld
- Bezieher von Grundsicherung im Alter
- Bezieher von Transferleistungen (Verletztengeld, Übergangsgeld)
- Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft
Höhe des Lastenzuschusses
Steht der Anspruch auf Gewährung des Lastenzuschusses dem Grunde nach fest, hängt seine konkrete Höhe insbesondere von nachfolgenden Faktoren ab
- Anzahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder
- Höhe des Gesamteinkommens des Haushalts
- Höhe der zuschussfähigen Belastungen für das selbst genutzte Wohneigentum
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