Wohngeldantrag - Wohngeld Antrag - Zahlung
Wie bei allen anderen staatlichen Förderungen und Sozialleistungen in der Bundesrepublik muss auch das Wohngeld beantragt werden. Den Wohngeldantrag können sie bei den zuständigen Wohngeldstellen ihrer Gemeinde-, Stadt-, Kreis, und Amtsverwaltung stellen. Der Wohngeld Antrag kann nur vom Haushaltsvorstand gestellt werden, wobei dieser, sollte er nicht wohngeldberechtigt sein, einen Antrag für Familienangehörige stellen kann.
Bewilligungszeitraum des Wohngeldes
Wohngeld kann in bestimmten Fällen rückwirkend bezogen oder zukünftig beantragt werden. Die Bewilligung des Wohngeldantrags, bzw. die Bearbeitung wird in einer angemessenen Frist vollzogen. Sollte eine Bearbeitung für den Wohngeldantrag längere Zeit beanspruchen, so kann auch ein Vorschuss auf das beantragte Wohngeld ausgezahlt werden.
Wohngeld wird in der Regel vom Beginn des Monats gewährt, in dem der Wohngeld Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist, wobei auch hier Ausnahmefälle berücksichtigt werden können.
Ist das Wohngeld letztlich bewilligt worden, so erhalten sie dieses monatlich bis zu zwölf Monate lang. Dieser Zeitraum kann aber unterschritten werden, sollten sich bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllen. Bedürfen sie voraussichtlich nach Ablauf eines Jahres weiterhin die Unterstützung des Wohngeldes, so sollten sie spätesten zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums einen Wiederholungsantrag stellen, damit die laufenden Zahlungen nicht unterbrochen werden. Zu jeder Bewilligung eines Wohngeldantrages versendet die zuständige Wohngeldstelle einen Bescheid an die Betroffenen. In diesem Bescheid ist eine Aufschlüsselung des berechneten Förderbetrags, sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung und eine Begründung zum Entscheid enthalten. Der Antragsteller ist auch hier verpflichtet, bis zum Erhalt des Entscheids, Änderungen die die Berechnung des Wohngeldes beeinflussen könnten, rechtzeitig anzuzeigen.
Auszahlung des Wohngeldes
Die monatlichen Zahlungen werden im Voraus auf das Girokonto des Antragstellers gezahlt. Die angesprochenen Zahlungen können auch auf Konten Dritter gezahlt werden, aber nur in soweit, wie dieses im Antrag schriftlich festgehalten wurde. In bestimmten Fällen kann das Wohngeld gepfändet oder überschrieben werden.
Wohngeldzahlungen können innerhalb des Bewilligungszeitraums durch einen erneuten Antrag erhöht oder verringert werden. Erhöhungen würden sich aus folgenden Berechnungsgrundlagen ergeben:
- Wenn sich die Anzahl der Familienmitglieder im Haushalt erhöht (Geburt eines Kindes oder Einzug eines Familienmitglieds)
- Steigerung der Mietkosten um mehr als 15%
- Verringerung des Gesamteinkommens um mehr als 15%
(Verringerungen des Wohngeldes ermessen sich bei gegenteiligen Sachverhalt der darüber aufgeführten Gründe.)
Jeder Wohngeldbezieher hat die Pflicht, bezugsrelevante Änderungen seiner Lebensverhältnisse rechtzeitig bei seiner für ihn zuständigen Wohngeldstelle anzuzeigen. Sollte bei einer Überprüfung eine nicht angezeigte Änderung nachgewiesen werden können, die einen nicht angemessenen Vorteil für ihn bedeutet, so muss dieser mit Sanktionen, bzw. einer Einstellung der Zahlungen rechnen. Zu diesen Änderungen zählen vor allem neue Wohnkosten, oder eine veränderte Anzahl der Familienmitglieder. Bei Unsicherheiten können ihnen die Sachbearbeiter der Wohngeldstellen beim Wohngeldantrag Hilfestellung leisten, da auch sie verpflichtet sind ihnen Auskünfte auf wohngeldrelevante Fragen zu erteilen.
Tipps für den Wohngeldantrag
Wohngeld kann ein Bürger vom Staat nur dann erhalten, wenn er einen Antrag stellt.
Bei der Antragsstellung sind eine ganze Reihe von Dingen zu beachten. Um die Antragsstellung so reibungslos und schnell wie möglich zu handhaben, sind hier praktische Ratschläge zusammen gestellt.
Die Wohngeldstelle berät Antragsteller
Der Wohngeldantrag ist bei der Wohngeldstelle der zuständigen Gemeinde oder Stadt abzuholen. Die Mitarbeiter der Wohngeldstelle helfen beim Ausfüllen und beantworten alle weiteren Fragen. Den Antrag kann grundsätzlich nur der so genannte Haushaltsvorstand stellen, auch dann, wenn er selbst keinen Wohngeld Anspruch hat.
Wohngeld zum richtigen Zeitpunkt beantragen
Wichtig für die Antragstellung ist der Zeitpunkt. Wohngeld wird nicht rückwirkend bezahlt. Die Bewilligung des Wohngelds erfolgt ab dem Monat, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Nur in ganz seltenen Ausnahmen kann eine Auszahlung für zurückliegende Zeiträume entschieden werden. Zu diesen Ausnahmen zählen Personen, bei denen der Antrag auf eine Transferleistung abgelehnt wurde, wodurch sie einen rückwirkenden Anspruch auf Wohngeld bekommen. Zu den Transferleistungen zählen Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Grundsicherung bei Erwerbsminderung und Asylbewerberleistungen.
Wohngeld oder Transferleistungen?
Bei der Ablehnung von Transferleistungen kann man den Antrag auf Wohngeld für den Monat stellen, in dem der Antrag auf Transferleistungen abgelehnt wurde.
Grundsätzlich kann ein Bürger zwischen Wohngeld und Transferleistung wählen. Verzichtet er auf Transferleistungen, kann er Wohngeld beantragen. Wer vor dieser Entscheidung steht, sollte sich die Förderung in beiden Fällen ausrechnen lassen und die Vorteile und Nachteile der unterschiedlichen Förderungen gründlich überlegen.
Die Dauer der Wohngeldzahlung ist begrenzt
Das Wohngeld wird grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten bewilligt. Im Einzelfall kann dieser Zeitraum verkleinert oder vergrößert werden. Um die Fortzahlung nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu sichern, sollte man zwei Monate vor dem Auslaufen der Förderung einen neuen Antrag stellen. Damit lässt sich vermeiden, dass eine Lücke bei der Zahlung des Wohngelds entsteht.
Das Wohngeld kann sich verändern
Das Wohngeld wird nach der Prüfung der persönlichen Lebensverhältnisse berechnet. Ändern sich die Lebensverhältnisse während des Bewilligungszeitraums, dann kann das Wohngeld für den laufenden Zeitraum erhöht, verringert oder gestrichen werden.
Wohngelderhöhung
Eine Erhöhung des Wohngelds wird gewährt, wenn die Anzahl der Familienmitglieder in der Wohnung vergrößert, etwa durch die Geburt eines Kindes. Auch wenn die Wohnkosten sich um mehr als 15 Prozent erhöhen, wird das Wohngeld neu berechnet. Eine Neuberechnung erfolgt auch, wenn sich das Gesamteinkommen der zum Antragsteller gehörenden Familienmitglieder um mehr als 15 Prozent verringert.
Wohngeldkürzung
Eine Kürzung des Wohngelds erfolgt, wenn sich die Miete um mehr als 15 Prozent verbilligt oder sich das Gesamteinkommen des Antragstellers bzw. der Familienmitglieder um mehr als 15 Prozent erhöht. Der Wohngeldempfänger hat die Verpflichtung, diese Fälle unverzüglich bei der Wohngeldstelle zu melden. Tut er dies nicht, dann kann er mit einer Geldbuße belangt werden.
Wohngeldstopp
Der Wohngeldbescheid wird ungültig, wenn ein Familienmitglied, das bisher Wohngeld bezog, nun eine Transferleistung (z..B. Arbeitslosengeld oder Hartz 4 erhält. Der Wohngeldbescheid wird außerdem ungültig, wenn die Voraussetzungen unter denen er erlassen wurde, nicht mehr bestehen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein bisher arbeitsloser Wohngeldempfänger eine Arbeit aufnimmt. In diesen Fällen wird die Zahlung des Wohngelds eingestellt.
Mitteilungspflicht des Bürgers
Wer Wohngeld beantragt hat oder empfängt, hat eine Mitteilungspflicht gegenüber der Wohngeldstelle. Er muss alle Änderungen, die das Wohngeld betreffen, unverzüglich melden. Dazu zählen Einkommensänderungen und Änderung der Wohnkosten von mehr als 15 Prozent, ein Wohnungswechsel sowie der Einzug oder Auszug eines Familienmitglieds. Die Wohngeldstelle prüft die Angaben des Antragstellers nach und führt dazu eine Abfrage mit anderen Behörden durch. Daher ist es wichtig, beim Antrag korrekte Angaben zu machen.
Erforderliche Nachweise für den Antrag
Wer den Antrag auf Wohngeld abgeben will, benötigt dafür etliche Nachweise. Dazu gehören eine Bescheinigung des Vermieters, in der die Größe der Wohnung und das Baujahr angeben ist. Weitere Unterlagen, die eventuell bei der Wohngeldstelle einzureichen sind, sind eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers, Bescheide der Bundesagentur für Arbeit, Bescheide der Dienstelle für das Sozialgesetzbuch, Rentenbescheide, Schulbescheide bei Kindern über 16 Jahren, BAföG Bescheide, BAB Bescheide, Schwerbehindertenausweise, Bescheide über Pflegegeld, Nachweise über Unterhalt und Nachweise über Kapitalerträge, selbst wenn sie unter den Grenzen der Sparerfreiträge liegen. Welche Bescheinigungen im Einzelfall benötigt werden, teilt der Sachbearbeiter dem Antragsteller mit.
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