Wohngeld - Wohngeldgesetz - Wohngeldantrag 2012
Heutzutage ist ein guter und unter gegebenen Umständen ein familiengerechter Wohnraum für manche Bürger und Familien finanziell nicht mehr tragbar. Aus diesem Grund wurde vor über 40 Jahren das Wohngeld gesetzlich beschlossen (Wohngeldgesetz), um Deutsche sowie Ausländer mit aktueller Aufenthaltserlaubnis bei der notwendigen Aufbringung der Miete oder Ähnlichen zu helfen. Dabei wird das Wohngeld nur zusätzlich als Mietzuschuss bei Mietern oder Lastenzuschuss bei Eigentümern gezahlt, es muss also ein Einkommen vorhanden sein.
Kurzübersicht zum Wohngeld
Mit dieser Kurzübersicht sollen die Eckpunkte des Wohngeldes kurz erläutert werden. Wohngeld wird in in Deutschland als Unterstützung des Staates für seine Bürger bezeichnet, die aufgrund ihres geringen monatlichen Einkommens einen finanziellen Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten des selbst genutzten Wohneigentums erhalten. Dabei ist "Zuschuss zur Miete oder Belastung" wörtlich zu nehmen, da das Wohngeld nicht zur vollständigen Deckung geleistet wird. Der Antragsteller muss genügend Einkommen haben, um seinen Lebensunterhalkt zu finanzieren, um WOhngeld zu erhalten.
Dabei handelt es sich beim Wohngeld nicht um einen Almosen des Staates. Wer die Berechtigungsvoraussetzungen erfüllt, kann auch seinen Rechtsanspruch auf Wohngeld durchsetzen.
Wohngeld vermeidet Kündigung
Der Staat hat das Wohnen als Grundbedürfnis jedes Menschen anerkannt und daher hat förderungswürdig eingestuft. Aus diesem Grund fördert er die Wohnkosten von einkommensschwachen Bürger. Wer seine Miete nicht bezahlen kann, weil das Geld nicht reicht, dem droht die Kündigung. Um diese Notlage zu vermeiden, wurde das Wohngeld eingeführt. Das Wohngeld ist keine vollständige Übernahme aller Wohnkosten, sondern ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten.
Wohngeld Antrag
Das Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt, nicht automatisch. Wer also einen Anspruch auf Wohngeld hat, sollte den Wohngeldantrag bei seiner Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung stellen. Wichtig ist, dass bereits ein gültiger Mietvertrag bzw. die Eigennutzung einer Eigenimmobilie besteht. Die nötigen Formulare sind bei den o.g. Stellen erhältlich. Darüber hinaus sind die Mitarbeiter der Wohngeldstellen verpflichtet, den Antragsteller über sämtliche Rechte und Pflichten nach dem Wohngeldgesetz aufzuklären sowie beim Ausfüllen der Antragsunterlagen behilflich zu sein.
Weitere Informationen: Wohngeld Antrag
Dauer des Wohngeld Bezuges
Grundsätzlich wird das Wohngeld für eine Dauer von 12 Monaten bewilligt, dieser Zeitraum kann aber sowohl kürzer als auch länger ausfallen. Wichtig ist aber, dass die Leistungen erstab dem Monat gezahlt werden, in dem der Wohngeldantrag bei der zuständigen Stelle eintritt - frühestens mit dem Zeitraum, in dem die Miete oder Belastung anfällt. Der Wohngeldantrag ist also nicht rückwirkend möglich.
Soll eine Weiterbewilligung nach dem ersten Zeitraum beantragt werden, so sollte dieser Antrag ca. 2 Monate vor dem Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden. So wird sichergestellt, dass die Wohngeldbehörde ausreichend Zeit hat und die Leistungsbewilligung nicht unterbrochen wird.
Wer hat Anspruch auf Wohngeld?
Die Frage zur Wohngeldberechtigung klärt der § 3 WoGG. Demnach können Mieter einen Mitzuschuss erhalten und Eigentümer einer Immobilie den Lastenzuschuss. Abhängig ist die Wohngeldberechtigung bzw. der Wohngeld Anspruch prinzipiell von drei Faktoren:
- Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- Höhe des Gesamteinkommens alls berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder
- Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung (bei Eigentümern)
Ausführliche Informationen zum Anspruch und den Antragsvoraussetzungen erhalten Sie unter Wohngeld Anspruch.
- Wohngeld Grundlagen
- Wohngeldgesetz 2011 - Änderungen zum 01.01.2011
- Wohngeldgesetz 2009 - Änderungen zum 01.01.2009
- Rechtsanspruch des Bürgers
- Wohngeld Statistik
- Wohngeld oder Hartz IV?
- Intesivere Familienförderung
- Gestiegener Informationsbedarf der Bürger
(Für weitere Informationen zum Wohngeld beachten Sie bitte die Navigation auf der linken Seite)
Grundlagen des Wohngeldes
Das Wohngeld soll zur wirtschaftlichen Sicherung eines den Grundbedürfnissen entsprechenden Wohnens als Mietzuschuss für Mieter eines Wohnraums und als Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung dienen.
Das Wohngeld wird jeweils zur einen Hälfte vom Bund und zur anderen Hälfte von den Ländern aufgebracht. Die angesprochenen Zuschüsse müssen von den Antragstellern in der Regel nicht zurück erstattet werden, auch wenn eine Verbesserung des Einkommens vorliegen sollte. In diesem Fall erlischt lediglich der Anspruch. Dieses gilt aber nur, wenn keine Verstöße gegen die geltenden Anspruchsvoraussetzungen bei Beantragung und einer späteren Überprüfung der gewilligten Leistungen auftreten. Der Antragsteller ist verpflichtet Zuschuss-Relevante Änderungen seiner Lebensverhältnisse rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen finden Sie im Wohngeldgesetz (WoGG) und in der Wohngeldverordnung, die seit dem 1. Januar 1997 auch für die neuen Bundesländer gelten. Die gesetzlichen Regelungen zur Gewährung von Wohngeldansprüchen (z.B.: das Wohngeldgesetz) sind als besondere Teil im Sozialgesetzbuch verankert (Art. II § 1 SGB I).
Wohngeldgesetz 2011 - Wohngeld Änderungen zum 01.01.2011
Der erst im Jahre 2009 eingeführte Heizkostenzuschuss nach § 12 WoGG, der pauschal zu den Mietkosten gezahlt wurde, wurde zum 01.01.2011 wieder ersatzlos gestrichen. Die Änderungen treten nach dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) vom 09.12.2010 in Kraft (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2010 Teil I Nr. 63 - 1885 am 14.12.2010) . Begründung für die Streichung des "jungen" Heizkostenzuschusses waren die gesunkenen Heizkosten in Deutschland.
Wohngeldgesetz 2009 - Wohngeld Änderungen zum 01.01.2009
Zum 01.01.2009 ist ein neues Wohngeldgesetz in Kraft getreten, womit sich auch wichtige Änderungen ergeben haben. Hierzu zählen:
- Höchstbeträge der Miete bzw. Belastung wurden um 10% erhöht
- Das nach einer Formel berechnete und ausgezahlte Wohngeld wurde um durchschnittlich 2/3 angehoben
- Erstmalig wird ein Heizkostenzuschuss gewährt, der in Anhängigkeit der Haushaltsgröße ausgezahlt wird (ab 01.01.2011 wieder abgeschafft)
- Die Bezugsfertigkeit des Hauses nimmt keinen Einfluss mehr auf die Höhe des Wohngeldes
- Nicht verheiratete Paare bilden einen gemeinsamen Haushalt und erhalten somit gemeinsames Wohngeld, wenn sie in einer s.g. Verantwortungsgemeinschaft bzw. Einstehensgemeinschaft leben
- Gesamtschuldnerische Haftung aller volljährigen Haushaltsmitglieder. Damit kann zu Unrecht ausgezahltes Wohngeld nicht mehr nur vor Antragsteller zurück verlangt werden
Die Erhöhung war längst überfällig, da seit der letzten Anhebung 2001 die Bürgerinnen und Bürger eine Preissteigerung bei den Mieten um 10 Prozent und bei den Heizkosten um 50 Prozent zu verkraften hatten.
Rechtsanspruch des Bürgers auf Wohngeld
Mieter und selbst nutzende Eigentümer von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen haben einen Rechtsanspruch auf Wohngeld, wenn sie die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Mieter erhalten das Wohngeld als Mietzuschuss, Eigentümer als Lastenzuschuss. Ob ein Bürger Wohngeld erhält, entscheidet die Wohngeldstelle, die es in jeder Gemeinde oder Stadt gibt. Hier muss der Bürger seinen Antrag auf Wohngeld stellen. Die Mitarbeiter der örtlichen Wohngeldstellen sind verpflichtet, Sie über Ihre Rechte und Pflichten nach dem Wohngeldgesetz aufzuklären. Nicht antragberechtigt sind:
- alleinstehende Erstauszubildende
- Wehrpflichtige
- Zivildienstleistende
Wohngeld Statistik
In der untzern aufgefürten Tabelle können Sie die Zahlen der Wohngeld Statistik entnehmen. Die Zahlen für den Jahreszeitraum 2010 stehen noch nicht fest. Die Daten der Wohngeld Statistik basieren auf den Auswertungen des Statistischen Bundesamtes.
| Jahr | Haushalte | durchschnittlicher Anspruch auf Wohngeld | ||||
| Gesamt | Miet- zuschuss |
Lasten- zuschuss |
Gesamt | Miet- zuschuss |
Lasten- zuschuss |
|
| 2009 | 860.000 | 774.000 | 86.000 | 125 € | 122 € | 152 € |
| 2008 | 569.000 | 512.000 | 57.000 | 88 € | 85 € | 113 € |
| 2007 | 580.000 | 518.000 | 63.000 | 88 € | 85 € | 117 € |
| 2006 | 666.000 | 591.000 | 75.000 | 91 € | 87 € | 119 € |
| 2005 | 781.000 | 695.000 | 85.000 | 95 € | 92 € | 120 € |
| 2004 | 3.500.000 | 2.100.000 | 100.000 | 110 € | 110 € | 121 € |
Bei diesen statistischen Werten zum Wohngeld fällt besonders der Sprung zwischen den Jahren 2004 und 2005 auf. Dies hängt damit zusammen, dass im Jahr 2005 das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) ins Leben gerufen wurde. Die Hartz IV Leistungen sehen neben dem Regelsatz auch die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung vor. Es sind also effektiv nicht weniger Bedürftige geworden, lediglich die Kostenstellen haben sich teilweise auf andere Leistungen, nämlich von Wohngeld auf Hartz IV, verlagert.
Wohngeld und Hartz IV
Eine große Veränderung für die Wohngeldförderung brachte das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz 4) ab 1. Januar 2005. Darin wurde beschlossen, dass Wohngeld nur dann gezahlt wird, wenn der Antragsteller keine Transferleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, Sozialgeld, Sozialhilfe oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht.
Für Transferleistungen beschloss der Gesetzgeber, dass die sie den Anspruch auf Wohngeld abzudecken haben. Damit blieb der grundsätzliche Rechtsanspruch auf einen Wohnkostenzuschuss für einkommensschwache Bürger erhalten, unabhängig davon ob sie nun Wohngeld oder Transferleistungen beziehen. Insgesamt führte Hartz IV zu einem starken Rückgang der geförderten Haushalte. So sank die Zahl von 3,5 Millionen Haushalten im Jahr 2005 auf 666.000 im Jahr 2006 und 580.000 im Jahr 2007.
Wohngeld hat Vorrang vor Hartz IV
Dennoch gilt, dass das Wohngeld im Vergleich zu Hartz IV vorrangig zu beantragen ist, wenn damit die Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II), die zwingende Antragsvoraussetzung auf Leistungen nach Hartz IV ist, verhindert oder abgewendet werden kann. Diese Regelung ergibt sich aus § 7 WoGG.
Kein Anspruch auf Wohngeld
Anspruchsverweigerungen oder Ablehnungsbescheide für Wohngeld werden in der Regel von den zuständigen Behörden und Ämtern ausgesprochen, wenn die Antragsteller eine Transferleistung erhalten. Bei diesen Transferleistungen handelt es sich um Zahlungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wie z.B. Arbeitslosengeld II oder andere unterstützende Förderungen. In diesen Leistungen sind die anfallenden Kosten für Miete miteinkalkuliert und der Empfänger bedarf so keiner weiteren Zahlung bzw. Unterstützung. Diese Transferleistungen dienen der Einsparung von Verwaltungsaufwand- und Kosten, da so nur eine Behörde oder ein Amt für die Bearbeitung der beantragten Mittel zuständig bleibt.
Ausgeschlossen ist auch derjenige, dessen Transferleistungen durch Sanktionen nicht mehr gezahlt werden.
Bei Überprüfung des Anspruchs auf Wohngeld eines Jeden der dieses beantragt, werden klare Einkommensgrenzen und entsprechenden Förderungsgrenzen als Regelsätze hinzugezogen. Fällt nun der Bedarf nicht in diesen Bereich, so liegt das Einkommen der Antragsteller über den Regelsätzen, und es wird somit kein Anspruch gewährt.
Besitzt oder mietet der Antragsteller mehr als nur einen Wohnraum und erhält für diesen Wohngeld oder eine vergleichbare Transferleistung, so kann kein weiterer Wohnraum gefördert werden.
Wenn der zu bezuschussende Wohnraum nur eine Übergangswohnung ist bzw. nur vorrübergehend genutzt werden soll, oder missbräuchlich genutzt wird, verfällt jeglicher Anspruch.
Sollten Betrugsverstöße bei der Antragsstellung oder einer Berechtigungsüberprüfung des Wohngeldes vorliegen, so kann dieses von vornherein abgelehnt bzw. eingestellt werden. Der Antragsteller ist gesetzlich dazu verpflichtet alle relevanten Angaben seiner Lebensverhältnisse richtig anzugeben, dieses gilt auch für entsprechende Änderungen.
Haben Antragsteller zuvor einen Ablehnungsbescheid für Wohngeld erhalten, so erlischt jeglicher Anspruch, bis sich die finanziellen Verhältnisse verschlechtert haben bzw. bis sie wieder in den Berechnungsrahmen fallen.
Gibt ein Student oder Auszubildender seinen sogenannten Lebensmittelpunkt im familiären Haushalt auf, so wird dieser in Folge der Berechnungsgrundlagen nicht mehr als vollwertiges Familienmitglied gezählt. Die Förderung erlischt für diese Person, sofern ein Anspruch auf BAföG nach dem Bundesausbildungsgesetz oder auf andere staatliche Hilfen, z.B. Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 SGB III besteht.
Auch Schüler haben keinen Anspruch auf Wohngeld, es sei denn sie sind Halb- oder Vollwaisen. Hier wird die Halb- oder Vollwaisenrente und die Ausbildungsbeihilfe anteilig berechnet.
Alleinstehenden Wehr- oder Zivildienstleistenden wird in der Regel auch kein Wohngeld gewährt, sie erhalten anderweitige Unterstützungen für die Zeit ihres abzuleistenden Dienstes.
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